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EUStBV 1993

§ 14Erstattung oder Erlaß

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen in den in den Artikeln 235 bis 242 Zollkodex bezeichneten Fällen in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften und der Durchführungsvorschriften dazu.
(2) Die Erstattung oder der Erlaß hängt davon ab, daß der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 236 Zollkodex.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015260992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06c47059e1a7d62c0410946fc3f87e1955de8b1208088c648185cbeeeda24638

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