EUStBV 1993
§ 12Rückwaren
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
- 1.
- vor der Einfuhr geliefert worden ist,
- 2.
- im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
- 3.
- im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015260992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06c47059e1a7d62c0410946fc3f87e1955de8b1208088c648185cbeeeda24638