Zum Gesetzesinhalt

EuSchulAuslVorRV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland

Die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067620995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d90e5ca0eae94ac6ed036ca4494cb99c5f603f1ad1d2f9a37621698cba2ec49d

XML-Quelle beim Herausgeber