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EUROCONTROLVorRV

§ 10

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970 zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22. 9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208140972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57c6b2a9a81c52a0f3a90d2b03b13f50d4db1092e4e2b3645f8394e2af0b7a61

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