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EUROCONTROLÜbkNFProtG

Art 2

Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“

(1) Die nach Artikel 3 Satz 2 Buchstabe b und c der Anlage IV zum Übereinkommen („Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem“) gefassten Beschlüsse sind in ihrer jeweils geltenden, in der Bundesrepublik Deutschland angewendeten Fassung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Abweichungen von einem Beschluss nach Absatz 1 festzulegen, wenn der Beschluss dieses vorsieht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007420017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b7e48770472c1dab9311da09ba7898296f87d6545e51b7e8130e8c9a507a8f2

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