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Art 4
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211570975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60c68596e86ba4a9b6daca00e493dc35b17bb779fc0bdfd8c1462a434ea4a551
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 2 GG
„Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX des Vertrags eingeschränkt.“