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Art 4

Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Polizeibehörden sind zur Stellung und Beantwortung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX Abs. 3 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 83 Abs. 2 Nr. 3 G v. 23.12.1982 I 2071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201110982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7667b1428d8bc4ea238b031f0440276c667e534026683471a3e5af10e9dd28aa

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