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Art 4

Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 6 G v. 23.12.1982 I 2071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203280978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5d0ad99f29b80dfc71aee38593228a61844aa8828add94ef86bc9196de26dec

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