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Art 1

Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Dem in Berlin am 17. Juli 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) und die Erleichterung einer Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Art. 2 tritt gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 18.8.2004 II 1339 mWv 4.9.2004 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR053020004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f388c7745bcf0f12f662238435f96a3f5c3bd60cbba5357f0db206983e98a16e

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