EuRAG
§ 32Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
- 1.
- in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
- 2.
- die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
- 3.
- die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;
- 5.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
- 6.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
- 1.
- Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
- 2.
- Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,
- 3.
- Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
- 4.
- Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
- 5.
- Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
- 6.
- Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,
- 7.
- Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,
- 8.
- Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
- 9.
- Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
- 10.
- der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
- 11.
- Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
- 12.
- Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
- 13.
- Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
- 14.
- Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
- 15.
- Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
- 16.
- Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
- 17.
- Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
- 18.
- Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351