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EuPAG

§ 5Prüfungsfächer

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
2.
Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
3.
Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
4.
Recht der Arbeitnehmererfindungen,
5.
Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
6.
Sortenschutzrecht und
7.
Berufsrecht des Patentanwalts.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 u. § 30 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8

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