EuPAG
§ 30Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
- 1.
- in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurde oder
- 2.
- im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 4 vor dem 1. Januar 2021 anerkannt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8