EuPAG
§ 19Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
- 1.
- an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patentanwalts auszuüben;
- 2.
- ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
- 3.
- § 143 ist nicht anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34 PAOErmittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
„… n gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung entsprechend.“