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EuPAG

§ 14Berufserfahrung

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8

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