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EUMETSATV

Art 5

Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207010989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78a1beb8f6bb14dd59ed6a45187caf1549ef55cacb9e9bd4b4d564ae8346d31d

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