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Art 3
- 1.
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierarten,
- 2.
- zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum,
- 3.
- im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange,
- 4.
- für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht oder
- 5.
- um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten,
- a)
- Pflanzen pflücken, sammeln, abschneiden, ausgraben oder ausreißen,
- b)
- Tiere fangen, halten, töten oder beunruhigen, deren Brut- oder Raststätten beschädigen oder zerstören oder deren Eier zerstören oder aus der Natur entfernen oder diese Eier besitzen, auch wenn sie leer sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 285 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206180984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d906677819878a416c5c5a1d7fad2266714cfc260b85e3f0a516a34228fab1