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EuHSchul/EUROCONTROLBeschlG

Art 1

Gesetz zu dem Beschluß des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluß der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994

(1) Den folgenden Beschlüssen wird zugestimmt:
1.
dem in Florenz am 2. Dezember 1993 durch den Obersten Rat des Europäischen Hochschulinstituts gefaßten Beschluß Nr. 8/93, mit dem Artikel 37 der Gemeinsamen Vorschriften für das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal ergänzt wird,
2.
dem in Brüssel am 28. Oktober 1994 durch die Ständige Kommission von Eurocontrol gefaßten Beschluß, mit dem Artikel 11 und 12 Anhang IV des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur Eurocontrol bzw. Artikel 11 und 12 Anhang IV der Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Eurocontrolzentrale Maastricht ergänzt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den beiden Organisationen die formelle Annahme der in den genannten Beschlüssen geregelten Verfahren mitzuteilen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075420996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f00f521d217b9564d741bc3169ca1678345c08fa7ba19f6952eca42e13ad146

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