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EUBeitrG

§ 22Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei der Beitreibung

Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 19 genutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 26.6.2013 I 1809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259210011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64970c281ccb33bdc48c9ee53a56ccff2b9f8103a2db0847dcaa792adb8b1fec

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