EUBeitrG
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- eine natürliche Person,
- 2.
- eine juristische Person,
- 3.
- eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder
- 4.
- jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1 erfassten Steuern unterliegen.
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 26.6.2013 I 1809
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR259210011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64970c281ccb33bdc48c9ee53a56ccff2b9f8103a2db0847dcaa792adb8b1fec