(1) Die Bestimmungen der Artikel II, III §§ 4 bis 9, V, VI §§ 19 bis 23 und VII des Abkommens finden sinngemäß nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung Anwendung, das durch eine am 5. Dezember 1951 von der Auswanderungskonferenz in Brüssel angenommene Entschließung (MCB/9) unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland gegründet und dessen Satzung am 19. Oktober 1953 von den Delegierten der Mitgliedstaaten einschließlich der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden ist.
(2) Das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung ist von Verbrauchsteuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliches und unbewegliches Vermögen einbegriffen sind, nicht befreit.
(3) Im einzelnen genießen
a)
die in Artikel VI § 21 des Abkommens genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
der Direktor des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung,
sein Stellvertreter,
der Leiter der Verbindungsstelle des Komitees bei der Bundesregierung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder;
b)
die in Artikel VI § 19 des Abkommens genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen
die Beamten, die bei der Verbindungsstelle des Komitees oder ihren Zweigstellen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und deren Einstellung durch die Zentrale des Komitees in Genf erfolgt ist, ungeachtet der Dauer ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet,
die höheren Angestellten der Verbindungsstelle des Komitees bei der Bundesregierung, insbesondere die Leiter von Zweigstellen und selbständigen Sektionen, und
die Beamten, die bei der Zentrale des Komitees in Genf angestellt sind und sich vorübergehend dienstlich in der Bundesrepublik aufhalten.
(4) Die Namen der bei der Verbindungsstelle und ihren Zweigstellen beschäftigten Beamten und höheren Angestellten, auf die Absatz 3 Anwendung findet, teilt das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in kurzen Zeitabständen mit.
(5) Auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland finden die Bestimmungen des Artikels VI des Abkommens keine Anwendung mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels VI § 19 Buchstabe a.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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