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EUAHiG

§ 19Datenschutz und Zweckbestimmung

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die Abgabenordnung für Informationen dieser Art gewährt.
(2) Diese Informationen können für folgende Zwecke verwendet werden:
1.
zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,
2.
zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse,
3.
zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben nach § 1 des EU-Beitreibungsgesetzes,
4.
zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Personen, gegen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und Zeugen in solchen Verfahren zu beachten, und
5.
zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Einwilligung des anderen Mitgliedstaats einzuholen. Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn
1.
der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist oder
2.
der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und Schriftstücke an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das Zollkriminalamt übermittelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 353

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0b1504aef282fcabd48cb0361721785ec72f9013a0818ac945b7fda84b13949

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