(1) Die Entschädigung nach diesem Gesetz ruht, sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes keine anderweitige Regelung getroffen hat,
1.
neben einer Abgeordnetenentschädigung, die nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung,
2.
neben einer Versorgung, die nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung,
3.
neben einer Versorgung als Abgeordneter, die nach den einschlägigen Gesetzen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung.
(2) § 29 Abs. 1, 2, 6, 7 und 9 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß als Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auch die Bezüge und Versorgungsbezüge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten, die auf Grund eines vergleichbaren Amtsverhältnisses oder einer entsprechenden Verwendung im öffentlichen Dienst gewährt werden.
(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. Ferner ruhen Bezüge nach diesem Gesetz neben Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.7.2014 I 906
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