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EuAbgG

§ 10Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.7.2014 I 906

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004130979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5099690730fdf5c8d1c85cba6d3dd89fac67cb208d973f1cbdbd9bae337f7778

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