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EU/EWRHwV

§ 7Eignungsprüfung

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

(1) In der Eignungsprüfung werden die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerinnen oder Antragsteller geprüft und es wird beurteilt, ob die Antragstellerinnen oder Antragsteller in der Lage sind, für ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsverantwortliche oder Betriebsverantwortlicher tätig zu sein.
(2) Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Sie kann sachverständige Dritte mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftragen.
(3) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete,
1.
die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerinnen oder Antragsteller von deren Diplomen, Ausbildungsnachweisen oder sonstigen Nachweisen nicht abgedeckt werden und
2.
deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 4 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 13a Abs. 6 Satz 2 NDAV +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 172

Sonst: Ersetzt V 7110-1-7 v. 20.12.2007 I 3075 (EU/EWRHwV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8627c5af5bc0747452d87eedddbc4542ba9b097f1814182baeb491fb3097b362

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