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EU/EWRHwV

§ 1Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, nachfolgend Herkunftsstaaten genannt, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 172

Sonst: Ersetzt V 7110-1-7 v. 20.12.2007 I 3075 (EU/EWRHwV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8627c5af5bc0747452d87eedddbc4542ba9b097f1814182baeb491fb3097b362

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 7 HwO

    „… ewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.“

  • § 8 HwO

    „… ndung mit § 7 Absatz 3 der Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.“