Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erkompensation befand) wurde eine solche Übertragung nie in die Praxis umgesetzt. Diese Bemerkung gilt für alle IRIS-Krankenhäuser (siehe auch Erwägungsgründe 240 bis 243). (282)  Eine andere Lösung wäre normalerweise die Gewinne einzubehalten, vorausgesetzt, die Universitätsklinik Saint-Pierre entwickelt sich in den nächsten Jahren zu einem rentablen Betrieb, und diese mit den Verlusten in der Vergangenheit zu kompensieren. In diesem Fall dürften die Gemeinden das verbleibende Rechnungsdefizit nicht oder nur teilweise kompensieren. Hierbei handelt es sich jedoch um einen rein hypothetischen Fall, denn die Universitätsklinik Saint-Pierre hat im Zeitraum 1996-2014 in einem einzigen Jahr (2006) einen kleinen Gewinn erzielt. (283)  Wie bereits in Erwägungsgrund 104 erklärt, sind der FRBRTC-Fonds und die Sondersubventionen, welche die Gemeinden von der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten, innerstaatliche Finanzierungsmaßnahmen, die eine Finanzierungsquelle der Gemeinden darstellen, um die Zahlungen zum Ausgleich der Defizite zu leisten. Diese Beträge sind in einer getrennten Spalte aufgeführt, um zu verdeutlichen, dass die Gemeinden diese regionalen Gelder komplett für die Defizitdeckung verwenden. Diese Darstellung kann nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Beträge aus dem FRBRTC oder der Region Brüssel-Hauptstadt an die IRIS-Krankenhäuser übermittelt worden sind. Diese Beträge wurden an die Gemeinden geleitet, die ihrerseits diese Geldmittel eingesetzt haben, um ihrer Verpflichtung gegenüber den IRIS-Krankenhäusern nachzukommen und die Defizitdeckung zu finanzieren. (*1)  Nach Hinzufügen der nicht ausgeschütteten Gewinne im Zeitraum 1996-1998, d. h. 703 624 EUR. (284)  Siehe diesbezüglich Artikel 6 der DAWI-Entscheidung von 2005 und Artikel 6 Absatz 2 des DAWI-Beschlusses von 2012. (285)  Artikel 6 Absatz 1 des DAWI-Beschlusses von 2012. (286)  Artikel 6 Absatz 2 des DAWI-Beschlusses von 2012. (287)  Belgisches Staatsblatt vom Dienstag, 6. Dezember 1983, S. 15009. (288)  Belgisches Staatsblatt vom Donnerstag, 23. März 2006, S. 16710. (289)  Belgisches Staatsblatt vom Mittwoch, 25. Juni 2003, S. 33692. (290)  Dieser Abschreibungszeitraum wird vom Königlichen Erlass vom 19. Juni 2007 vorgegeben, der für alle belgischen Krankenhäuser gilt [siehe auch Erwägungsgrund (226)]. (291)  Siehe Fußnote 264. (292)  Wie in Erwägungsgrund 166 erklärt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die drei zusätzlichen Verpflichtungen ohne die grundlegende Krankenhausaufgabe nicht auferlegt worden wären. In diesem Zusammenhang hält es die Kommission für angebracht, den Betrauungszeitraum mit Bezug auf die grundlegende Krankenhausaufgabe zu beurteilen. (293)  Anders gesagt, das koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser vom 10. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt 7. November 2008, S. 58624).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.