Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2327 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.19864 — 2014/C (ex 2009/NN54) Belgiens für die Finanzierung der öffentlichen IRIS-Krankenhäuser in der Region Brüssel-Hauptstadt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4051) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2327. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

einden das Defizit ihres öffentlichen Krankenhauses, mit Ausnahme einiger Aufgabenbereiche, decken (261). Wie jedoch nachfolgend erklärt wird (siehe Erwägungsgrund 235), hat der Defizitausgleich nach Artikel 109 im vorliegenden Fall keine reale Auswirkung, da die IRIS-Krankenhäuser der Gemeinde diese Beträge sofort nach Erhalt erstatten; — Das Ergebnis, das auszugleichen ist, erscheint in der Rechnungslegung des Krankenhauses (es geht um das Rechnungsdefizit des Krankenhauses in seiner Gesamtheit, in dem auch das Ergebnis der Nebenaufgaben des IRIS-Krankenhauses eingeschlossen ist, siehe auch Erwägungsgrund 41). Im Gegensatz zu Artikel 109 KhG, sind in Artikel 46 der Statuten der IRIS-Krankenhäuser keine Aufgabenbereiche vom Defizit ausgeschlossen. Allerdings ist auch klar, dass der Ausgleich nicht über den Betrag des Rechnungsdefizits hinausgehen kann, da er auf das Ergebnis des Geschäftsjahres beschränkt ist. — Nur die Gesellschafter, die über ein Fünftel der Stimmen in der Generalversammlung verfügen, sind verpflichtet, zur Defizitdeckung beizutragen. In der Praxis bedeutet das, dass nur die Gemeinden und die ÖSHZ für die Deckung sorgen müssen (262). (220) Da die IRIS-Krankenhäuser nur Gemeinwohldienstleistungen und Nebenaufgaben erbringen, ist in Artikel 46 der Statuten eines jeden IRIS-Krankenhauses ein eindeutiger Ausgleichsmechanismus vorgesehen, demzufolge das Ergebnis des Geschäftsjahres (ohne Ausnahme) zu decken ist. Das Ergebnis wird auf der Basis von eindeutigen Rechnungslegungsgrundsätzen festgelegt, die für öffentliche und private Krankenhäuser in Belgien gleichermaßen gelten. Zudem ist jedes Krankenhaus (nach Artikel 80 bis 85 KhG) dazu verpflichtet, einen unabhängigen Rechnungsprüfer zu ernennen, der die Konten und die Ergebnisse prüft (siehe Erwägungsgrund 49). (221) Mit der Verpflichtung, das gesamte Defizit des IRIS-Krankenhauses zu decken, geht der Artikel 46 der Statuten über die Mindestanforderung nach Artikel 109 KhG hinaus. Der Grund für die gesamte Defizitdeckung für die Gemeinwohlaufgaben und Nebenaufgaben (263) liegt darin, dass die lokalen Brüsseler Behörden zu jedem Zeitpunkt den Fortbestand und die Tragfähigkeit der IRIS-Krankenhäuser (siehe Erwägungsgrund 91) sicherstellen möchten. Artikel 46 steht auch in Einklang mit Artikel 61 des ÖSHZ-Gesetzes, der wie folgt lautet: „Das Zentrum kann auf die Mitarbeit von Personen, Einrichtungen oder Dienstleistungen zurückgreifen, die entweder durch staatliche Stellen oder auf Privatinitiative entstanden sind und über die notwendigen Mittel verfügen, um die verschiedenen Lösungen umzusetzen, die sich anbieten, wobei der Betreffende frei entscheiden kann. Das Zentrum kann die eventuell anfallenden Kosten dieser Zusammenarbeit übernehmen, wenn sie nicht anderweitig durch ein anderes Gesetz, eine Verordnung, einen Vertrag oder ein Gerichtsurteil gedeckt sind.“ (222) Und schließlich sind die Gemeinden, wie bereits oben ausgeführt (siehe Erwägungsgründe 22 und 44), verpflichtet, das Defizit ihres ÖSHZ zu decken. Folglich ist letztlich die Gemeinde für die gesamte Deckung des Defizits ihres öffentlichen Krankenhauses verantwortlich. 7.3.4.5.   Einzug von eventuellen Überkompensationen und Mittel, um diese Überkompensationen zu verhindern (223) Wie nachfolgend ausgeführt, funktioniert der Ausgleichsmechanismus in der Weise, dass die Gefahr der Überkompensation bereits von vornherein sehr eingeschränkt ist (siehe Erwägungsgrund 247). Das Gesetz vom 14. November 1983 (siehe Erwägungsgründe 248 bis 250) und das ÖSHZ-Gesetz (siehe Erwägungsgründe 251 und 252) geben den Gemeinden zudem die nötigen rechtlichen Mittel an die Hand, um die Überkompensation zu kontrollieren und ggf. zurückzahlen zu lassen. 7.3.4.6.   Bezugnahme auf den DAWI-Beschluss von 2012 (224) Nach Artikel 4 Buchstabe f des DAWI-Beschlusses von 2012 wird verlangt, dass der Betrauungsakt insbesondere einen Verweis auf diesen Beschluss enthält. Artikel 10 Buchstabe a desselben Beschlusses gilt für Beihilferegelungen, die vor dem 31. Januar 2012 wirksam wurden und nach der DAWI-Entscheidung von 2005 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, ein Übergangszeitraum von zwei Jahren. Aus diesem Grund wurde ein Verweis auf den DAWI-Beschluss von 2012 im vorliegenden Fall erst 2014 eingeführt. Jede Entscheidung der Brüsseler Gemeinden für eine Zahlung zugunsten der IRIS-Krankenhäuser nach Artikel 46 der Statuten der IRIS-Krankenhäuser erfolgt insbesondere seit 2014 mit Verweis auf den DAWI-Beschluss von 2012. Zudem ist anzumerken, dass der Artikel 108 der aktuellen Version des KhG durch das Gesetz vom 10. April 2014 um einen Verweis auf den DAWI-Beschluss von 2012 ergänzt worden ist (264). Genauer gesagt ist es nach diesem Artikel erforderlich, dass bei jeder Entscheidung bezüglich eines Betrags aus dem Finanzmittelhaushalt, der einem Krankenhaus zu gewähren ist, ausdrücklich auf den DAWI-Beschluss von 2012 verwiesen wird. Die Kommission zieht infolgedessen den Schluss, dass dieses Kriterium erfüllt ist. 7.3.5.   Ausgleich (225) Das zweite wesentliche Kriterium für die Vereinbarkeit, das aus dem DAWI-Beschluss von 2012 hervorgeht, lautet, dass der Ausgleichsbetrag, der für die DAWI bezahlt wird, unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken (265). Im DAWI-Beschluss von 2012 ist darüber hinaus festgelegt, wie die Nettokosten kalkuliert werden müssen (vor allem indem die Kosten und Einnahmen definiert sind, die berücksichtigt werden können), wie der angemessene Gewinn bestimmt wird, und dass ein Unternehmen, das auch Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, in der Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausweisen muss (266). (226) Im vorliegenden Fall erbringen die IRIS-Krankenhäuser nur eine DAWI und begrenzte Nebendienstleistungen, die mit dieser DAWI verbunden sind, wie sie unten beschrieben werden (siehe Erwägungsgründe 41 und 155). Bei der Ausübung aller Tätigkeiten (der DAWI und der begrenzten Nebendienstleistungen) entstehen den IRIS-Krankenhäusern Kosten, die weitgehend (267) durch die verschiedenen öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen gedeckt sind, die oben beschrieben werden (siehe Erwägungsgrund 46). Trotzdem hat die Ausübung dieser Tätigkeiten durch die IRIS-Krankenhäuser in den meisten Jahren seit 1996, wie nachfolgend dargestellt (siehe Tabellen 3 bis 7), zu einem Defizit geführt. Die Kommission hat festgestellt, dass diese Defizite den verbleibenden Nettokosten entsprechen (anders gesagt, dem Teil der Nettokosten, der nicht durch die Finanzierungsquellen, die in Erwägungsgrund 46 beschrieben werden, gedeckt sind), die sich aus den DAWI und den begrenzten Nebendienstleistungen der IRIS-Krankenhäuser ergeben. Durch die Deckung dieser Defizite gleichen die Gemeinden nicht mehr als die verbleibenden Nettokosten aus, welche die IRIS-Krankenhäuser für die Erbringung der Gemeinwohldienste und der Nebendienstleistungen zu tragen haben, und ein angemessener Gewinn ist nicht einmal enthalten. Folglich dürfte die Deckung des Defizits, das die IRIS-Krankenhäuser zu verzeichnen haben, alleine schon von der Definition her nicht zu einer tatsächlichen Überkompensation führen, und das ist auch tatsächlich nicht der Fall (siehe auch Erwägungsgründe 234 bis 245 wie folgt). (227) Nach Artikel 77 KhG sind alle Krankenhäuser verpflichtet, getrennte Konten zu führen, in denen die Kosten für jede Dienstleistung aufgeführt sind. Die Buchführungsgrundsätze, die für öffentliche und private Krankenhäuser gelten, sind im Königlichen Erlass vom 19. Juni 2007 festgelegt (268). Nach diesem Königlichen Erlass müssen die krankenhausfremden Tätigkeiten (anders gesagt, im vorliegenden Fall, die Nebendienstleistungen, die in den Erwägungsgründen 41 und 155 beschrieben sind) getrennt erfasst werden (genauer gesagt, sie müssen unter den Buchungscodes 900 bis 999 gebucht werden, siehe auch Erwägungsgrund 49). Die Kommission hat Prüfbescheinigungen von unabhängigen Rechnungsprüfern von jedem IRIS-Krankenhaus erhalten, die bestätigen, dass die Kontentrennung nach den rechtlichen Anforderungen in Belgien durchgeführt wurde (269). Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Verpflichtung zur Kontentrennung nach Artikel 5 Absatz 9 des DAWI-Beschluss von 2012 erfüllt ist. (228) Wie bereits oben erklärt (siehe Erwägungsgrund 44), sind die Brüsseler Gemeinden und ÖSHZ nach Artikel 46 der Statuten der IRIS-Krankenhäuser verpflichtet, das gesamte Rechnungsdefizit ihrer Krankenhäuser auszugleichen. Diese Verpflichtung, die seit der Entstehung der IRIS-Krankenhäuser existiert, geht über den Mechanismus der partiellen Deckung des Defizits nach Artikel 109 KhG (siehe Erwägungsgrund 47) hinaus. Die Deckung, die auf der Grundlage des Artikels 46 der Statuten der IRIS-Krankenhäuser gewährt wird, übersteigt jedoch niemals den Betrag des Rechnungsdefizits im entsprechenden Geschäftsjahr. Letztendlich beinhaltet Artikel 46 zwar eine Verpflichtung zur Defizitdeckung, gibt jedoch nicht ausdrücklich an, zu welchem Zeitpunkt diese Mittel tatsächlich von den Gemeinden und den ÖSHZ zu übermitteln sind (270). (229) In der Praxis hängt der Zeitpunkt der Zahlung der Gemeinden zugunsten der IRIS-Krankenhäuser immer von den verfügbaren Geldmitteln in den Gemeindekassen ab. Da die verfügbaren Gelder im Allgemeinen nicht ausreichten, hatten die Gemeinden immer die Tendenz, die Ausgleichszahlung für die Defizite der Krankenhäuser hinauszuschieben. Theoretisch konnten sie diese solange hinausschieben, bis der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit das Defizit nach Artikel 109 KhG feststellt; dann sind sie gezwungen, die (Teil-)Zahlung für die Deckung des Defizits der Krankenhäuser zu leisten. Es konnte jedoch eine lange Zeit (manchmal 10 Jahre) zwischen dem Zeitpunkt vergehen, zu dem das Rechnungsdefizit bekannt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, wo das Defizit nach Artikel 109 KhG kalkuliert wurde. Das bedeutet, dass die IRIS-Krankenhäuser zwischen 1996 und 2002 enorme Defizite kumuliert haben (mehr als 50 Mio. EUR). Um diese Lücke in ihrer Finanzierung zu füllen, waren die IRIS-Krankenhäuser gezwungen, Bankdarlehen aufzunehmen, deren Kosten diese Defizite noch erhöht haben. (230) Die Gemeinden haben erkannt, dass diese Situation für sie ungünstig ist, da sie am Ende die Zinsen dieser Darlehen bezahlten anstatt die Defizite auszugleichen; sie wollten daher die IRIS-Krankenhäuser schneller bezahlen, anstatt bis zum letzten Moment zu warten, dass der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit sie zwingt, das Defizit nach Artikel 109 KhG zu decken. Da die finanziellen Mittel auf kommunaler Ebene nicht ausreichten, musste die Region Brüssel-Hauptstadt eingreifen, um die Defizitdeckung zu ermöglichen. Die Region hat den Gemeinden auf folgenden Wegen eine Finanzierung zur Verfügung gestellt: 1. direkt über den Fonds FRBRTC (siehe Erwägungsgrund 231) und 2. ab 2003 auch auf direkte Art über Sondersubventionen (siehe Erwägungsgründe 232 und 233). Dadurch konnten die Gemeinden, zumindest teilweise, ihrer Verpflichtung gegenüber den IRIS-Krankenhäusern (271),das Defizit abzudecken, schneller nachkommen. Wie bereits oben erklärt (siehe Abschnitt 7.1), hat die Region Brüssel-Hauptstadt nur den jeweiligen Brüsseler Gemeinden, und nicht den IRIS-Krankenhäusern, eine staatliche Finanzierung gewährt und geht auch weiterhin so vor. (231) Die Defizite der IRIS-Krankenhäuser in den Haushaltsjahren 1996 bis 2002 wurden von den Gemeinden erst ab dem Jahr 2002 mithilfe der Finanzierung über den FRBRTC ausgeglichen. Der Defizitausgleich für diesen Zeitraum erfolgte erst im Jahr 2008. Für den Ausgleich der Defizite seit 2003 konnten die Gemeinden nicht mehr auf die Finanzierung über den FRBRTC zurückgreifen. (232) Ab dem Haushaltsjahr 2003 hat die Region Brüssel-Hauptstadt damit begonnen, den Gemeinden 10 Mio. EUR pro Jahr im Durchschnitt (die genauen Beträge sind aus der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen) in Form von Sondersubventionen zukommen zu lassen. Jede Gemeinde hat ihrerseits ihren Teil der Sondersubvention, in der Regel am Anfang des folgenden Jahres, auf der Grundlage des Defizits gezahlt, das vom Krankenhaus geschätzt wurde (zum Beispiel Anfang 2015 für das Haushaltsjahr 2014). Das Defizit wird auf der Grundlage des Prüfberichts über die Tätigkeiten des Krankenhauses und des voraussichtlichen Ergebnisses der ersten neun Monate des Jahres geschätzt. In den sechs folgenden Monaten nach Ende des Haushaltsjahres (anders gesagt, vor Ende des Monats Juni) wird der Rechnungsabschluss des Krankenhauses in der Generalversammlung eines jeden IRIS-Krankenhauses genehmigt und das endgültige Defizit verabschiedet. Der Betrag des Rechnungsdefizits, der nach Zahlung des Anteils der Sondersubvention noch verbleibt, wird in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Geldmitteln in den Gemeindekassen ausgeglichen. Das Auszahlungsverfahren kann mehrere zusätzliche Jahre in Anspruch nehmen und im ganzen Zeitraum (1996-2014) standen immer Zahlungen der Gemeinden an die IRIS-Krankenhäuser aus (siehe Tabellen des Erwägungsgrunds 234 für die verbleibenden Restbeträge im Einzelnen). Tabelle 2 Zahlungen (finanziert über die Sondersubvention) der Gemeinden zugunsten der IRIS-Krankenhäuser (in EUR) Jahr Universitätsklinik St. Pierre Universitäts-klinik Brugmann HIS HUDERF Bordet-Institut Gesamt 2003 1 620 000 1 770 000 3 765 000 820 000 2 025 000 10 000 000 2004 1 541 775 1 457 000 3 765 000 781 981 1 321 316 8 867 072 2005 2 132 928 3 657 000 3 765 000 778 000 800 000 11 132 928 2006 — 3 657 000 3 765 000 778 000 1 800 000 10 000 000 2007 278 330 4 125 610 3 765 000 622 529 1 208 531 10 000 000 2008 308 367 3 999 767 3 765 000 871 350 1 055 516 10 000 000 2009 490 002 3 231 504 3 765 000 1 246 998 1 266 496 10 000 000 2010 565 440 3 644 432 3 388 500 1 401 628 — 9 000 000 2011 654 580 3 206 932 3 576 750 1 220 232 841 506 9 500 000 2012 1 091 761 3 380 656 3 765 000 945 316 817 267 10 000 000 2013 1 826 753 2 500 348 3 765 000 635 966 1 271 933 10 000 000 2014 1 390 000 2 847 000 3 765 000 618 000 1 380 000 10 000 000 Gesamt 11 899 936 37 477 249 44 615 250 10 720 000 13 787 565 118 500 000 (233) Hinsichtlich der Buchführung wurde die Sondersubvention in einigen Jahren direkt im Ergebnis des Krankenhauses erfasst (und reduzierte das verbleibende Defizit), während sie in anderen Jahren als Defizitausgleich berücksichtigt wurde (anders gesagt, in der Erfolgsrechnung). Außerdem hat die Universitätsklinik Saint-Pierre einen Buchungsverzug im Jahr 2004 bestätigt, sodass der Teil der Sondersubvention erst im folgenden Jahr verbucht wurde. Das erklärt, warum sich der Gesamtbetrag der Sondersubvention für die fünf IRIS-Krankenhäuser im Jahr 2004 nur auf 8 867 072 EUR beläuft, während im Jahre 2005 eine Sondersubvention in Höhe von 11 132 928 EUR gezahlt wurde, d. h. ein Betrag von 20 Mio. EUR insgesamt (oder 10 Mio. EUR pro Jahr, wie es vorgesehen war). Trotz dieser unterschiedlichen Behandlung in der Buchführung war das zugrunde liegende Prinzip dieser Zahlungen immer ein schneller (und im Allgemeinen teilweiser) Ausgleich des Defizits, ohne dass es zu einer Überkompensation kommt (siehe den übrigen Text in diesem Abschnitt). (234) In den nachfolgenden Tabellen 3 bis 7 sind die Rechnungsdefizite für jedes der fünf IRIS-Krankenhäuser für jedes Jahr aufgeführt (zusammen betragen diese Defizite etwa 250 Mio. EUR im Zeitraum 1996-2014) sowie die Zahlungen, welche die Gemeinden jedes Jahr leisteten (diese Zahlungen können sich auf die Defizite der vorhergehenden Jahre beziehen). In den Tabellen 3 bis 7 ist jeweils das Datum angegeben (d. h. die Jahre), in denen die Gemeinden die Zahlungen zur Deckung der Defizite der verschiedenen IRIS-Krankenhäuser geleistet haben, aber es sind nicht die jeweiligen Jahre angegeben, auf die sich die Zahlungen beziehen (272). Aus diesen Tabellen geht auch die Kumulation der Defizite im Zeitraum 1996-2002 sowie der Zahlungsverzug der Gemeinden hervor. Zudem ist es klar, dass die verschiedenen Gemeinden den IRIS-Krankenhäusern im Zeitraum 1996-2014 ständig hohe Summen als Defizitdeckung schuldeten. Die ausstehende Verbindlichkeit bis Ende 2014 für die fünf IRIS-Krankenhäuser lag insgesamt über 15 Mio. EUR. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass in dem Fall, dass die IRIS-Krankenhäuser einen Gewinn erwirtschaftet haben, dieser nicht verteilt wurde, sondern zur Deckung der Defizite der vorangegangenen Jahre oder zukünftiger Jahre diente und auf diese Weise der von den Gemeinden zu leistende Ausgleich reduziert wurde. Es geht letztendlich auch deutlich aus den Tabellen hervor, dass es, wie von den belgischen Behörden geltend gemacht, keinen Vorschussmechanismus gibt, (siehe Erwägungsgrund 89), im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer (siehe Erwägungsgrund 55). Die Zahlungen der Gemeinden sind im Vergleich zum Zeitpunkt der Erfassung des Defizit und dem Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung nach Artikel 46 der Statuten der IRIS-Krankenhäuser anwendbar wurde, tatsächlich mit beträchtlichem Verzug erfolgt. Folglich kann der Zeitpunkt der Zahlung zur Deckung des Defizits, das aus den Gemeinwohlaufgaben und den Nebendienstleistungen entstanden ist, nicht als Vorteil für die IRIS-Krankenhäuser angesehen werden. Tabelle 3 Tag der Zahlung des Defizits und noch ausstehende Verbindlichkeit für die Universitätsklinik Saint-Pierre (in EUR) Universitätsklinik Saint-Pierre Rechnungsdefizit Zahlungen der Gemeinde Ausstehende Verbindlichkeit 1996 – 5 737 856 0 – 5 737 856 1997 – 6 754 920 0 – 12 492 776 1998 – 3 696 235 0 – 16 189 011 1999 – 752 234 0 – 16 941 245 2000 – 1 072 993 0 – 18 014 238 2001 – 1 416 937 0 – 19 431 174 2002 – 2 914 245 3 368 351 – 18 977 068 2003 – 2 629 012 4 925 162 – 16 680 918 2004 – 1 541 775 11 571 300 – 6 651 393 2005 – 2 248 399 1 000 000 – 7 899 792 2006 98 114 2 886 635 – 4 915 043 2007 – 774 755 2 217 900 – 3 471 897 2008 – 1 054 119 2 356 333 – 2 169 683 2009 – 1 000 933 490 002 – 2 680 614 2010 – 1 576 429 565 440 – 3 691 602 2011 – 949 668 654 580 – 3 986 690 2012 – 1 079 200 1 091 761 – 3 974 129 2013 – 1 880 205 1 826 753 – 4 027 580 2014 – 1 441 778 1 900 931 – 3 568 427 Gesamt – 38 423 575 34 855 148 – 3 568 427 Tabelle 4 Tag der Zahlung des Defizits und noch ausstehende Verbindlichkeit für die Universitätsklinik Brugmann  (273) (in EUR) Universitätsklinik Brugmann Rechnungsdefizit Zahlungen der Gemeinde Ausstehende Verbindlichkeit 1996 Entfällt Entfällt Entfällt 1997 Entfällt Entfällt Entfällt 1998 Entfällt Entfällt Entfällt 1999 – 508 171 0 – 508 171 2000 – 3 755 229 0 – 4 263 399 2001 – 5 440 039 0 – 9 703 438 2002 – 1 976 934 0 – 11 680 371 2003 – 1 697 238 1 770 000 – 11 607 609 2004 – 1 442 292 1 457 000 – 11 592 901 2005 – 7 413 186 4 404 420 – 14 601 667 2006 – 14 180 725 10 893 584 – 17 888 808 2007 – 6 954 466 10 151 330 – 14 691 944 2008 – 6 308 290 6 699 647 – 14 300 587 2009 – 6 228 859 3 231 504 – 17 297 942 2010 – 5 011 208 3 644 432 – 18 664 719 2011 – 2 982 442 3 224 315 – 18 422 846 2012 – 2 945 806 16 219 985 – 5 148 666 2013 – 2 799 788 7 090 156 – 858 298 2014 – 2 923 714 2 847 000 – 935 012 Gesamt – 72 568 385 71 633 373 – 935 012 Tabelle 5 Tag der Zahlung des Defizits und ausstehende Verbindlichkeit für die Kinderklinik HUDERF (in EUR) HUDERF Rechnungsdefizit Zahlungen der Gemeinde Ausstehende Verbindlichkeit 1996 – 1 505 830 0 – 1 505 830 1997 – 1 026 881 0 – 2 532 711 1998 – 245 113 0 – 2 777 825 1999 1 642 0 – 2 776 183 2000 – 484 951 0 – 3 261 134 2001 – 1 218 954 0 – 4 480 088 2002 – 479 490 883 192 – 4 076 386

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.