Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2007 der Kommission vom 1. Februar 2016 über die von Ungarn geplante und teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36754 — 2014/C (ex 2014/NN und 2013/N) zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 405) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2007. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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diesbezüglich eine vorläufige Bestätigung der Förderfähigkeit durch die ungarischen Behörden abzuwarten, da für Steuervergünstigungen ein — der Genehmigung durch die Kommission unterliegender — legaler Anspruch besteht. (159) Die Kommission ist im Hinblick auf den Anreizeffekt der Auffassung, dass die Beihilfe tatsächlich die Entscheidung über den Investitionsstandort beeinflusste: Erst nach Erhalt der Zusicherung, dass das Investitionsvorhaben förderfähig sei und von staatlicher Seite unterstützt werde, beschloss der VW-Konzern, die in Rede stehende Investition in Győr anzusiedeln, und die Genehmigung des Standortes seitens des K-VAI (der die endgültigen Investitions- und Standortentscheidungen trifft) erfolgte ebenfalls vorbehaltlich der Gewährung staatlicher Beihilfen. Die Kommission betrachtet das von Ungarn vorgelegte kontrafaktische Szenario im Einklang mit den Randnummern 23 und 25 der Mitteilung als realistisch und durch authentische und aktuelle Unterlagen belegt. Demnach hat die Beihilfe eine tatsächliche (wesentliche) Anreizwirkung. Durch die Verringerung der Kostennachteile zugunsten von Győr hat die Beihilfe die Standortentscheidung des begünstigten Unternehmens beeinflusst. Ohne die Beihilfe wäre die Investition nicht in Győr getätigt worden. 6.6.1.4.   Angemessenheit der Beihilfe (160) Wenn die Beihilfe angemessen sein soll, müssen Höhe und Intensität der Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das notwendig ist, damit das Investitionsvorhaben in dem Fördergebiet durchgeführt wird. (161) Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Regionalbeihilfen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Probleme in den betreffenden Fördergebieten stehen, wenn die anwendbaren und bei großen Investitionsvorhaben automatisch stufenweise herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (die bereits in der geltenden Fördergebietskarte angegeben sind) nicht überschritten werden. In diesem Fall ist die Beihilfeintensität, wie bereits in Erwägungsgrund 110 dieses Beschlusses dargelegt, nicht höher als der herabgesetzte regionale Beihilfehöchstsatz. (162) Zusätzlich zu diesem in den Leitlinien für Regionalbeihilfen verankerten allgemeinen Grundsatz der Angemessenheit sieht die Mitteilung eine eingehendere Prüfung vor. Nach Szenario 2 der Mitteilung gilt die Beihilfe als angemessen, wenn sie der Differenz zwischen den Nettokosten, die dem Beihilfeempfänger für die Investition in dem Fördergebiet entstehen, und den Nettokosten für die Investition am Alternativstandort entspricht. (163) Die Kommission ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (siehe Erwägungsgrund 79 bis 82) der Auffassung, dass die Beihilfe auf den notwendigen Betrag begrenzt wurde, da sie die Kostendifferenz zwischen Option D (Investition in Győr) und Option C (Investition in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]) nicht übersteigt. Die zur Zeit der kontrafaktischen Analyse durchgeführte Berechnung zeigt, dass der Standort Győr ohne die Beihilfe um 144,3 Mio. EUR (Gegenwartswert von 2010) teurer gewesen wäre als die Kombination von [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]. (164) Bei Zugrundelegung des Preisniveaus von 2013, d. h. des für die Kalkulation der Beihilfe und somit auch für die Beurteilung der Angemessenheit anwendbaren Jahres, würde dieser Kostennachteil 153,8 Mio. EUR betragen. (165) Der durch die höheren einmaligen Kosten bedingte Unterschied könnte durch die mögliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe verringert werden. Unter Berücksichtigung der Beihilfe von 133,3 Mio. EUR (Gegenwartswert 2013) ergibt sich für Option D immer noch ein Kostennachteil von 20,5 Mio. EUR im Vergleich zu Option C. Die Kommission merkt an, dass die restlichen Mehrkosten für den VW-Konzern akzeptabel waren, weil Győr bestimmte nicht quantifizierbare Vorteile bot, z. B. die Möglichkeit, alle vier MQB-basierten Produkte in einem einzigen AUDI-Werk zu produzieren; daher betrachtet die Kommission die Angemessenheit der Beihilfe für erwiesen. 6.6.2.   Negative Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel (166) Randnummer 40 der Mitteilung lautet: „Wenn die kontrafaktische Analyse […] darauf schließen lässt, dass die Investition auch ohne die Beihilfe — möglicherweise allerdings an einem anderen Standort — getätigt worden wäre (Szenario 2) und die Beihilfe dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, wären die Anzeichen für etwaige Wettbewerbsverzerrungen (z. B. ein hoher Marktanteil und eine Zunahme der Kapazität auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum) ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich“. (167) Da mit der Beihilfe eine Szenario 2 entsprechende Investitionsentscheidung unterstützt wird und die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, konnten keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden. Die Investition wäre an einem anderen Standort getätigt worden, und es wäre auf jeden Fall zur gleichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. (168) Nach Randnummer 53 der Mitteilung „stellt die Einschätzung, dass die Investition ohne Beihilfe in ein stärker benachteiligtes Gebiet (mehr regionale Nachteile — höhere Regionalbeihilfen-Höchstintensität) geflossen wäre oder in ein Gebiet, dessen regionale Nachteile als ebenso groß betrachtet werden wie die des Zielgebiets (dieselbe Regionalbeihilfen-Höchstintensität), bei der allgemeinen Abwägungsprüfung einen negativen Aspekt dar, der kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann, da er dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft“. (169) Da Ungarn bestätigte, dass die theoretische Möglichkeit der Errichtung eines neuen Produktionswerks in Osteuropa bereits in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses von AUDI verworfen worden sei, und dass keiner der bestehenden Standorte mit gleicher oder höherer Beihilfeintensität in Betracht gekommen sei (siehe Fußnote 23), ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe keine kohäsionsabträgliche Wirkung hat, die dem Zweck der Regionalbeihilfe entgegen stünde. 6.7.   ABWÄGUNG DER POSITIVEN UND NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE (170) Nachdem festgestellt wurde, dass die Beihilfe Anreiz für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet gibt und angemessen ist, sind die positiven und die negativen Auswirkungen gegeneinander abzuwägen. (171) Die Prüfung hat bestätigt, dass die Beihilfemaßnahme einen Anreizeffekt für eine Investition hat, die einen beträchtlichen Beitrag zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets leistet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähig ist, und die Investition dadurch keinem Gebiet mit der gleichen oder einer höheren Beihilfehöchstintensität vorenthalten wird (kein kohäsionsabträglicher Effekt). Nach Auffassung der Kommission ist eine Investition in einem stärker benachteiligten Gebiet für den Zusammenhalt in der Union wichtiger als dieselbe Investition in einem weniger benachteiligten Gebiet. Die Kommission geht nach Randnummer 53 der Mitteilung davon aus, dass „[i]m Hinblick auf die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe, die lediglich die Differenz der Nettokosten gegenüber einem weiterentwickelten alternativen Investitionsstandort ausgleicht … im Rahmen der Abwägungsprüfung in der Regel die Auffassung vertreten [wird], dass diese stärker ins Gewicht fallen als die möglichen negativen Auswirkungen der neuen Investition an dem alternativen Standort“. (172) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission ferner fest, dass bei einer Beihilfe, die der Differenz zwischen den Nettokosten des Investitionsvorhabens an dem gewählten Standort und den an einem weiterentwickelten alternativen Standort anfallenden Nettokosten entspricht, die positiven Auswirkungen im Hinblick auf Ziele und Angemessenheit (siehe oben) stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen an dem alternativen Standort. (173) Nach Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen und in Anbetracht der eingehenden Prüfung, die auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe als Anreizeffekt für die Investition notwendig ist und Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (174) Die Kommission stellt fest, dass Ungarn die Regionalbeihilfe für das Investitionsvorhaben von AHM unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die regionale Investitionsbeihilfe zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd., die vor dem 1. Juli 2014 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden ist, alle Voraussetzungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen und der Mitteilung erfüllt und folglich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN Artikel 1 Die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd. in Höhe von 39 952 HUF (Gegenwartswert, abgezinst auf den Zeitpunkt der Anmeldung) mit einer Beihilfehöchstintensität von 11,24 % Bruttosubventionsäquivalent ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 1. Februar 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 25. (2)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). Am 28. Juni 2013 nahm die Kommission die Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 an und verlängerte dabei die Geltungsdauer der Leitlinien bis zum 30. Juni 2014 (Randnummer 186) (ABl. C 209 vom 23.1.2013, S. 1). (3)   ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Staatliche Beihilfe N 487/2006 — Nationale Fördergebietskarte für Ungarn 2007-2013 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 6) verlängert durch Staatliche Beihilfe SA.36879 (2013/N) — Ungarn, Verlängerung der Nationalen Fördergebietskarte 2007-2013 bis zum 30. Juni 2014 (ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 1). (6)  72 in Europa und 46 in Amerika, Asien und Afrika. (7)  Volkswagen Konzern Geschäftsbericht 2014. (*1)  Geschäftsgeheimnis (8)  Die global integrierte R. L. Polk & Co. (im Folgenden „POLK“) ist ein großer Dienstleister im Bereich der Marktinformationen und Analysen für die Fahrzeugindustrie. Am 16. Juli 2013 wurde die Übernahme von R. L. Polk & Co durch IHS Inc., dem führenden Unternehmen für globale Informationen und Analysen, abgeschlossen. Nach der Übernahme von POLK bietet IHS Automotive Expertise und Prognosedienstleistungen für die gesamte automobile Wertschöpfungskette. POLK unterteilt den Automobilmarkt in die Segmente A000, A00, A0, A, B, C, D und E, wobei das Segment A000 Kleinwagen für den Stadtverkehr umfasst und das Segment E die Oberklasse darstellt. Von Segment A000 bis Segment E steigen der durchschnittliche Preis, die durchschnittliche Größe und die durchschnittliche Motorleistung der Pkw allmählich an. (9)  Den in diesem Beschluss in Euro ausgedrückten Angaben wurde der zur Zeit der Anmeldung geltende Wechselkurs von 299,67 HUF/EUR zugrunde gelegt. (10)  Die Berechnung der in diesem Beschluss aufgeführten Gegenwartswerte erfolgt auf der Grundlage des zur Zeit der Anmeldung geltenden Basissatzes von 5,62 %. Als Referenzjahr für die Aktualisierung der Angaben wurde das Jahr 2013, in dem die Anmeldung erfolgte, herangezogen. (11)  Die Kurzbeschreibung der Beihilferegelung XR 47/2007 (A Kormány egyedi döntésével megítélhető támogatás) wurde im ABl. C 180 vom 2.8.2007, S. 6 veröffentlicht. (12)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29). (13)  Beschluss der Kommission vom 10. Mai 2007 in der Sache N 651/2006 betreffend die Beihilferegelung „Steuervorteil zur Förderung der Entwicklung“ (Änderung zu N 504/2004) (ABl. C 152 vom 6.7.2007, S. 2), geändert durch den Beschluss der Kommission vom 30. April 2008 (N 646/2007, SA.24441), vom 17. Juni 2008 (N 735/2007, SA.24683) vom 6. Mai 2010 (N 132/2010, SA.30728) und vom 23. Februar 2011 (N 685/2009, SA.29994). (14)  Diese Erwägung entspricht Beschlüssen der Kommission in folgenden Beihilfesachen: SA.30340 (Fiat Powertrain Technologies), Beschluss vom 9. Februar 2011 (K(2011) 612); SA.30340 (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5); SA.32169 (Volkswagen Sachsen), Beschluss vom 13. Juli 2011 (K(2011) 4935); SA.32169 (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17); N 767/07 (Ford Craiova), Beschluss vom 30. April 2008 (K(2008) 1613); N 767/2007 (ABl. C 238, 17.9.2008, S. 4); N 635/2008 (Fiat Sicily), Beschluss vom 29. April 2009 (K(2009) 3051); N 635/2008 (ABl. C 219, 12.9.2009, S. 3) und N 473/2008 (Ford España), Beschluss vom 17. Juni 2009 (K(2009) 4530); N 473/2008 (ABl. C 19, 26.1.2010, S. 5). (15)  Siehe N 671/2008, Mercedes-Benz Hungary (Überschneidung der benachbarten Segmente A und B), SA.32169 Volkswagen Sachsen, Erwägungsgrund 60 ff. und SA.32076 Ford España, Erwägungsgrund 83 (nachfrageseitige Kettensubstitution der Segmente A0 und B und des Segments A). (16)  Auf der Grundlage der Angaben in Dr. James A. Langenfeld, Preliminary Economic Analysis of the Geographic Market, in: Navigant Economics 2011, die zeigen, dass zwischen 2004 und 2010 ca. 13 % der im EWR produzierten Segment-A-Fahrzeuge und über 25 % der im EWR produzierten Segment-B-Fahrzeuge in andere Gebiete weltweit exportiert worden sind. Aus Importsicht stammten mehr als 14 % der Segment-A-Fahrzeuge und mehr als 18 % der Segment-B-Fahrzeuge, die im EWR verkauft wurden, aus auswärtiger Produktion. (17)  Dr. James A. Langenfeld, Preliminary Economic Analysis of the Geographic Market, in: Navigant Economics 2011. (18)  Ungarns Annahme eines Multiplikators von 2,5 stützt sich auf eine Studie über den Beitrag des Liefersektors für die Automobilindustrie zur Wirtschaft der USA und der 50 US-Staaten. Die Studie wurde 2007 von der Economics and Business Group, Center of Automotive Research im Auftrag der Motor and Equipment Manufacturers Association erstellt. (19)  Es existiert bereits der Fachbereich „AUDI HUNGARIA“ für Fahrzeugtechnik mit den Lehrstühlen für Verbrennungsmotoren, Materialwissenschaften und Technologie sowie Automobil-Produktionstechnologie. (20)  Der Produktionsstart für den A3 Cabriolet und den A3 Sedan wurde für November 2012 bzw. März 2013 geplant, während die Produktion des TT Coupé und des TT Roadster laut Planung im Februar bzw. September 2014 beginnen sollte. (21)  Während in der Produktentwicklungs- und Planungsphase die Standortvorauswahl nur auf Audi-Standorte beschränkt blieb, nämlich [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und Győr, wurden die Standortprämissen in dieser Phase auf Konzernebene infrage gestellt und es wurden alternative Szenarien erarbeitet. Bereits drei Monate vor dem Fassen der Produktenscheidung für den A3 Sedan am […] 2010 war das [Konzerncontrolling] dazu übergegangen, verschiedene Standorte und Investitionsszenarien miteinander zu vergleichen. (22)  2008 wurde von Audi die Idee einer Neuansiedlungsinvestition in Osteuropa konzeptionell in Betracht gezogen, in den weiteren Phasen jedoch nicht weiterverfolgt. Eine Neuansiedlungsinvestition war in der vom [Konzerncontrolling] und Audi erarbeiteten Beschlussempfehlung, die in der Konzernvorstandssitzung am […] 2010 vorgelegt wurde, angesichts des Investitionsrahmens und der durch die vorgesehenen SOP-Daten bedingten Zeitvorgaben als unrealistisch dargestellt worden. (23)  Ungarn übermittelte Unterlagen, die alle bestehenden Standorte des VW-Konzerns in Regionen mit einer Beihilfeintensität von 30 % oder mehr (d. h. mit im Vergleich zu Győr derselben oder einer höheren Beihilfeintensität) aufzeigen. Von diesen Standorten konnte jedoch keiner in Betracht kommen, da sie die Kriterien des „Spielraums für Erweiterungen oder Anpassungen“ bzw. der „Strukturkompatibilität“ nicht erfüllten. Keiner dieser Standorte verfügte über ausreichende Freiflächen für die Durchführung des Investitionsvorhabens. (24)  Die Produktentscheidungen für die Modelle Audi TT Coupé und TT Roadster wurden am […] 2011 auf Markenebene gefasst und am […] 2011 von der Konzernführung bestätigt. Zuvor war in allen Unternehmensdokumenten von einem TT-Nachfolgemodell die Rede. (25)  Auf Konzernebene werden Entscheidungen über Investitionsprojekte und ihre Standorte durch den Konzern-Vorstandsausschuss Investitionen (K-VAI) auf der Grundlage von Analysen, die vom [Konzerncontrolling] erarbeitet werden, gefasst. (26)  Um eine Vergleichbarkeit mit der möglichen staatlichen Beihilfe (die in Preisen von 2013 festgesetzt wurde) zu ermöglichen, und somit den Netto-Kostennachteil des Standorts Győr bestimmen zu können, sei die Höhe des Kostennachteils nach den Preisen von 2013 zu bestimmen. Für diese Berechnung scheine es angebracht, den zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung (Dezember 2010) in der Eurozone geltenden Diskontsatz (2,45 %) zu verwenden, da die Investitionsentscheidung auf der Grundlage einer Kostenschätzung in Euro von einem Unternehmen mit zentralem Sitz in der Eurozone gefasst worden sei. (27)  Dieser Beihilfebetrag basiere auf den veranschlagten förderfähigen Investitionskosten von 1 186 Mio. EUR. Ungarn legte dar, dass im Laufe der Implementierung und des Genehmigungsverfahrens weitere Änderungen der veranschlagten Kosten erforderlich gewesen seien und dem letztlich abgeschlossenen Investitionsvertrag veranschlagte förderfähige Kosten von 1 186 Mio. EUR (Gegenwartswert) zugrunde lägen. (28)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Als Ungarn seine Stellungnahme übermittelte, war Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (29)  Siehe Fußnote 12. (30)  Fußnote 1 zu Randnummer 56 der Mitteilung. (31)  Die von Ungarn befolgte Verfahrensweise stehe auch im Einklang mit der vorherigen Entscheidungspraxis der Kommission, siehe Erwägungsgründe 28 und 110 des Beschlusses in der Beihilfesache IBIDEN, in der die Beihilfe an IBIDEN HU bereits (vor der Anmeldung an die Kommission) bis zur Höhe des aufgrund der vorhandenen Beihilferegelungen festgelegten Schwellenwerts für die Anmeldung von Einzelbeihilfen gewährt worden war und nur der restliche Teil der Beihilfe der Genehmigung durch die Kommission unterlag. In der Beihilfesache IBIDEN war die Beihilfe am 25. Februar 2005 bzw. 3. März 2005 an IBIDEN gewährt und teilweise umgesetzt worden. Die nationalen Behörden meldeten die Beihilfemaßnahme am 1. April 2005 bzw. 30. August 2006 bei der Kommission an. Obwohl die Kommission in dieser Sache feststellte, dass die angemeldete Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, bestätigte sie in ihrem Beschluss, dass die von Ungarn geleisteten Teilzahlungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften erfolgt seien. (32)  Im Artikel Evelina Tumasonytė, Živilė Didžiokaitė, András Tari, State aid to IBIDEN Hungary, in: Competition Policy Newsletter, Heft 2 von 2008, S. 69, wird angemerkt, dass nur der über die Anmeldeschwellenwert hinausgehende Anteil der Genehmigung durch die Kommission unterliege. (33)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Republik Frankreich/Kommission (Boussac), C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33. (34)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (35)  SA.32063 (2010/N) — Polen — LIP — Mondi Swiecie S.A. (ABl. C 305 vom 10.10.2012, S. 8). (36)  Erwägungsgrund 68 des Mondi-Beschlusses lautet: „Therefore, the aid granted … should be notified in its entirety to the Commission if it exceeds the notification threshold.“ (Aus diesem Grund sollte die gewährte Beihilfe … vollständig bei der Kommission angemeldet werden, soweit sie den Anmeldeschwellenwert übersteigt.). (37)  SA.32009 (2011/C) — Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der BMW AG für ein großes Investitionsvorhaben in Leipzig gewährt hat. (38)  Entscheidung (2008/830/EG) der Kommission vom 30. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 21/07 (ex N 578/06), die Ungarn zugunsten der Firma IBIDEN Hungary Gyártó Kft. gewähren will (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 34). (39)  Mitteilung der Kommission: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8). (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (Boussac), C-301/87, Slg. 1990, I-307. (41)  Die Kommission hat in jedem Fall — ohne Rücksicht auf die in Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Schwellenwerte — die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abzuwägen, bevor sie über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt entscheidet. Siehe Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, ECLI:EU:T:2012:351, Rn. 94. (42)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (43)  Siehe in diesem Sinne den endgültigen Beschluss der Kommission in der Beihilfesache Porsche (angenommen im Juli 2014), in dem die Kommission die Frage der Marktdefinition offen gelassen hat und nach gängiger Praxis von allen „plausiblen alternativen Marktabgrenzung[en] mit einzelnen Fahrzeugsegmenten (darunter der kleinsten Einteilung, für die Daten verfügbar sind)“ ausgegangen ist. Siehe Erwägungsgrund 34 dieses Beschlusses, in dem auf eine Reihe von Beschlüssen, u. a. SA.30340 Fiat Powertrain Technologies, Beschluss vom 9. Februar 2011, K(2011) 612 (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5) und SA.32169 Volkswagen Sachsen, Beschluss vom 13. Juli 2011 K(2011) 4935 (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17) verwiesen wird. (44)  Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5). (45)  Wie aus dem Erwägungsgrund 140 dieses Beschlusses hervorgeht, ist die Frage der Segmentierung im vorliegenden Fall praktisch irrelevant, da sie das Ergebnis der Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a nicht beeinflusst. (46)  Bei Zeitreihenanalysen stellt die Datendifferenzierung, d. h. die Erhebung von Differenzen zwischen den jeweiligen Datenpunkten, eine Methode dar, die die Nicht-Stationarität der Daten, d. h. die Existenz von Zeittrends in den Zeitreihen, berücksichtigt.

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