Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2007 der Kommission vom 1. Februar 2016 über die von Ungarn geplante und teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36754 — 2014/C (ex 2014/NN und 2013/N) zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 405) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2007. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es über den EWR hinausgehenden) Marktes nicht aus. Die Kommission betrachtet Handelsströme zwar als Anzeichen für das Maß an Integration verschiedener räumlich relevanter Märkte, wenn auf den Umfang der Ein- und Ausfuhren im Vergleich zur lokalen Produktion und zum lokalen Konsum abgestellt wird, die Existenz von Handelsströmen an sich kann jedoch kein hinreichender Beweis dafür sein, dass ein integrierter räumlich relevanter Markt besteht. Auch wenn es Transporte zwischen dem EWR und anderen Regionen gibt, bedeutet dies noch nicht, dass die Märkte in dem Sinne integriert sind, dass die Marktbedingungen (z. B. Preise) in einem der Märkte die Bedingungen in einem anderen Markt beeinflussen. Das gilt insbesondere dann, wenn die festgestellten Transporte in erster Linie von den Herstellern ausgehen statt von eigenständigen Spediteuren und Exporteuren, die sich an der Preisarbitrage beteiligen. Die Preisgestaltung kann vollständig auf einen Markt bezogen (z. B. hohe Preise auf einem Markt, niedrige Preise auf einem anderen) und überhaupt nicht auf die Bedingungen eines imaginären integrierten Marktes abgestimmt sein. Die Analyse der Handelsströme beantwortet nicht die für die Marktabgrenzung grundsätzliche Frage, ob Einfuhren oder Ausfuhren einen Preisanstieg auf dem lokalen Markt verhindern können. Die Kommission stellt fest, dass Ungarn keine weiteren empirischen Daten übermittelt hat, um die Existenz korrelierter Preisbewegungen oder die Reaktivität von Nettoimporten auf Änderungen der relativen Preise zu belegen. Handelsbarrieren (126) Die Kommission räumt ein, dass die Bedeutung von Handelsbarrieren im Laufe der Zeit immer weiter abnimmt. Dennoch ist sie überzeugt, dass Marktzugangsbarrieren in den Zielmärkten einer der wichtigsten Faktoren für die Produktion in Übersee und für Verlagerungsentscheidungen von Kfz-Herstellern in der EU sind. Hohe Zollschranken, vor allem in Asien, behindern nach wie vor den Zugang für EU-Exporteure. Andere Barrieren wie aufwendige und diskriminierende Zertifizierungsanforderungen, zusätzliche Prüfanforderungen, Verbrauchsteuern usw. wirken sich in starkem Maße auf die Fahrzeugausfuhren aus der EU nach Südostasien, China und Südamerika aus. Die Kommission räumt ein, dass die Vereinigten Staaten der bei Weitem wichtigste Zielmarkt für die gesamten Fahrzeugausfuhren aus der EU sind. Die EU und die USA verfolgen jedoch ganz unterschiedliche Ansätze bei der Regulierung und Marktüberwachung. Die Unterschiede in der Regulierung dürften auch heute noch die größte Handelsschranke für Fahrzeugexporte aus der EU in die USA sein. (127) Die Kommission hat die Argumente hinsichtlich der sinkenden Transportkosten zur Kenntnis genommen. Sie ist diesbezüglich jedoch nicht ganz überzeugt. Wie sich die rückläufigen Transportkosten in Zukunft entwickeln werden, ist in der jetzigen wirtschaftlichen Situation mit schwankenden Brennstoffkosten nicht eindeutig festzustellen. Deshalb kann der vorgebrachte künftige Kostenrückgang nicht als gegeben angesehen werden. Preiskorrelationen (128) Ungarn hat ferner eine Korrelationsstudie zu den Fahrzeugpreisen in den USA und dem durchschnittlichen Preis in den Segmenten A und B für den Zeitraum vom 1. Quartal 2005 bis zum 2. Quartal 2010 am Beispiel von zehn europäischen Ländern sowie eine Korrelationsanalyse über denselben Zeitraum hinsichtlich dreier europäischer Länderpaare vorgelegt: Deutschland — Frankreich, Deutschland — Italien und Deutschland — Vereinigtes Königreich. Zweck der Studie sei es zu zeigen, dass die Korrelation zwischen den nordamerikanischen Preisen und den Durchschnittspreisen in zehn ausgewählten EWR-Staaten mit der Korrelation zwischen den Fahrzeugpreisen in Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich vergleichbar sei. Ungarn legt dar, die Studie bekräftige die Schlussfolgerung, Nordamerika und der EWR seien als ein einheitlicher geografischer Markt zu betrachten. Angesichts der Tatsache, dass keine Zweifel an der Zugehörigkeit der letztgenannten Länder zum selben geografischen Markt bestünden, bedeute dies a fortiori, dass auch Nordamerika und der EWR demselben geografischen Markt zugeordnet werden müssten. (129) Die Kommission merkt an, dass der von Ungarn zur Erstellung der Analyse verwendete Datensatz hinsichtlich der beigezogenen Marktsegmente (Segmente A und B) und der oben genannten sechs geografischen Gebiete, nämlich Nordamerika, zehn ausgewählten EWR-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich, auf einem im Zeitraum vom 1. Quartal 2005 bis zum 2. Quartal 2010 erhobenen Datensatz mit 22 Einzeldatenpunkten basiert. Die Korrelationsstudie wurde auf Index- und Indexdifferenzebene erstellt (46). (130) Die zuvor beschriebene Korrelationsanalyse wurde auf der Basis des Fisher-Kettenpreisindexes durchgeführt. Wie alle Preisindizes zielt auch der Fisher-Kettenpreisindex darauf ab, die Entwicklung der Preise von Produkten eines bestimmten Warenkorbs in einem bestimmten geografischen Gebiet über eine bestimmte Zeitperiode auszuwerten. Dies wird durch die Berechnung eines normalisierten gewogenen Durchschnitts von Preisen erreicht. Zu diesem Zweck wird bei der Ermittlung des Durchschnittspreises der relative Konsum der Produkte im Warenkorb berücksichtigt und der Durchschnittspreis wird gegenüber einem Referenzzeitraum zurückgerechnet (47). Es gibt verschiedene Methode zur Bildung eines Indexes und in der Wirtschaftsliteratur werden verschiedene Indizes vorgeschlagen. Beim Fisher-Index handelt es sich um einen abgeleiteten Index, da er den (geometrischen) Mittelwert zweier anderer Indizes, namentlich der sogenannten Indizes nach Paasche und nach Laspeyres, bildet. Ungarn hat im vorliegenden Fall außerdem eine „verkettete“ Variante des Fisher-Indexes vorgeschlagen. „Verkettet“ bedeutet, dass sich die Preisveränderung nicht auf die unmittelbar vorausgegangene Periode bezieht, sondern auf die Periode, die der Normalisierung zugrunde liegt. (131) Für Segment A wurde Folgendes ermittelt: Die Korrelation zwischen dem nordamerikanischen Preisindex und dem Preisindex der zehn ausgewählten EWR-Staaten beträgt 0,94. Nach der genannten Studie entspricht diese Korrelation in etwa der Korrelation zwischen dem deutschen Preisindex und dem französischen, dem italienischen und dem britischen Preisindex, der von 0,90 bis 0,95 reicht. (132) Die Kommission lehnt die Verwendung von Indizes und insbesondere die Verwendung des verketteten Fisher-Indexes nicht grundsätzlich ab. Indes hegt die Kommission Zweifel an den Daten, die der Bildung dieser Indizes zugrunde gelegt wurden. Tatsächlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund eines Kompositionseffekts, der durch parallele (gemeinsame) Entwicklungen in Verbrauchsmustern (die die Gewichte im Index bestimmen, z. B. eine Verlagerung zwischen teureren Modellen innerhalb des Segments) und nicht durch die Entwicklungen der tatsächlichen Preise bedingt ist, eine Scheinkorrelation entstehen kann. (133) Darüber hinaus betont die Kommission, dass die Studie an einfache Indexebenen anknüpft, während die Korrelationsanalyse normalerweise auf die Existenz von gemeinsamen Preisentwicklungen (z. B. aufgrund von gemeinsamen Kostenentwicklungen) achten sollte, um diese auszuschließen und Scheinkorrelationen zu vermeiden. Dieses Verfahren nennt sich partielle Korrelation. Da es hieran bei der Analyse fehlt, könnten all diese Korrelationswerte Scheinwerte sein. (134) Abschließend ist erwähnenswert, dass auch ein scheinbar hoher Korrelationslevel (wie in diesem Fall) eine Scheinkorrelation darstellen kann, sofern es sich um nicht-stationäre Zeitreihen handelt (z. B. bei Vorliegen eines Zeittrends). Es ist bekannt, dass in dem Fall, in dem zwei Zeitreihen nicht stationär sind, der Korrelationswert künstlich hoch ist. Nach bewährter Praxis ist eine Korrelationsanalyse dann sinnvoll, wenn die Zeitreihen stationär sind. Daher sollte Korrelationswerten, die sich aus nicht-stationären Zeitreihen ergeben, kein Beweiswert zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei beiden Indexreihen um nicht-stationäre Reihen, die einen klaren Trend aufzeigen. Dies lässt Zweifel an der Gültigkeit der Korrelationsergebnisse aufkommen. Es ist anmerkenswert, dass Ungarn diese Bedenken anerkannt und erklärt hat, es sei deshalb besser, die Reihen durch Bereinigung der Differenzen (d. h. durch Eliminierung des Zeittrends) zunächst in stationäre Reihen umzuwandeln und Korrelationen erst aufgrund dieser modifizierten Zeitreihen zu errechnen. Ungarn kommt zum Schluss, die Korrelationswerte seien vergleichbar und der räumlich relevante Markt müsse daher auch Nordamerika umfassen. (135) Die Kommission kann sich dieser Analyse nicht anschließen. Tatsächlich ergibt sich aus den modifizierten (zeittrendbereinigten) Preisreihen eine Korrelation von 0,39 zwischen Nordamerika und den zehn ausgewählten EWR-Staaten, von 0,60 zwischen Deutschland und Frankreich, von 0,60 zwischen Deutschland und Italien und von 0,55 zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Die Korrelation zwischen Nordamerika und den zehn ausgewählten EWR-Staaten ist demnach besonders niedrig (0,39), und vor allem wesentlich niedriger als die Referenzkorrelationen, die für die Veränderungen des verketteten Fisher-Preisindexes zwischen Deutschland und Frankreich, Deutschland und Italien und Deutschland und dem Vereinigten Königreich berechnet wurden. (136) Dieses scheint den Schluss, der räumlich relevante Markt für das Segment A umfasse auch Nordamerika, nicht zuzulassen. Ferner scheint die Korrelationsanalyse auf simplifizierte Annahmen, die nicht ausreichend anerkannt sind oder getestet wurden, abzustellen, z. B. auf das Fehlen von gemeinsamen Stresssituationen und der Existenz von potenziell unterschiedlichen Zeittrends. Darüber hinaus scheinen die Korrelationsergebnisse — wenn zuverlässig — eher für die Annahme der möglichst engen Fassung des räumlich relevanten Marktes zu sprechen. (137) Da der Marktanteil des Beihilfeempfängers im Segment A auf EWR-Ebene mehr als 25 % beträgt, liegt er auf jeden Fall über der in Randnummer 68 Buchstabe a für die eingehende Prüfung festgelegten Schwelle. Folglich kann auf eine Untersuchung der Ergebnisse für das Segment B verzichtet werden. Ungarn hat keine Korrelationswerte für das Segment A0 vorgelegt. Schlussfolgerung zum räumlich relevanten Markt (138) Da die Kommission im Verlauf der förmlichen Prüfung keine weiteren Belege dafür erhalten hat, dass der räumlich relevante Markt größer ist als der EWR, bleibt sie aufgrund der oben angeführten Erwägungen bei ihrer Schlussfolgerung, wonach unabhängig von der gewählten Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes der EWR oder ein größerer Markt als räumlich relevanter Markt zu betrachten ist. Die Kommission betont noch einmal, dass festgestellt werden muss, dass der positive Beitrag der Beihilfemaßnahme auf jeden Fall alle negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb ausgleichen wird. Als Grundlage für die Entscheidung, ob eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt erforderlich ist, muss deshalb die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der geplanten Fahrzeugmodelle so eng wie möglich gefasst werden. 6.5.1.   Schlussfolgerung zur Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a (139) Die Kommission hat die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen in allen plausiblen sachlich und räumlich relevanten Märkten durchgeführt, um festzustellen, ob der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition über 25 % beträgt. (140) Da nicht festgestellt werden konnte, ob ein einziger sachlich und räumlich relevanter Markt besteht, mussten die Ergebnisse für alle plausiblen Märkte berücksichtigt werden. Der Marktanteil des VW-Konzerns beträgt im EWR in den einzelnen und den zusammengefassten Segmenten A und B in allen Referenzjahren mehr als 25 %. Er liegt im EWR im zusammengefassten Segment A0, A und B seit 2011 bei über 25 %. Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass der in Randnummer 68 Buchstabe a vorgesehene Schwellenwert unabhängig von der Abgrenzung des Produktmarkts überschritten wird und somit eine Entscheidung über die endgültige Produktmarktdefinition entfällt. 6.5.2.   Schlussfolgerung zur Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b (141) Angesichts der Tatsache, dass bereits aufgrund der Überprüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a eine eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich ist, besteht kein Anlass für eine abschließende Beurteilung nach Randnummer 68 Buchstabe b. 6.5.3.   Schlussfolgerung (142) Nachdem der unter Randnummer 68 Buchstabe a festgelegte Schwellenwert überschritten wird, beschließt die Kommission, nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eine eingehende Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die Beihilfe als Anreizeffekt für das Investitionsvorhaben notwendig ist und ob die Vorteile der Beihilfemaßnahme die dadurch verursachte Verfälschung des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aufwiegen. 6.6.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (143) Die eingehende Prüfung wird auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt. 6.6.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe 6.6.1.1.   Beitrag zur regionalen Entwicklung (144) Westtransdanubien ist Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Die Kommission nimmt die von Ungarn beschriebenen positiven Auswirkungen der Investition auf die Region (siehe Erwägungsgrund 56) zur Kenntnis, und betrachtet insbesondere die Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen, die Anziehungskraft auf andere Zulieferer und Dienstleister, den Transfer von Wissen in die Region und die Erweiterung der qualifizierten Mitarbeiterbasis in der Region als wesentlich für die regionale Entwicklung und das Erreichen der Kohäsionsziele der EU. 6.6.1.2.   Geeignetheit der Beihilfe (145) Nach Randnummer 17 und 18 der Mitteilung sind staatliche Beihilfen in Form von Investitionszuschüssen nicht das einzige Instrument, um Fehlentwicklungen des Marktes auszugleichen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in benachteiligten Gebieten zu fördern. Beihilfen sind ein geeignetes Instrument, wenn sie spezifische Vorteile im Vergleich zu anderen politischen Maßnahmen besitzen. Nach Randnummer 18 der Mitteilung sind „geeignete Instrumente“ nur „Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat“. (146) Ungarn hat dargelegt, dass die Region trotz der allgemeinen Maßnahmen, die zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums auf nationaler und regionaler Ebene durch Investitionen in Basisinfrastrukturen und produktive Faktoren bereits getroffen worden seien, weiterhin zu den benachteiligten Gebieten der EU zähle. Die Kommission betrachtet die Entwicklung der Infrastruktur und andere allgemeine Maßnahmen allein nicht als ausreichend, um regionale Ungleichheiten zu verringern. (147) Ungarn hat sich in seiner Begründung für die Geeignetheit des Beihilfeinstruments auf die wirtschaftliche Situation in Westtransdanubien bezogen und Nachweise dafür vorgelegt, dass das Gebiet verglichen mit den benachbarten Gebieten in Österreich (Burgenland) und der Slowakei (Bratislavský kraj) benachteiligt ist. Gleichzeitig entsprechen die wirtschaftlichen Indikatoren für Westtransdanubien in etwa dem ungarischen Durchschnitt. Gleichwohl weist die Kommission darauf hin, dass, wie auch der Status von Westtransdanubien als beihilfefähiges Gebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit einer Beihilfehöchstintensität von 30 % zeige, die dortige sozialwirtschaftliche Situation schlechter als der EU-Durchschnitt sei. (148) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument ist, um die Entwicklungsziele des betreffenden Fördergebiets zu erreichen. 6.6.1.3.   Anreizeffekt/Kontrafaktisches Szenario (149) Da es viele stichhaltige Gründe für ein Unternehmen gibt, ein Investitionsvorhaben in einem bestimmten Gebiet zu realisieren, auch wenn keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, muss die Kommission nach Maßgabe der Mitteilung eingehend prüfen, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist. Mit dieser eingehenden Prüfung soll festgestellt werden, ob die Beihilfe tatsächlich dazu beiträgt, das Verhalten des Beihilfeempfängers dahin gehend zu beeinflussen, dass er in dem betreffenden Fördergebiet (zusätzliche) Investitionen tätigt. Dazu muss der Mitgliedstaat auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (der Mitgliedstaat gewährt dem Empfänger keine Beihilfe) vorlegen. Für die Kommission müssen sich die Szenarien realistisch darstellen. Die hier vorzunehmende Verifizierung des wesentlichen Anreizeffektes geht über die Verifizierung der Erfüllung der in den Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten formellen Anforderungen in Zusammenhang mit dem Anreizeffekt (vgl. Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen) hinaus. (150) Nach Randnummer 22 der Mitteilung kann der (wesentliche) Anreizeffekt für zwei Szenarien nachgewiesen werden: Ohne die Beihilfe würde überhaupt keine Investition getätigt, da sie für das Unternehmen an keinem Standort wirtschaftlich wäre (Szenario 1); ohne die Beihilfe würde die Investition an einem anderen Standort in der EU getätigt (Szenario 2). (151) Nach Maßgabe der Mitteilung muss der Mitgliedstaat der Kommission gegenüber darlegen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, und mit entsprechenden Belegen nachweisen, dass die Beihilfe sich tatsächlich auf die Investitions- oder Standortentscheidung auswirkt. Ebenso muss der Mitgliedstaat den Anreizeffekt nachweisen. Nach Randnummer 25 der Mitteilung „kann der Mitgliedstaat den Beweis für den Anreizeffekt der Beihilfe mit Hilfe von Unternehmensunterlagen erbringen, aus denen hervorgeht, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Fördergebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet verglichen worden sind“. Der Mitgliedstaat sollte Finanzberichte, interne Geschäftspläne und andere Unterlagen für verschiedene Investitionsszenarien vorlegen. (152) Die Kommission weist darauf hin, dass Ungarn die angeforderten Informationen (siehe Erwägungsgrund 60) in Form von umfassenden aktuellen authentischen Unterlagen vorgelegt hat, mit denen die mehrstufigen Entscheidungsprozesse des VW-Konzerns und der AUDI AG über den Standort für das Investitionsvorhaben dokumentiert werden. Ungarn hat erörtert, dass die Beihilfe an AHM unter Szenario 2 fällt, und dabei auf ein kontrafaktisches Szenario Bezug genommen, welches außer Győr noch andere alternative Standorte (bzw. Standortkombinationen), die sich in [EWR-Staat 1 und EWR-Staat 2] befinden, in Erwägung zieht. (153) Diese Standorte umfassen die bestehenden Produktionsstätten in Győr, [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]. Im Gegensatz zu Győr und [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], die in Fördergebieten (mit 30 %- bzw. 15 %-Beihilfeintensität am Tag der Anmeldung) liegen, befinden sich die Standorte [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] in Nichtfördergebieten von [EWR-Staat 2]. (154) Die Berechnungen und Kostenschätzungen für die vier Optionen wurden gleichermaßen genau durchgeführt. Die Optionen, die die Produktionsstätten in [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] (Option A und B) einschlossen, wurden bereits am […] 2010 zurückgewiesen, da [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] die Grenzen seiner Produktionskapazität erreicht hatte und jede etwaige zusätzliche Produktion einen mit höheren Gesamtkosten verbundenen umfassenden strukturellen Ausbau erfordern würde. Infolge dessen blieben als konkurrierende Optionen nur die Option C (Produktion des A3 Sedan und des Audi TT in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR] und Produktion des A3 Cabriolet in [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]) und die Option D (Produktion aller vier Modelle in Győr) übrig. (155) Im weiteren Verlauf des Planungsprozesses wurde eine Reihe von Berechnungen und Kostenschätzungen durchgeführt. Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass diese Berechnungen auf denselben Annahmen beruhen und Ungarn erklärte, die Kostenschätzungen für die Optionen C und D seien während des gesamten Entscheidungsprozesses gleichermaßen genau durchgeführt worden. Aus den Unterlagen geht außerdem hervor, dass die genannten Berechnungen untereinander vergleichbar waren. (156) Die Kommission stellt fest, dass die AUDI AG die Möglichkeit des Erhalts von staatlicher Beihilfe bereits in den frühen Stadien des Investitions- und Standortentscheidungsprozesses ins Auge gefasst hat. Noch vor der Verwerfung irgendeiner der Optionen erfolgten am 5. März 2010 die Beantragung der Beihilfe durch den Begünstigten, am 26. März 2010 die Bestätigung Ungarns, dass die Investition grundsätzlich für Förderung infrage komme, und am 30. März 2010 das ursprüngliche Beihilfeangebot der ungarischen Behörden. In der dem Konzernvorstand am […] 2010 präsentierten Kostenschätzung wurde die potenzielle ungarische Beihilfe bereits berücksichtigt. Die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Betracht gezogene potenzielle Gewährung einer Beihilfe durch [EWR-Mitgliedstaat 1] wurde später verworfen, da der Erhalt einer Beihilfe in [EWR-Mitgliedstaat 1] unrealistisch war (48). (157) Wie in Erwägungsgrund 80 dieses Beschlusses beschrieben wird, ergab die endgültige Schätzung der standortbedingten Produktionskosten zum Zeitpunkt, zu dem beide Investitions- und Standortalternativen dem K-VAI zum Zweck der endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wurden (14. Dezember 2010), dass Option D (Győr) einen Kostennachteil von 143,3 Mio. EUR gegenüber Option C ([Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]) aufwies. Aus den Protokollen des K-VAI geht hervor, dass der Ausschuss auf der Grundlage dieser kontrafaktischen Analyse und verschiedener qualitativer Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit staatlicher Beihilfe am 14. Dezember 2010 beschlossen hat, das Investitionsvorhaben in Győr anzusiedeln. (158) Die Kommission bestätigt ihren bereits im Einleitungsbeschluss dargelegten Standpunkt (vgl. Erwägungsgrund 110 dieses Beschlusses), dass die formellen Anforderungen an den Anreizeffekt gemäß Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen wie folgt erfüllt werden: (i) in Bezug auf den Zuschuss (vgl. Erwägungsgrund 23 des vorliegenden Beschlusses) erfolgten die Beantragung der Beihilfe durch den Begünstigten und die daran anschließende schriftliche Bestätigung der für die Verwaltung des Programms zuständigen Behörden, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer detaillierteren Verifizierung, die im Rahmen der betreffenden Regelung vorgesehenen Förderfähigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich erfülle, vor dem Beginn der Arbeiten am Projekt; (ii) in Bezug auf die Steuervergünstigung (vgl. Erwägungsgrund 24 des vorliegenden Beschlusses) wurde der entsprechende Antrag des Begünstigten vor dem Beginn der Arbeiten eingereicht, während der Begünstigte keinen Grund hatte,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.