Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2007 der Kommission vom 1. Februar 2016 über die von Ungarn geplante und teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36754 — 2014/C (ex 2014/NN und 2013/N) zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 405) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2007. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Differenzierte Zeitreihen stellen somit neue, zeittrendbereinigte Datenreihen dar. Sie dürften daher stationär sein. (47)  Aus Gründen der Klarheit richten sich die für die Ermittlung der Mittelwerte zugrunde gelegten Gewichte nach der Verbrauchsmenge jedes einzelnen Produktes im Warenkorb. Entsprechend folgt der Durchschnittspreis verhältnismäßig eher der Entwicklung des Preises des am meisten verkauften Produkts. Die Normalisierung ist ein rein mathematisches Verfahren, um den Wert der Preise gegenüber einem Referenzzeitraum zurückzurechnen. Unterschiedliche Indizes haben unterschiedliche Referenzzeiträume. (48)  Nach Randnummer 53 der Mitteilung stellt im Szenario 2, bei dem ein alternativer Standort nachzuweisen ist, die Einschätzung, dass die Investition ohne Beihilfe in ein stärker benachteiligtes Gebiet (höhere Regionalbeihilfen-Höchstintensität) geflossen wäre oder in ein Gebiet, dessen regionale Nachteile als ebenso groß betrachtet werden wie die des Zielgebiets (dieselbe Regionalbeihilfen-Höchstintensität), bei der allgemeinen Abwägungsprüfung einen negativen Aspekt dar, der kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann. Dies würde im vorliegenden Fall konkret bedeuten, dass angesichts der Tatsache, dass für Győr eine höhere Regionalbeihilfenintensität gilt (das Gebiet als weniger entwickelt betrachtet wird) als in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], [EWR-Staat 1] nicht in der Lage wäre, Beihilfe für diese Investition zu gewähren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.