Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2007 der Kommission vom 1. Februar 2016 über die von Ungarn geplante und teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36754 — 2014/C (ex 2014/NN und 2013/N) zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 405) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2007. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werbern. (95) Die finanzielle Förderung war/ist für eine Investition im Fahrzeugsektor, auf dem intensiver Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird und die die Lieferung von Zwischenprodukten aus anderen Mitgliedstaaten teilweise ersetzt. Die Maßnahme beeinträchtigt daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (96) Die Begünstigung von AHM und seiner Produktion verfälscht damit den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen. (97) Deshalb betrachtet die Kommission die geplante Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 6.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFEMASSNAHME (98) Die Kommission betont, dass Ungarn zwar das gesamte Beihilfepaket für AHM angemeldet habe, jedoch lediglich den über den Schwellenwert für die Anmeldung hinausgehenden Betrag unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission gewährt habe, während der unter diesem Schwellenwert liegende Betrag auf der Grundlage einer Beihilferegelung, die Gegenstand einer Gruppenfreistellung ist, ausgezahlt worden sei. Die Kommission betrachtet diese Vorgehensweise als einen Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV, weswegen die Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung rechtswidrig ist. (99) Die Kommission kann dem Vorbringen Ungarns in Bezug auf die Interpretation der AGVO nicht folgen. Artikel 7 Buchstabe e der AGVO bestimmt, dass Regionalbeihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden sind, wenn der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75 % des Beihilfehöchstbetrags überschreitet, den eine Investition mit förderfähigen Ausgaben in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, wenn die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Standardbeihilfeobergrenze für große Unternehmen angewandt würde. Diese Vorschrift, die Randnummer 64 der Leitlinien für Regionalbeihilfen entspricht, wurde von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (34) (im Folgenden „AGVO“) übernommen. (100) Die für die Gewährung der Beihilfe zugunsten von AHM von Ungarn angewendeten Beihilferegelungen nehmen Bezug auf Artikel 7 Buchstabe e der AGVO und Randnummer 64 der Leitlinien für Regionalbeihilfen. (101) Die förderfähigen Ausgaben der Investition betragen mehr als 100 Mio. EUR, und der kombinierte Gesamtbetrag der Beihilfe (direkter Zuschuss plus Steuervergünstigung) liegt über der Anmeldeschwelle. Für die Berechnung hinsichtlich der Anmeldeschwelle ist die Beihilfe aus sämtlichen Quellen zu berücksichtigen. Die Kommission hat diese Position in einem früheren Fall (SA.32036 — Beihilfesache Mondi Swiecie (35)) bestätigt. Sofern diese Schwelle überschritten wird, ist das Beihilfepaket insgesamt (36) von den Vorschriften der AGVO ausgeschlossen und muss bei der Kommission angemeldet werden, die es nach den anzuwenden Leitlinien auf seine Vereinbarkeit prüft. Dementsprechend hat die Kommission das von Ungarn angemeldete Beihilfepaket unter Verwendung der durch die Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehenen allgemeinen Vereinbarkeitskriterien geprüft und kam in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass diese Kriterien zwar erfüllt seien, jedoch Zweifel bezüglich der Beachtung der in Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Marktschwellenwerte bestünden. Insbesondere hat die Kommission festgestellt, dass es gegen die anzuwendenden Vorschriften verstoßen könnte, wenn zwar die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen auf das Beihilfepaket angewendet würden, gleichzeitig aber angenommen werde, dass der unter dem Anmeldeschwellenwert liegende Betrag aufgrund von bestehenden Regelungen und nach Maßgabe der AGVO rechtmäßig gewährt werden könne, bevor die Kommission über die angemeldete Beihilfe entschieden hat. (102) In Bezug auf die Fußnote zu Randnummer 56 der Mitteilung hat die Kommission das Argument, ihre Befugnis zur Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe nach der Mitteilung beschränke sich auf den über dem Anmeldeschwellenwert liegenden Anteil der beantragten Beihilfe, bereits in einem früheren Beschluss abgelehnt (37). Die Kommission weist erneut darauf hin, dass sie verpflichtet ist, auf der Basis einer detaillierteren Beurteilung den Anreizeffekt und die Angemessenheit von Hilfsmaßnahmen, die einer eingehenden Überprüfung unterliegen, insbesondere von meldepflichtigen Regionalbeihilfemaßnahmen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden und die durch die Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehenen Kriterien erfüllen, zu überprüfen. (103) Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Beihilfe zu gewähren, deren Betrag die Anmeldeschwelle nach Artikel 6 Absatz 2 der AGVO nicht überschreitet, ist wichtig festzustellen, dass der Wortlaut der Fußnote zu Randnummer 56 der Mitteilung lediglich besagt, dass der Mitgliedstaat die Möglichkeit behält, eine Beihilfe bis zum Betrag der Anmeldeschwelle zu gewähren. Die Logik einer derartigen Formulierung der anzuwendenden Vorschriften (AGVO, Leitlinien für Regionalbeihilfen, Mitteilung) ist, dass wenn der Förderbetrag aus sämtlichen Quellen die Anmeldeschwelle nicht überschreitet, der Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, das Vorhaben zur eingehenden Prüfung bei der Kommission einzureichen und es ihm freisteht, die Beihilfemaßnahme nach den Vorschriften der Gruppenfreistellungsverordnung zu implementieren. Sobald der Mitgliedstaat jedoch entscheidet, ein Beihilfepaket zu gewähren, das die Anmeldeschwelle überschreitet, ist der gesamte Betrag anmeldepflichtig und unterliegt der Vereinbarkeitsprüfung nach den anzuwendenden Leitlinien. Diese Auslegung entspricht exakt dem Erwägungsgrund 7 der AGVO, in dem es heißt: „Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die nicht unter diese Verordnung fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Unbeschadet dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnung fallende Ziele verfolgt werden. Bei der rechtlichen Würdigung solcher Beihilfen stützt sich die Kommission insbesondere auf diese Verordnung sowie auf die Kriterien, die in spezifischen, von der Kommission angenommenen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen festgelegt sind, sofern die betreffende Beihilfemaßnahme unter solche spezifischen Regelungen fällt.“ (104) Bevor die Kommission ihre Entscheidung zur angemeldeten Beihilfe trifft, kann der Mitgliedstaat die Anmeldung zurückziehen und die Beihilfe auf der Grundlage der anzuwendenden Gruppenfreistellungsverordnung gewähren, sofern es den Beihilfebetrag auf den Schwellenwert für die Anmeldung reduziert hat und alle übrigen Gruppenfreistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. (105) Ungarn berief sich auf die ältere Beschlusspraxis der Kommission (38). Die Kommission betrachtet die dem Ibiden-Beschluss zugrunde liegenden Umstände als nicht mit denjenigen in der vorliegenden Sache vergleichbar, da Ersterer auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich auf den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2000-2006 und dem MSR 2002 (39), und nicht auf der AGVO und den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007-2013 basiert. In jedem Fall hat die Kommission im Laufe der letzten Jahre eine andere Beschlusspraxis entwickelt (vgl. insbesondere o. g. Beschlüsse Mondi und BMW). (106) Daran ändert auch das Argument nichts, dass nach der geltenden Rechtsprechung diejenigen Mitgliedstaaten, die ihrer Mitteilungspflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachkommen, nicht schlechtergestellt werden dürfen, als denjenigen, die diese Pflicht verletzen. Nach Feststellung der Kommission bezog sich diese Erwägung im zitierten Urteil (40) auf die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt worden war. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine zusätzliche Verpflichtung der Kommission, in ihren Beschlüssen die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzulegen, für die Mitgliedstaaten ein Anreiz wäre, Investitionsvorhaben erst nach ihrer Durchführung bei der Kommission anzumelden, und somit die Präventionserfordernis gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit berauben würde. Die Kommission betrachtet die von Ungarn angeführte Rechtsprechung hinsichtlich der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV als nicht relevant. (107) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die AHM gewährte Beihilfe rechtswidrig ist. Diese Feststellung beeinflusst indes nicht die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. 6.3.   RECHTSGRUNDLAGE DER WÜRDIGUNG (108) Zweck der Beihilfe ist die Förderung der regionalen Entwicklung. Angesichts der Tatsache, dass der Beihilfevertrag für die Investition (ohne Presswerk) am 6. Juli 2011 lediglich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission unterzeichnet wurde (die Unterzeichnung des Beihilfevertrags für das Presswerk erfolgte am 26. September 2011), ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe vor Juli 2014 gewährt wurde und die Überprüfung folglich — nach Randnummer 188 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 — anhand der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007-2013 vorzunehmen ist, wobei insbesondere auf die Vorschriften von Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen, regionale Beihilfen für große Investitionsprojekte betreffend, abzustellen ist. Wenn es der Kommission anhand der Stellungnahmen, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fristgerecht eingegangen sind, nicht möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, dass die in Randnummer 68 Buchstaben a und b der Leitlinien für Regionalbeihilfen genannten Schwellenwerte nicht überschritten wurden, führt sie eine eingehende Prüfung des Investitionsvorhabens auf der Grundlage der Prüfungskriterien durch. (109) Die Kommission muss ihre Prüfung in drei Schritten durchführen: — Erstens muss sie bestätigen, dass die Maßnahme mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen vereinbar ist; — zweitens muss sie feststellen, ob sich zweifelsfrei ausschließen lässt, dass die Prüfungen nach Randnummer 68 Buchstaben a und b der Leitlinien keine eingehende Prüfung erforderlich machen; — drittens muss sie je nach Ergebnis der im zweiten Schritt vorgenommenen Prüfung möglicherweise eine eingehende Prüfung einleiten (41). 6.4.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEN ALLGEMEINEN VEREINBARKEITSKRITERIEN DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN (110) Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, dass bei dieser Beihilfe die allgemeinen Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Im Zuge der förmlichen Untersuchung wurde nichts festgestellt, was diese Einschätzung infrage stellen würde. Die Kommission stellt insbesondere Folgendes fest: — Die Beihilfe wird teils auf der Grundlage einer nach der AGVO freigestellten Regelung (Zuschuss auf der Grundlage der Beihilferegelung XR 47/2007) und teils auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung (Steuervergünstigung auf der Grundlage der Beihilferegelung N 651/2006) gewährt. Beide Regelungen erfüllen die durch die Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehenen allgemeinen Vereinbarkeitskriterien. — Das geförderte Vorhaben ist in Győr im Gebiet Westtransdanubien (Nyugat-Dunántúl) angesiedelt, das nach der geltenden ungarischen Fördergebietskarte für regionale Investitionsbeihilfen infrage kommt. — Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass es sich beim VW-Konzern allgemein oder insbesondere bei AHM um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt (42). Folglich kommt der Beihilfeempfänger für Regionalbeihilfen in Betracht (Randnummer 9 der Leitlinien für Regionalbeihilfen). — Das Vorhaben umfasst eine Erstinvestition im Sinne von Randnummer 34 der Leitlinien für Regionalbeihilfen. Randnummer 34 der Leitlinien für Regionalbeihilfen definiert den Begriff „Erstinvestition“ als eine Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei (i) der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, (ii) der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, (iii) der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder (iv) der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamt-Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Das Investitionsvorhaben betrifft die Investition in eine bestehende Betriebsstätte und umfasst (1) eine grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens (Ersetzung der plattformbasierten Montagetechnologie durch die MQB-Technologie) in Verbindung mit einer stärkeren Standardisierung und einer vertikalen Integration des Produktionsprozesses (Werk für eine vollständig integrierte Automobilproduktion anstatt eines Montagewerks), (2) die Diversifizierung der Produktion der Betriebsstätte (neuer A3 Sedan, Karosserieteile aus dem Presswerk) sowie (3) die Erweiterung der Montagekapazitäten. — Nach Randnummer 40 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ist AHM verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in diesem Gebiet aufrechtzuerhalten. — Nach Randnummer 39 der Leitlinien leistet der Beihilfeempfänger einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. — Die in Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehenen formalen Anforderungen bezüglich des Anreizeffekts werden erfüllt. — Die beihilfefähigen Kosten (siehe oben Tabelle II) wurden in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen definiert und die Kumulierungsregeln wurden beachtet. — Frühere Investitionen wurden nicht innerhalb der für Einzelinvestitionen maßgeblichen Frist von drei Jahren vorgenommen. — Der Gegenwartswert der geplanten beihilfefähigen Gesamtausgaben für das Vorhaben beläuft sich auf 355 550 Mio. HUF (1 186 Mio. EUR) (Gegenwartswert, abgezinst auf den Zeitpunkt der Anmeldung). Nach den Absenkungsbestimmungen in Randnummer 67 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergibt sich daraus eine zulässige Beihilfehöchstintensität von 11,24 % BSÄ für das Vorhaben. — Da die Intensität der geplanten Beihilfe (Gegenwartswert von 39 952 Mio. HUF bzw. 133,3 Mio. EUR, Beihilfeintensität von 11,24 %) die Beihilfehöchstintensität nicht übersteigt, erfüllt die geplante Beihilfeintensität die Vorgaben der Leitlinien für Regionalbeihilfen. Ungarn hat bestätigt, dass es außer der angemeldeten Beihilfe keine andere Beihilfe zur Förderung des Investitionsvorhabens gewähren wird. (111) Aufgrund dieser Erwägungen betrachtet die Kommission die in den Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt als erfüllt. 6.5.   PRÜFUNG NACH RANDNUMMER 68 DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN (112) In Erwägungsgrund 105 des Einleitungsbeschlusses heißt es, sollte es der Kommission anhand der Stellungnahmen, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingehen, nicht möglich sein, zweifelsfrei festzustellen, dass die in Randnummer 68 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, wird sie eine eingehende Prüfung des Investitionsvorhabens auf der Grundlage der Mitteilung durchführen. Die Kommission muss prüfen, ob die eingegangenen Stellungnahmen diese Schlussfolgerung stützen. —   BETROFFENES PRODUKT (113) Die Kommission hat in Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, dass als von der Investition betroffene Produkte für die Anwendung von Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen die zu den Segmenten A0, A und B nach der POLK-Kategorisierung gehörenden Pkw anzusehen sind. —   SACHLICH RELEVANTER MARKT (114) Die Kommission hat in Erwägungsgrund 80 ihres Einleitungsbeschlusses die genaue Definition des relevanten Marktes offen gelassen und sämtliche plausible Marktdefinitionen, darunter die kleinste Einteilung, für die Daten verfügbar sind, in Betracht gezogen. Da AHM Fahrzeuge und Fahrzeugkarosserieteile der Segmente A und B fertigen wird, bzw., theoretisch solche des Segments A0 fertigen könnte, sollten nach Auffassung der Kommission all diese einzelnen Segmente, sowie die zusammengefassten Segmente A0 bis B und A bis B hier als plausible sachlich relevante Märkte betrachtet werden. (115) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (vgl. Erwägungsgründe 44 bis 46 dieses Beschlusses) blieb Ungarn bei seiner Position, die bereits im Einleitungsbeschluss angeführt wurde; Nachträge zu der bereits in der Vorprüfungsphase eingegangenen Stellungnahme oder den Informationen wurden nicht übermittelt. Insbesondere beharrt Ungarn auf seinem Standpunkt, dass als sachlich relevanter Markt die Gesamtheit der Segmente A0, A und B angenommen werden müsse und dass der räumlich relevante Markt zumindest gesamt Europa, Nord- und Südamerika und China umfassen müsse (und nicht nur den EWR-Markt). (116) Zum sachlich relevanten Markt stellt die Kommission Folgendes fest: Der Beschluss, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, greift dem Ergebnis der daraus resultierenden eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht vor. Bevor die Kommission die Beihilfe genehmigt, muss sie sicher sein, dass der positive Beitrag der Beihilfemaßnahme auf jeden Fall alle negativen Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb ausgleichen wird. Als Grundlage für die Entscheidung, ob eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt erforderlich ist, muss deshalb die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der geplanten Fahrzeugmodelle so eng wie möglich gefasst werden. (117) Die Verwendung der engsten Marktabgrenzung nach einzelnen Segmenten der Fahrzeugindustrie ist in vergleichbaren Beschlüssen begründet worden, darunter auch endgültige Beschlüsse (43). (118) Diese Beschlusspraxis stützt sich auf einschlägige wettbewerbsrelevante wirtschaftliche Erwägungen und basiert auf der Auffassung, dass Mitbewerber aus allen Marktsegmenten, einschließlich des kleinstmöglichen Segments, gegenüber marktdominierenden Akteuren geschützt werden müssen. (119) Insbesondere basiert diese Ansatzweise auf der Theorie, nach der ein nachfrageseitiges Substitutionsverhältnis zwischen zwei Produkten dann besteht, wenn sie vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks für austauschbar gehalten werden. Durch ihre Praxis, Marktanteile auch im Hinblick auf das kleinstmögliche Automarktsegment, für das Daten verfügbar sind, zu überprüfen, folgt die Kommission genau dieser Logik: Sie betrachtet die Substituierbarkeit aufgrund des Preises, der Merkmale und des Verwendungszwecks als sicherstes Kriterium, wenn es um Produkte geht, die zum selben Segment gehören. In diesem Sinn entspricht die Bezeichnung des kleinstmöglichen Marktsegments als einem plausiblen Markt dem Verständnis von Randnummer 28 der Horizontalen Fusionsleitlinien (44), in der es heißt: „Die Produkte können in dem relevanten Markt so differenziert sein, dass bestimmte Produkte nähere Substitute als andere sind. Mit dem zunehmenden Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen wird es wahrscheinlicher, dass diese ihre Preise spürbar erhöhen werden. … Der Anreiz für die fusionierenden Unternehmen, die Preise zu erhöhen, wird stärker eingeschränkt, wenn konkurrierende Unternehmen nahe Substitute zu den Produkten der fusionierenden Unternehmen herstellen, als wenn sie weniger nahe Substitute anbieten …“ (120) Dies ist auch der Grund, aus dem konventionelle Fahrzeuge traditionell in Segmente eingeteilt werden und die Automobilindustrie ihre Modelle den verschiedenen bekannten Segmenten zuordnet. Diese Erwägung hat die Kommission dazu bewegt, in Zusammenhang mit der Automobilbranche den relevanten Markt auch in Bezug auf die einzelnen Segmente zu definieren, weswegen Ungarn seine Argumente in Bezug auf die Frage des relevanten Produktmarktes sowohl in der gegenständlichen Sache als auch in der Vergangenheit auf die Segmentierung gestützt hat. (121) Ungarn hat keine weiteren Gegenargumente angeführt. Die Kommission hat zudem im Verlauf der förmlichen Untersuchung keine Informationen von Beteiligten erhalten, die ein besseres Verständnis der Segmentierung des Marktes erlauben würden. Folglich folgt die Kommission ihrem Ansatz, die genaue Definition des relevanten Produktmarktes offen zu lassen und von einer plausiblen alternativen Marktdefinition mit einzelnen Fahrzeugsegmenten (darunter die kleinste Einteilung, für die Daten verfügbar sind) auszugehen. Dementsprechend hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die einzelnen Segmente A0, A und B, sowie die zusammengefassten Segmente A0 bis B und A bis B als plausible sachlich relevante Märkte in der gegenständlichen Angelegenheit betrachtet werden müssen (45). —   RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (122) Die Kommission bleibt bei ihrer im Einleitungsbeschluss (vgl. Erwägungsgrund 87 des Einleitungsbeschlusses) dargelegten Bewertung, dass der EWR oder ein größerer Markt als der räumlich relevante Markt zu betrachten ist. Sie kann nicht ausschließen, dass sich der räumlich relevante Markt auf den EWR beschränkt. (123) Die Kommission stellt fest, dass Ungarn zwar an seinen bereits in der Vorprüfungsphase vorgebrachten Argumenten festhält, jedoch keine weiteren Aspekte oder Informationen während des förmlichen Prüfverfahrens eingebracht hat (siehe Erwägungsgrund 47 dieses Beschlusses). Die Kommission stellt fest, dass diese Argumente nicht ausreichen, um die Auffassung, der räumlich relevante Markt könne auf den EWR-Markt beschränkt werden, zu widerlegen. Die Kommission stellt insbesondere fest: Globaler Wettbewerb (124) Die Tatsache, dass große Fahrzeughersteller international agieren und am globalen Wettbewerb beteiligt sind, beweist nicht ausreichend, dass die einzelnen Märkte integriert sind und einen einzigen weltweiten Markt (oder einen zusammengefassten Markt aus ganz Europa, Nord- und Südamerika und China) bilden. Das gilt auch für das Argument, die zehn größten OEM seien weltweit mit Produktionsstätten und Vertriebssystemen vertreten. Die Kommission betrachtet die Instabilität der Austauschrate als einen Faktor, der OEM veranlasst hat, Fertigungsanlagen in größerer Nähe zur regionalen Nachfrage zu errichten; das Gleiche könnte für wirksame Schutzmaßnahmen gelten (hohe Einfuhrzölle für Endhersteller und niedrige Zölle für Zwischenprodukte, um einen Anreiz für die lokale Fertigung/Endmontage zu schaffen). Ein drittes Argument für die Existenz globalisierter Produktionsstrukturen trotz nicht integrierter Märkte ist die Tatsache, dass einige Staaten Einfuhren nur zulassen, wenn parallel dazu Gemeinschaftsunternehmen für die lokale Fertigung gegründet werden. Die globale Präsenz großer Akteure und Hersteller allein ist somit noch kein Beweis für die Existenz eines globalen (oder über den EWR hinausgehenden) Marktes. Ebenso wenig beweist die Existenz weltweiter Vertriebssysteme, dass der Markt im Hinblick auf die Wettbewerbssituation global ist (oder über den EWR hinausgeht). Die Tatsache, dass die AUDI AG bzw. der VW-Konzern beabsichtige, den globalen Markt mit drei der vier Fahrzeugmodelle zu beliefern, sowie den A3 Sedan von einem einzigen Standort an den globalen Markt (ausgenommen China) auszuliefern, genügt ebenfalls nicht, um die Annahme, der räumlich relevante Markt ginge über den EWR hinaus, zu rechtfertigen. Handelsströme (125) Auch das Argument, ein großer Teil der Handelsströme, d. h. ungefähr 13 % der im EWR produzierten Segment-A-Fahrzeuge und über 25 % der im EWR produzierten Segment-B-Fahrzeuge, fließe in andere Gebiete weltweit, reicht als Beweis für die Existenz eines globalen (bzw. in diesem Fall ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.