Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2007 der Kommission vom 1. Februar 2016 über die von Ungarn geplante und teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.36754 — 2014/C (ex 2014/NN und 2013/N) zugunsten der AUDI HUNGARIA MOTOR Ltd. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 405) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2007. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nummer 68 Buchstabe b sei die Nettokapazitätserhöhung anzusetzen. Ziel des Investitionsvorhabens sei unter anderem der Ausbau der bestehenden Fabrik in Győr. Die vertikale Integration des Produktionsverfahrens beinhalte, dass die vorherige Kapazität ([60 000-110 000] Fahrzeuge der Segmente A und B pro Jahr) nunmehr im neu gebauten Montagewerk und den neu geschaffenen Produktionsanlagen gehandhabt würden. (51) Ungarn trägt vor, es sei für die Einordnung des Endproduktes in ein Segment unerheblich, (i) ob das Fahrzeug in einem bestimmten Werk nur montiert oder dort in einem vertikalen Fertigungsprozess hergestellt worden sei oder (ii) ob die Modelle der neuen Generation möglicherweise unterschiedliche Merkmale aufwiesen. Die vor der Durchführung des Investitionsvorhabens bestandene Kapazität von [60 000-110 000] gefertigten (montierten) Fahrzeugen pro Jahr werde demnach infolge des Investitionsvorhabens beibehalten. Zur derzeitigen Kapazität werde eine Fertigungskapazität von [60 000-80 000] Fahrzeugen hinzukommen. (52) Damit werde die jährliche Nettokapazitätserhöhung maximal [60 000-80 000] Fahrzeuge derselben Segmentgruppe (A bis B) betragen. Eine Nettokapazitätserhöhung in dieser Größe werde den in Randnummer 68 Buchstabe b der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Schwellenwert von 5 % nicht übersteigen. (53) Nach der Auffassung Ungarns werde der Anteil von […] % des Outputs des Presswerks, der für die Herstellung von Segment-B-Fahrzeugen in anderen Produktionsstätten des VW-Konzerns verwendet werden solle, nicht zu einem Anstieg der Gesamtproduktion von Segment-B-Fahrzeugen des Konzerns führen, da damit lediglich zugelieferte Karosserieteile durch eigenproduzierte ersetzt würden. Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss angewendete Berechnungsmethode würde vielmehr zu einer doppelten Berechnung von konzerneigenen Produktionskapazitäten führen. Wie in Erwägungsgrund 17 dieses Beschlusses bereits angeführt, sollten diese Karosserieteile aufgrund der geänderten Planung des Beihilfeempfängers außerdem für die Produktion von Fahrzeugen der Segmente A0 und C verwendet werden. 5.4.   ANWENDUNG DER MITTEILUNG (54) Ungarn ist der Auffassung, dass angesichts der vorangegangenen Ausführungen zur korrekten Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes, sowie zur Anknüpfung an die Nettokapazitätserhöhung, die unter Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genannten Schwellenwerte nicht überschritten würden und die Beihilfe ohne Vornahme einer eingehenden Prüfung genehmigt werden könne. 5.5.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (55) Ungarn hat dennoch Informationen vorgelegt, um eine eingehende Prüfung zu ermöglichen. 5.5.1.   Positive Auswirkungen der Beihilfe (56) Ungarn ist der Überzeugung, die Investition trüge zur regionalen Entwicklung der Stadt Győr und der Region Westtransdanubien bei, und begründet dies wie folgt: — Das Investitionsvorhaben schaffe 2 100 neue direkte Arbeitsplätze und halte hoch qualifizierte Arbeitskräfte in Westtransdanubien; auch werde es eine weitere Nachfrage nach solchen Arbeitskräften schaffen. Ein großer Teil der neuen Beschäftigten werde über einen Sekundarschul- oder einen Universitätsabschluss verfügen. — Darüber hinaus werde bei Zulieferern und Dienstleistern eine Vielzahl indirekter Arbeitsplätze in der Region geschaffen. Der Beschäftigungsmultiplikator pro geschaffenem direkten Arbeitsplatz liege bei 2,5 indirekten Arbeitsplätzen auf Zuliefererebene (18) und bei 2,2 durch den Konsum der bei Lieferanten beschäftigten Arbeitnehmer bedingten Arbeitsplätzen. Das seien alles in allem 9 870 indirekt geschaffene Arbeitsplätze. — Die Region werde von einem erheblichen Wissenschaftstransfer profitieren; der Beihilfeempfänger habe bereits vor der Investition mit seinen Universitätspartnern aktiv zusammengearbeitet und jährlich 15 Forschungs- und Entwicklungsprojekte realisiert. Die jährliche Anzahl von Forschungs- und Entwicklungsprojekten werde sich nach Abschluss der Investitionsmaßnahme voraussichtlich verdoppeln, da AHM plane, ihre Zusammenarbeit mit der University of Miskolc und der Óbuda University im Bereich Forschung und Entwicklung weiter auszubauen und die bestehenden Beziehungen zur Széchenyi István University in Győr und der Budapest Technical University (19) zu vertiefen. — Der Beihilfeempfänger sei Gründungsmitglied des Pannon Automotive Cluster (PANAC), der in der Region aktiv sei und Zulieferunternehmen für die Automobilindustrie und andere Unternehmen zusammenführe (Beratung, Finanzen, Logistik usw.). Durch die Investition würden weitere positive Clustereffekte ausgelöst, da sie eine große Anzahl von Industriezulieferern und weitere Investitionen anlocken werde. Clusterbildung werde in Westtransdanubien zur Entwicklung beitragen, weil dadurch nähebedingte externe Größenvorteile geschaffen würden und eine Innovations- und Infrastrukturentwicklungszone entstehe. — Der Beihilfeempfänger biete regelmäßige Weiterbildung seiner Mitarbeiter durch interne und externe Schulungen an und trage damit zum Wissenstransfer in der Region bei. 5.5.2.   Geeignetheit der Beihilfe (57) Ungarn erklärte, vor dem Beschluss seien zur Gewährung der Beihilfe andere politische Maßnahmen, wie z. B. die Weiterentwicklung der öffentlichen Infrastrukturen und die Verbesserung des Bildungssystems, in Erwägung gezogen worden, um das regionale Wachstum in Westtransdanubien zu fördern. Tatsächlich seien in den letzten Jahren folgende allgemeinpolitische Maßnahmen ergriffen worden: — Bau der Autobahn M1, die durch das Gebiet Westtransdanubien verläuft und Budapest mit der österreichisch-ungarischen Grenze verbindet, — Errichtung eines Gewerbegebiets in Győr, — Sanierung der Zuglinie Budapest-Győr-Hegyeshalom, — bestimmte Neuerungen im Ausbildungsbereich, wie z. B. die Erhebung einer lokalen Hochschule in den Rang einer Universität (Széchenyi István University). (58) Trotz der vorgenannten Entwicklungen bleibe das Gebiet im Vergleich zu bestimmten benachbarten Gebieten (Burgenland und Bratislava) und dem EU-Durchschnitt hinsichtlich Pro-Kopf-BIP, Beschäftigung, Infrastruktur und Bildung weiterhin unterentwickelt. (59) Man sei zum Schluss gekommen, dass die Gewährung von staatlicher Beihilfe für dieses große Investitionsvorhaben eine effizientere Maßnahme sei, um die Entwicklung des Gebiets anzugehen und zu fördern. Ungarn betont ferner, dass die Beihilfe, selbst wenn sie als selektive Maßnahme verstanden werde, jedenfalls auf Beihilferegelungen gründe, die jedem anderen Investor in Ungarn, der die gesetzlich festgelegten spezifischen Kriterien erfüllt, zugänglich seien. 5.5.3.   Anreizeffekt/Kontrafaktisches Szenario (60) Ungarn hat Informationen übermittelt, um zu belegen, dass die Beihilfe unter Szenario 2 der Mitteilung fällt, da sie einen Anreiz für den Beihilfeempfänger darstellt, die gesamte Investition am Standort Győr zu tätigen, statt sie auf [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR] zu verteilen. Insbesondere übermittelte Ungarn relevante, authentische und aktuelle Firmendokumente, in welchen der mehrstufige Entscheidungsprozess in Bezug auf die Wahl des Investitionsstandortes dargelegt wird und die finanziellen Daten zum kontrafaktischen Szenario enthalten sind, die im Folgenden beschrieben werden. Der Entscheidungsprozess des Beihilfeempfängers (61) Innerhalb des VW-Konzerns kommen Investitionsentscheidungen in einem mehrstufigen Entscheidungsprozess zustande, in dem die Entscheidungsträger diverse Aspekte im Rahmen eines Wettbewerbsvergleichs analysieren. Hauptphasen dieses Prozesses sind: (1) Langfristige Absatzplanung (LAP) und Planungsrunden, (2) Produktentwicklung, Produktentscheidung und Standortvorauswahl und (3) Investitions- und Standortentscheidung. (62) Für die Entscheidungsfindung über die angemeldete Investition wurde nach diesem allgemeinen Prozess verfahren. Angesichts der Tatsache, dass die betreffenden Entscheidungen die rechtlich unabhängige Marke Audi betrafen, mussten sie auf Markenebene gefasst und auf Konzernebene bestätigt werden. (63) Die Einführung eines neuen Produkts innerhalb des VW-Konzerns folgt dem sogenannten Produktentwicklungsprozess (PEP), der von der Produktplanung bis zum Produktionsstart (SOP) reicht. Der PEP setzt sich aus vier, im Diagramm gezeigten Hauptphasen zusammen: Investition für die Projektdurchführung Investitions- und Produktionsstandort-entscheidung Produktentscheidung/ Standortvorauswahl LAP Planungsrunden (…) SOP 1)   Langfristige Absatzplanung und Planungsrunden (64) Ausgangspunkt ist die Langfristige Absatzplanung (LAP), in der Prognosen zur Marktentwicklung und der potenziellen Nachfrage sowie Marktschwankungen analysiert werden. Die LAP plant die Produktentwicklung für die kommenden […] Jahre und ermittelt die zu schaffenden Produktionskapazitäten bzw. die notwendigen Anpassungen bestehender Kapazitäten. Sie spiegelt sich in den durch den vom Konzernaufsichtsrat beschlossenen jährlichen Planungsrunden (PR) wider, die den finanziellen Rahmen für die geplanten Investitionen beinhalten. (65) Bei der AUDI AG basiert die Planung auf der konsolidierten LAP des VW-Konzerns. Der Konzern hatte bereits in der Planungsrunde [20xx] auf die Notwendigkeit zur Erhöhung der Produktionskapazitäten für Fahrzeuge der Segmente A0 und A hingewiesen. In dieser Phase wurden die zusätzlichen Kapazitäten keinem speziellen Standort zugewiesen. (66) Angesichts der bereits hohen Inanspruchnahme der installierten Produktionskapazitäten in bestehenden Produktionswerken weist die LAP darauf hin, dass die bestehenden Kapazitäten langfristig nicht ausreichen würden, um die geplanten Absatzsteigerungen zu decken. 2)   Produktentwicklung, Produktentscheidung und Standortvorauswahl (67) In dieser Phase arbeiten verschiedene Abteilungen von Audi, dem VW-Konzern und den betroffenen Produktionswerken an der Vorbereitung der Produktentscheidung und der Standortvorauswahl zusammen. Die Konzerncontrolling-Abteilung […] nimmt in dieser Phase die zentrale und konsolidierende Rolle ein. (68) Der erste Schritt in dieser zweiten Phase ist der Produktentwicklungsprozess, der nach der Geschäftsordnung des Beihilfeempfängers spätestens […] vor dem voraussichtlichen SOP-Datum beginnt. Da das angemeldete Vorhaben vier Modelle umfasst, wurde die Entscheidung über die Durchführbarkeit des Projekts zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen SOP-Daten für die jeweiligen Modelle gefasst (20): (69) Die Produktentscheidung, d. h. die Entscheidung, ein in der LAP vorgeschlagenes Produkt zu produzieren, setzt voraus, dass die Produktentwicklung ein vordefiniertes Durchführbarkeitsniveau erlangt hat. Die erwarteten Einnahmen aus dem neuen Produkt werden den anfallenden Produktionskosten (einschließlich Investitionskosten) gegenübergestellt. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Produktionskosten wird zunächst ein bestimmter Standort als Planungshypothese zugrunde gelegt (Standortprämisse). Die Standortprämisse wird verwendet, um eine erste Kostenstruktur und einen Kostenrahmen für das Projekt zu ermitteln. Sie stellt keine Vorherbestimmung eines bestimmten Standorts dar, sondern dient als Grundlage für die Abschätzung der zu erwarteten Produktionskosten. (70) […]; die Standortprämisse für ein vollkommen neues Produkt […] basiert meistens auf Leistungsindikatoren, d. h., der Standort mit den besten Performance-Werten wird als erste Annahme ausgewählt. In der Praxis werden auch andere Kriterien, wie z. B. freie Kapazitäten oder geeignete Strukturen, berücksichtigt. Da für die Berechnungen im Hinblick auf die Produktentscheidung die Produktrentabilität von entscheidender Bedeutung ist, werden auch infrage kommende alternative Standorte untersucht und analysiert. (71) Auf Markenebene wurden die Entscheidungen zur Bestätigung der Durchführbarkeit des Projekts für alle vier Modelle vom Vorstandsausschuss Produkt (VAP) und der Produktstrategiekommission (PSK) der AUDI AG gefasst. In diesen Entscheidungen wurden als vorläufige Standortprämissen für den A3 Cabriolet und die Karosserieteile des A3 Sedan [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und für die Modelle A3 Sedan, TT Coupé und TT Roadster Győr festgelegt. Die Entscheidungen wurden anschließend auf Konzernebene vom Konzern-VAP bzw. dem Konzern-PSK bestätigt. 3)   Investitions- und Standortentscheidung (72) Auf die Produktentscheidung folgt die Auswahl des am meisten geeigneten Projektstandorts (Standortentscheidung). Das [Konzerncontrolling] geht üblicherweise von allen VW-Produktionsstandorten aus und beschränkt diese Liste auf diejenigen Standorte, die für die Investition geeignet erscheinen (21). Am Ende dieses Prozesses werden die Produktionsszenarien für jeden einzelnen realistisch erscheinenden Standort spezifiziert und in einem Entscheidungsvorschlag zusammengefasst. (73) Ungarn führte aus, dass bei der Ermittlung von geeigneten Standorten im Prinzip die Integration zusätzlicher Kapazitäten in nur teils genutzten Anlagen oder der Ausbau von bestehenden Betriebsstätten einer Neuansiedlungsinvestition vorgezogen werde, um zusätzliche Kosten (z. B. für den Anschluss der neuen Betriebsstätte an die öffentlichen Infrastrukturen, die Integration der neuen Betriebsstätte an das Logistiknetz des Konzerns usw.) zu vermeiden. Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer Neuansiedlungsinvestition in Osteuropa zwar bereits in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses in Erwägung gezogen worden, wurde aber im Laufe des Produktentscheidungsverfahrens auf Audi-Ebene nicht näher konkretisiert und verworfen (22). Daher konzentrierte sich das [Konzerncontrolling] bei der Prüfung der geeigneten Standorte auf bestehende Konzernstandorte. (74) Sofern sich eine Standortbeurteilung nicht auf eine Neuansiedlungsinvestition bezieht ist für die Identifizierung der geeigneten Lokalitäten ausschlaggebend, ob in einem bestehenden Werk zusätzliche Kapazitäten installiert werden können („Spielraum für Erweiterungen oder Anpassungen“) und ob die bestehenden Anlagen dieses Werks mit dem geplanten Projekt kompatibel sind („Strukturkompatibilität“). (75) In Anwendung dieser Kriterien wurden vom [Konzerncontrolling] vier mögliche Standorte identifiziert. Wie aus den von Ungarn vorgelegten Unternehmensdokumenten hervorgeht, wurde der vorläufige Status der Bewertung der vier Investitionsszenarien durch das [Konzerncontrolling] von den Organen von Audi und den Konzernorganen am […] 2009 diskutiert (23): Tabelle II Investitionsoptionen Option Beschreibung der Option Option A ([Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR], Győr) Produktion des A3 Sedan in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], Karosseriefertigung und Lackierung für den Audi TT (24) und den A3 Cabriolet in [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und Lieferung der lackierten Karosserieteile nach Győr (HU) zur Montage Option B ([Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR], [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] Produktion des A3 Sedan in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR]; Produktion des A3 Cabriolet in [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] und Produktion des Audi TT in [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] Option C ([Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR], [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]) Produktion des A3 Sedan und des Audi TT in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR]; Produktion des A3 Cabriolet in [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] Option D (Győr) Produktion der Modelle A3 Sedan, A3 Cabriolet und Audi TT in Győr (HU) (76) In den Unternehmensdokumenten werden die standortspezifischen Produktionskosten, zusammengesetzt aus den im Referenzzeitraum entstehenden Investitions- und Produktionskosten, für diese Optionen dargelegt und miteinander verglichen. (77) Angesichts dieser Produktionskosten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass [Standort 3 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR] die Grenzen seiner Produktionskapazität erreicht hatte und jede etwaige zusätzliche Produktion einen umfassenden strukturellen Ausbau erfordern würde, beschloss der Konzernvorstand am […] 2010, die Optionen A und B von der weiteren Planung auszuschließen und wies Audi an, (i) mit der Planung einer Fahrzeugproduktion am Standort Győr fortzufahren, (ii) Vorschläge für Beschlüsse des VW- und des Audi-Aufsichtsrats, sowie des K-VAI (25) vorzubereiten und (iii) die notwendigen Maßnahmen für die Erlangung staatlicher Beihilfen einzuleiten. (78) Aufgrund einer Empfehlung des [Konzerncontrollings], in der aktualisierte Berechnungen für die Optionen C und D gegenübergestellt wurden, und unter Berücksichtigung der Aussicht auf ungarische staatliche Beihilfe, entschied der K-VAI am 14. Dezember 2010, die Investition in Győr (Option D) anzusiedeln. Ungarn erbrachte Nachweise über die Bezugnahme auf die kontrafaktische Analyse, die in Anhang 1 dieses Beschlusses beschrieben, jedoch wegen ihres vertraulichen Charakters nicht veröffentlicht wird, und legte Kopien des Sitzungsprotokolls vor. 5.5.4.   Angemessenheit der Beihilfe (79) Zum Nachweis der Angemessenheit der Beihilfe stützt sich Ungarn auf die in Zusammenhang mit dem Anreizeffekt verwendeten Berechnungen. (80) Die dabei von Ungarn zur Erklärung des kontrafaktischen Szenarios und zur Darstellung des Anreizeffekts verwendete Schlussberechnung zeige, dass die Option D im Vergleich zu Option C einen Kostennachteil von 143,3 Mio. EUR (Gegenwartswert zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung des Beihilfeempfängers, d. h. 2010) aufweise. (81) Bei Zugrundelegung des Preisniveaus von 2013 (26), d. h. des für die Kalkulation der Beihilfe und somit auch für die Beurteilung der Angemessenheit anwendbaren Jahres, betrüge dieser Kostennachteil 153,8 Mio. EUR. (82) Auch bei Berücksichtigung der maximal zulässigen Beihilfe in Höhe von 133,3 Mio. EUR (Gegenwartswert 2013) (27) betrüge der Kostennachteil von Option D immer noch 20,5 Mio. EUR. (83) Ungarn betrachtet die Beihilfe für angemessen, da sie den Standortnachteil nicht vollständig ausgleiche. 5.5.5.   Negative Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel (84) Ungarn betont, die Regionalbeihilfe diene lediglich dazu, die bei der Option D (Ausbau der Produktionsstätte in Győr) gegenüber der Option C (Produktion in den bestehenden Fabriken in [Standort 2 in einem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen infrage kommenden Fördergebiet innerhalb des EWR] und [Standort 1 in einem Nichtfördergebiet innerhalb des EWR]) anfallenden zusätzlichen Kosten auszugleichen. Die Beihilfe sei angemessen und habe keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb, da das Investitionsprojekt in jedem Fall durchgeführt würde und die daraus resultierenden Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in jedem Fall einträten. 5.6.   UNGARNS STELLUNGNAHME ZUR RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME (85) Ungarn hält an der Auffassung fest, die Beihilfe könne nicht als rechtswidrig im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates (28) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) betrachtet werden. Hierzu trägt Ungarn Folgendes vor: (86) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten geplante Beihilfemaßnahmen bei der Kommission anmelden. Diese Verpflichtung hat die Kommission durch die Einführung der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen (im Folgenden „AGVO“) (29) auf Maßnahmen beschränkt, die den Schwellenwert für Anmeldungen überschreiten. Ungarn interpretiert diese Bestimmung in dem Sinne, dass Beihilfemaßnahmen, die unter den Schwellenwert für die Anmeldung liegen und unter einer bestehenden Regelung durchgeführt werden, in jedem Fall unter der Zuständigkeit der Mitgliederstaaten gewährt und in Kraft gesetzt werden könnten. (87) Ungarn führt ferner aus, diese Auslegung stimme auch mit den Vorgaben der Mitteilung überein, die nach seiner Auffassung bestätigten, dass die Mitgliedstaaten Beihilfen bis zum Höchstbetrag, den ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den geltenden Vorschriften erhalten könne, auch dann gewähren könnten, wenn die Kommission negativ entschieden habe (30). (88) Außerdem habe die Kommission diese Ansatzweise und diese Interpretation weder im Rahmen des hiesigen Anmeldeverfahrens noch bei vorangegangenen ungarischen Anmeldungen jemals infrage gestellt (31); die Anmeldepflicht der Mitgliedstaaten sei in der Vergangenheit von der Kommission auf die gleiche Weise gedeutet worden, wie Ungarn dies täte (32). (89) Ungarn betont außerdem, dass nach der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (33) diejenigen Mitgliedstaaten, die ihrer Mitteilungspflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachkämen, nicht schlechtergestellt werden dürften, als denjenigen, die diese Pflicht verletzten. Eine Interpretation, die es den Mitgliedstaaten nicht gestatte, die Beihilfe bis zur Höhe der individuellen Anmeldeschwelle zu gewähren, sei demnach auch nicht mit der Rechtsprechung vereinbar mit weitgehenden negativen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Begünstigten. (90) Ungarn habe aufgrund der oben aufgeführten Vorschriften beschlossen, die von der Anmeldung ausgenommene Beihilfe zugunsten von AHM auf der Grundlage eines bestehenden Beihilfeprogramms (XR 47/2011) vorzuschlagen. Der gewährte Betrag sei jedoch nicht über die vorgesehene Anmeldeschwelle hinausgegangen, während der diese Schwelle übersteigende Anteil der Beihilfe vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der Kommission gewährt worden sei. Ungarn bestätigt, dass keine über die Anmeldeschwelle hinausgehende Beihilfe ausgezahlt worden sei und eine solche ohne Zustimmung der Kommission auch nicht ausgezahlt werden würde. (91) Demnach ist Ungarn nach seiner Überzeugung der Verpflichtung in Bezug auf die Anmeldung des über die Anmeldeschwelle hinausgehenden Beihilfebetrags nachgekommen; dementsprechend stelle die Beihilfe zugunsten von AHM keine „rechtswidrige Beihilfe“ dar. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (92) Die finanzielle Unterstützung wurde bzw. wird von Ungarn in Form eines Direktzuschusses und einer Körperschaftssteuervergünstigung bereitgestellt und aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert. Damit handelt es sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung durch einen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (93) Da die Beihilfe nur einem Unternehmen, nämlich AHM, zugutekommt, handelt es sich um eine selektive Maßnahme. (94) Die finanzielle Unterstützung in Form einer Körperschaftssteuervergünstigung entlastet AHM von Kosten, die das Unternehmen normalerweise selbst hätte tragen müssen. Durch die finanzielle Unterstützung in Form des Direktzuschusses erhält das Unternehmen einen Vorteil, dessen es unter normalen Marktverhältnissen entbehrt hätte. Folglich entsteht dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.