Europäische Union

2013/283/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) Text von Bedeutung für den EWR

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das Unternehmen) optimistischen Szenario in den drei zusätzlichen Jahren Liquidität in einer Höhe zwischen [10-20] Mio. EUR (wenn man die Zahlen für 2012 mit 3 multipliziert) und [10-20] Mio. EUR (wenn man die extrapolierten Zahlen addiert) verlieren wird. Mit anderen Worten, durch die Auferlegung dieser neuen Ausgleichsmaßnahme wird der Vorteil, über Liquidität in Höhe von rund 4 Mio. EUR verfügen zu können, weitestgehend ausgeglichen. (121) Die Ausgleichsmaßnahmen sind nicht deshalb ungeeignet, weil sie sich über das Ende des Umstrukturierungszeitraums hinaus erstrecken, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist. Denn wenn wegen der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden, sind diese nicht Teil des Umstrukturierungsprozesses selbst, sondern stellen einen Ausgleich für die Wettbewerber des unterstützten Unternehmens dar, mit dem die sie möglicherweise belastende Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgeglichen werden soll. Ihre Wirkung und ihr Nutzen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich über einen Zeitraum erstrecken, der über den Umstrukturierungszeitraum hinausgeht, wenn sie wegen einer mit einer staatlichen Beihilfe geförderten Umstrukturierungsmaßnahme getroffen werden und wenn sie den Ausgleich der sich aus dieser Beihilfe ergebenden Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. (122) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es mit Hilfe dieser Maßnahmen möglich ist, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen im Sinne der Randnummern 38 bis 40 der Umstrukturierungsleitlinien zu vermeiden. 6.6.   Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens 6.6.1.   Umstrukturierungsplan, Marktaussichten und Schlüssigkeit der Prognosen im Umstrukturierungsplan (123) Im Umstrukturierungsplan von FagorBrandt, mit dessen Umsetzung bereits begonnen wurde, ist im Wesentlichen Folgendes vorgesehen: — Konzentration auf […] und gezielte Entwicklung […], — Rationalisierung der Beschaffungspolitik und […], — Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche und Schließung mehrerer Standorte (50), — Verringerung der Mitarbeiterzahl (51), — Maßnahmen zum langfristigen Erhalt des Unternehmens (52). (124) Nach Prüfung des Umstrukturierungsplans bestätigt die Kommission, dass dieser, wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, die Anforderungen der Randnummern 35 bis 37 der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. Mit anderen Worten, der Umstrukturierungsplan ermöglicht die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens. (125) Die Kommission möchte jedoch im Folgenden ihre Analyse und ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Marktaussichten und die Schlüssigkeit der Prognosen im Umstrukturierungsplan darlegen. (126) Die Kommission hat die Prognosen im Umstrukturierungsplan insbesondere auf die Wachstumsperspektiven hin geprüft. Die Kommission möchte daran erinnern, dass in diesem Beschluss nur die im Oktober 2008 vorliegenden Daten berücksichtigt werden. (127) Nach Angaben des CECED (53) zeigt die volumenmäßige Entwicklung des europäischen Marktes zwischen 2005 und 2007 in Westeuropa ein moderates Wachstum (rund 2 % pro Jahr) und in Osteuropa ein starkes Wachstum (rund 7 % pro Jahr). Die Angabe für Osteuropa ist jedoch unsicher, da sie Konjunkturschwankungen unterliegt, so dass ein zweistelliges Wachstum und ein ebenfalls zweistelliger Rückgang ohne weiteres aufeinander folgen können. (128) Langfristig ist zwar eine Konvergenz des Einkaufsverhaltens in Osteuropa mit dem in Westeuropa denkbar, aber die geringe Kaufkraft in den osteuropäischen Ländern führt zu einer Konzentration der Nachfrage auf den Grundbedarf (Waschmaschine oder Kühlschrank) und preisgünstige Geräte. In diese Märkte sind nun aber die türkischen und asiatischen Wettbewerber eingetreten. (129) Die Märkte, die für FagorBrandt Potenzial bieten, liegen somit in Westeuropa, da sie wertmäßig, aber auch volumenmäßig größer sind und weniger vom unteren Preissegment getragen werden, auf das das starke Wachstum in Osteuropa zurückzuführen ist, in dem FagorBrandt aber nicht mehr wettbewerbsfähig sein kann. (130) Der Referenzmarkt von FagorBrandt ist der französische Markt, auf dem die Gruppe [50-80] % ihres Absatzes erzielt, [80-100] % ihres Volumens produziert und [80-100] % der Mitarbeiter der Gruppe beschäftigt. Nach Angaben von GIFAM (54) hat der Markt für Haushaltsgroßgeräte im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr sowohl volumenmäßig als auch wertmäßig um 1 % zugenommen. Im Einzelnen hat der Markt für […] geräte, auf den sich FagorBrandt konzentrieren will, eine Zunahme um […] % gegenüber 2006 verzeichnet, während der Absatz bei […] geräten um […] % zurückgegangen ist. (131) Die Entwicklungen nach Gerätetyp zeigen, dass die tragenden Märkte, die sich in Europa und insbesondere in Frankreich entwickeln, insbesondere die Märkte für […] geräte sind. Das Wachstum bei […] geräten ist erheblich, während bei Kühlgeräten nahezu eine Stagnation festzustellen ist, wie folgende Tabelle aus der GIFAM-Studie zeigt: Tabelle 4 3 000 2 500 2 000 1 500 1 000 500 0   2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Kühlschränke 2 350 2 220 2 485 2 310 2 330 2 428 2 330 Gefriergeräte 760 760 800 785 770 775 730 Waschmaschinen 2 225 2 270 2 225 2 290 2 350 2 446 2 490 Wäschetrockner 595 580 555 570 585 631 690 Geschirrspüler 1 050 1 040 1 055 1 110 1 166 1 237 1 320 Einbau-Kochplatten und -mulden 1 200 1 200 1 220 1 280 1 305 1 384 1 410 Einbau-Backöfen 630 645 665 730 800 840 870 (132) Daher erscheint die Entscheidung von FagorBrandt, sich vor allem auf […] zu konzentrieren und […] zu entwickeln, vor dem Hintergrund der Entwicklung der verschiedenen Segmente und Geräte sinnvoll. (133) Die Kommission hat die übrigen grundlegenden Elemente des Umstrukturierungsplans, mit denen die Schlüssigkeit der Prognosen über die langfristige Rentabilität von FagorBrandt belegt werden soll, geprüft und sieht die Prognosen in Tabelle 5 als realistisch an. Tabelle 5 in Mio. EUR 2009 2010 2011 2012 Umsatz FagorBrandt [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] Endergebnis [0-5] [5-10] [10-15] [10-15] (134) Daher beschränkt sich der verbleibende Teil der Prüfung auf die beiden im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken, bei denen es darum geht, ob der Umstrukturierungsplan realistisch und ausreichend ist. (135) Erstens bat die Kommission um Erläuterung der für 2007 erwarteten Umsatzsteigerung um 20 %. Frankreich erklärte, der Tätigkeitsbereich von FagorBrandt habe sich 2006 geändert, da Fagor zunächst den Vertrieb der Marke Fagor auf dem britischen und französischen Markt und dann die Gesamtheit des Frankreichgeschäfts von Fagor auf FagorBrandt übertragen habe (55). Der in diesen Bereichen erzielte Umsatz wurde für 2007 auf [50-100] Mio. EUR geschätzt und in den Umsatz von FagorBrandt für 2007 einbezogen. Bei gleichbleibendem Tätigkeitsbereich würde die prognostizierte Umsatzsteigerung nur [5-10] % betragen. Inzwischen hat Frankreich der Kommission den 2007 tatsächlich erzielten Umsatz mitgeteilt. Er beträgt 903 Mio. EUR gegenüber 779,7 Mio. EUR im Jahr 2006. Dies entspricht einem Anstieg um rund 16 %. (136) Zweitens stellte die Kommission fest, dass aus dem Umstrukturierungsplan nicht hervorging, wie FagorBrandt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, zurückzahlen wollte, so dass ein Risiko für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens bestand. Frankreich teilte mit, der von Brandt Italia zurückzuzahlende Teil der italienischen Beihilfe werde wahrscheinlich weniger als 200 000 EUR betragen (siehe die Erwägungsgründe 70 ff.). Der Betrag der italienischen Beihilfe, der für die Zwecke dieses Beschlusses zu berücksichtigen ist, beläuft sich jedoch, wie die Kommission bereits dargelegt hat (siehe die Erwägungsgründe 74 ff.), auf 3 190 878,02 EUR, zuzüglich der bis zum 21. Oktober 2008 angefallenen Zinsen. Allerdings wird die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens durch die Rückzahlung dieses Betrags nach Auffassung der Kommission nicht in Frage gestellt, da FagorBrandt seine Eigenleistung um einen Betrag erhöhen muss, der 3 190 878,02 EUR plus Zinsen entspricht (siehe die Erwägungsgründe 149 ff.). (137) Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität ausgeräumt sind. 6.6.2.   Bedenken eines Beteiligten hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität (138) Wie bereits erwähnt, bestreitet der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens mit der Umstrukturierung wiederhergestellt werden kann. Erstens hätte das Unternehmen einen Teil der Produktion in Gebiete mit niedrigen Produktionskosten verlagern müssen, wo es von Größenvorteilen profitieren könne. Zweitens werde das Unternehmen nicht in der Lage sein, die Investitionen zu tätigen, die notwendig seien, um seine Produkte in einer Branche zu verbessern, in der jedes Jahr erhebliche Investitionen in Produktionsanlagen, Gestaltung, Forschung und Entwicklung erforderlich seien. Schließlich hebt der Wettbewerber hervor, dass das Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern nach wie vor zu klein sei. In den folgenden Erwägungsgründen prüft die Kommission, ob die Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität in Frage stellt. (139) Zur Notwendigkeit, einen Teil der Produktion in Länder mit niedrigeren Produktionskosten zu verlagern, merkt die Kommission an, dass Frankreich auf diesen Punkt eingegangen ist und daran erinnert hat, dass sich die von FagorBrandt und einigen seiner rein europäischen Wettbewerber angestrebte Entwicklung (innovative Geräte mit hohem Mehrwert) nicht mit einer systematischen Verlagerung der Produktion in Länder mit niedrigen Produktionskosten vereinbaren lässt. […] Bei den großen Marktteilnehmern ist die Ansiedlung von Produktionsstätten in Ländern mit niedrigen Produktionskosten auch auf die Absicht zurückzuführen, dort ihren Absatz zu steigern. (140) Hinsichtlich der Behauptungen des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, wonach FagorBrandt nicht in der Lage sei, die erheblichen Investitionen zu tätigen, die notwendig seien, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und das Unternehmen im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein sei, weist die Kommission darauf hin, dass sie selbst in Erwägungsgrund 8 des Einleitungsbeschlusses festgestellt hat, dass diese Umstände zu den Schwierigkeiten des Unternehmens beigetragen haben. Der Umstrukturierungsplan scheint jedoch auf diese Herausforderungen einzugehen. So beabsichtigt das Unternehmen, sich auf […] zu konzentrieren. Zudem stellt die Kommission fest, dass es einigen Unternehmen der Branche durch Konzentration auf bestimmte Produkte und Segmente gelingt, wettbewerbsfähig zu bleiben, obwohl sie im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern klein sind und weitgehend in Westeuropa produzieren (dies gilt zum einen für sogenannte Nischenakteure wie Miele, Smeg, Liebherr oder Teka und zum andern für kleine, auf innerstaatlichen Märkten tätige Hersteller wie Candy oder Gorenje). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass auch die immer stärkere Integration von FagorBrandt in die Fagor-Gruppe zur Lösung dieser größenbedingten Probleme beiträgt. Zusammenfassend räumt die Kommission ein, dass die von dem Wettbewerber angesprochenen Punkte zwar Herausforderungen für FagorBrandt darstellen, vertritt aber die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan darauf eingeht und eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Rentabilität bietet. (141) Nach Auffassung der Kommission stellen daher die Bemerkungen dieses Wettbewerbers ihre Einschätzung, dass der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von FagorBrandt ermöglicht, nicht in Frage. 6.6.3.   Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf die Wiederherstellung der Rentabilität (142) Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität muss sich die Kommission im Einklang mit dem letzten Satz unter Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien abschließend vergewissern, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht die Überlebensfähigkeit des Unternehmens gefährden. Wie bereits erwähnt, hat Frankreich Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die in den der Anmeldung beigefügten Finanzprognosen noch nicht berücksichtigt waren. Da die Kommission diese Maßnahmen als erforderlich ansieht, müssen sie auch umgesetzt werden. Da diese Maßnahmen (Einstellung des Vertriebs von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern unter der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren) eine Verschlechterung der Finanzergebnisse des Unternehmens zur Folge haben, muss sichergestellt werden, dass sie für das Unternehmen tragbar sind. (143) Nach Angaben Frankreichs zeigen die Tabellen 6 und 7 die Finanzergebnisse des Unternehmens unter Berücksichtung der Umsetzung der von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Tabelle 6 beruht auf einem optimistischen Szenario, Tabelle 7 auf einem pessimistischen. Tabelle 6 Einstellung des Vertriebs von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette (in Mio. EUR) Optimistisches Szenario 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatz 903,0 [900-1 000 ] [900-1 000 ] [900-1 000 ] [900-1 000 ] [900-1 000 ] Bruttomarge […] […] […] […] […] […] Betriebsergebnis vor Einmalposten […] […] […] […] […] […] Betriebsergebnis (EBIT) […] […] […] […] […] […] Ergebnis vor Steuern […] […] […] […] […] […] Nettoergebnis – [5-10] – [5-10] – [5-10] [0-5] [5-10] [5-10] Freier Cashflow […] […] […] […] […] […] Kumulierter freier Cashflow […] […] […] […] […] […] Tabelle 7 Einstellung des Vertriebs von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette (in Mio. EUR) Pessimistisches Szenario 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatz 903,0 [900-1 000 ] [900-1 000 ] [900-1 000 ] [900-1 000 ] [900-1 000 ] Bruttomarge […] […] […] […] […] […] Betriebsergebnis vor Einmalposten […] […] […] […] […] […] Betriebsergebnis (EBIT) […] […] […] […] […] […] Ergebnis vor Steuern […] […] […] […] […] […] Nettoergebnis – [5-10] – [5-10] – [10-15] [0-5] [0-5] [5-10] Freier Cashflow […] […] […] […] […] […] Kumulierter freier Cashflow […] […] […] […] […] […] (144) Den Tabellen 6 und 7 liegen hinsichtlich der Umsatzeinbußen, die durch die Einstellung des Vertriebs mehrerer Produktfamilien unter der Marke Vedette entstehen würden, die folgenden Hypothesen zugrunde. Ein solcher Rückzug könnte die folgenden Auswirkungen haben: a) einen Absatzrückgang bei der Produktfamilie der Marke Vedette, deren Vertrieb eingestellt wird, b) einen Absatzrückgang bei den anderen Produktfamilien, die unter der Marke Vedette vertrieben werden (56) (negativer Sortimenteffekt, der die Produkte der Marke Vedette betrifft), c) einen Absatzrückgang bei den anderen Marken (negativer Portfolioeffekt, der die Gesamtheit der Marken der Gruppe FagorBrandt betrifft). (145) Das optimistische Szenario trägt nur den in Erwägungsgrund 144 genannten Auswirkungen a und b Rechnung. Der durch die Einstellung des Vertriebs eines Produkts verursachte Verlust bedeutet einen Rückgang des mit der eingestellten Produktlinie erzielten Umsatzes um [70-90] % (die übrigen [10-30] % werden von FagorBrandt durch die Steigerung des Absatzes identischer Produkte unter einer anderen Marke als Vedette wieder hereingeholt) und einen Rückgang des mit den anderen unter der Marke Vedette vertriebenen Produkten erzielten Umsatzes um [20-30] %. Das pessimistische Szenario trägt der in Erwägungsgrund 144 genannten Auswirkung c Rechnung. Die Verlustquote beträgt hier [110-130] % für die eingestellte Produktlinie (der Verlust kann nicht nur 100 % des mit der eingestellten Produktlinie erzielten Umsatzes, sondern auch andere Produkte und Marken betreffen) und [20-40] % für die anderen unter der Marke Vedette vertriebenen Produkte. Nach Angaben Frankreichs hat das Unternehmen ein solches pessimistisches Szenario bereits erlebt. Im Jahr 2003 habe das Unternehmen beschlossen, den Vertrieb von Mikrowellengeräten unter der Marke Vedette in Frankreich aufzugeben, um sich ganz auf die Marke Brandt zu konzentrieren, die sich besonders gut verkauft habe. Dies habe sich sehr nachteilig ausgewirkt, denn es sei nicht nur der gesamte mit der Marke Vedette erzielte Umsatz verlorengegangen, sondern auch die Marke Brandt von Verlusten betroffen gewesen (Gesamtverlust bei diesen beiden Marken von […] geräten in zwei Jahren im Verhältnis zu einem anfänglichen Absatz von […] Einheiten, davon […] unter der Marke Vedette: Das entspricht [120-140] % der aufgegebenen Volumen) (57). (146) Nach Analyse der Daten in den beiden vorstehenden Tabellen und der anderen von Frankreich übermittelten Daten stellt die Kommission fest, dass die gewählten Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen schwächen werden, da sie ab 2009, dem Jahr ihrer Umsetzung, eine Verschlechterung der Unternehmensergebnisse bewirken werden. Im Jahr 2010 wird das Unternehmen jedoch wieder ein positives Nettoergebnis erzielen, das in den folgenden Jahren zunehmen wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen zwar schwächen, die Wiederherstellung seiner Rentabilität aber nicht verhindern. (147) Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die Auferlegung einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme durch die Kommission, nämlich die Verlängerung der Einstellung des Vertriebs der betreffenden Produkte der Marke Vedette um drei Jahre, in Frage gestellt. (148) Denn wie sich aus Tabelle 3 ergibt, in der die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme auf das Endergebnis des Unternehmens dargestellt sind, wird dieses bei einem geschätzten Wachstum von [1,5-3] % in den Jahren 2014 bis 2016 positiv bleiben. Dieselbe Schlussfolgerung gilt daher auch für die von der Kommission auferlegte Ausgleichsmaßnahme: Sie schwächt das Unternehmen zwar, verhindert aber nicht die Wiederherstellung seiner Rentabilität. 6.7.   Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement (149) Die Beihilfe kann nur genehmigt werden, wenn sich Höhe und Intensität der Beihilfe im Einklang mit den Randnummern 43 bis 45 der Umstrukturierungsleitlinien auf das Minimum beschränken, das nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt notwendig ist. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. (150) Nach Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses belaufen sich die Umstrukturierungskosten, so wie sie von Frankreich in der Anmeldung angegeben wurden, auf 62,5 Mio. EUR. Diese will das Unternehmen mit einem Beitrag von 31,5 Mio. EUR und einer Beihilfe von 31 Mio. EUR finanzieren.   in Mio. EUR % Umstrukturierungskosten 62,5 100  % Finanzierung: Eigenleistung des Empfängers 4,6 7,4  % Beitrag des Aktionärs 26,9 43  % Staatliche Beihilfe 31 49,6  % (151) In Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses zeigte sich die Kommission diesbezüglich aus zweierlei Gründen besorgt: Zum einen müsse Frankreich begründen, warum die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen wurde. Und zum andern müsse die Art der Eigenleistung des Empfängers näher erläutert werden. (152) Zum zweiten Punkt antwortete Frankreich, die Eigenleistung des Empfängers bestehe aus Bankkrediten, die FagorBrandt auf dem Markt aufgenommen habe. Das Unternehmen habe Bankkredite in Höhe von [20-40] Mio. EUR aufgenommen, die 2007 auf [20-40] Mio. EUR aufgestockt worden seien (58). Sie seien durch […] besichert worden. Die Kommission stellt fest, dass die Bankkredite eine „Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen“ im Sinne der Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien sind und somit einen geeigneten Beitrag darstellen. (153) Zur ersten von der Kommission geäußerten Sorge macht Frankreich geltend, die Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe könne grundsätzlich nicht als Teil der Umstrukturierungskosten angesehen werden (und auch nicht als Eigenleistung des Empfängerunternehmens im Sinne der Randnummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien). Aus diesem Grund sei die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten eingerechnet worden. Diese Rückzahlung, die auf rund [25-30] Mio. EUR (einschließlich Zinsen) geschätzt werde, sei wie alle anderen Finanzausgaben jedoch selbstverständlich in den der Anmeldung beigefügten Geschäftsplan eingegangen. Nach Auffassung der Kommission muss die Rückzahlung im Geschäftsplan berücksichtigt werden, was hier der Fall ist (59). (154) Es ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die italienischen Beihilfe, die Brandt Italia erhalten hatte, am 21. Oktober 2008 auf 3 190 878,02 EUR (zuzüglich Zinsen) belief. Daher ist nicht auszuschließen, dass dieser Betrag in der von dem Unternehmen vorgesehenen Eigenleistung enthalten ist. Die Eigenleistung des Beihilfeempfängers läge damit unter der unter Randnummer 44 der Umstrukturierungsleitlinien vorgeschriebenen Schwelle von 50 %. (155) Um sicherzustellen, dass die Eigenleistung des Unternehmens kein Beihilfeelement enthält und mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten beträgt, erlegt die Kommission dem Unternehmen daher als Bedingung für diesen Positivbeschluss auf, seine Eigenleistung um den Betrag der italienischen Beihilfe, also um 3 190 878,02 EUR zuzüglich der bis zum 21. Oktober 2008 angefallenen Zinsen, zu erhöhen. (156) Konkret bedeutet dies, dass die von FagorBrandt als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten vorgeschlagene Eigenleistung bis zum Ende der Umstrukturierung des Unternehmens, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist, durch Darlehen, einen Beitrag des Aktionärs o. Ä. um diesen Betrag erhöht werden muss. Frankreich muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2012 den Nachweis erbringen, dass diese Erhöhung vorgenommen wurde. (157) Was die Behauptung des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, angeht, die Beihilfe sei nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, so ist von der Kommission nicht nur die Einhaltung des formalen Kriteriums einer Eigenleistung von über 50 % geprüft worden, sondern auch, ob die Beihilfe – insbesondere nach den Kriterien unter Randnummer 45 der Umstrukturierungsleitlinien – auf das erforderliche Minimum beschränkt war. Nach Auffassung der Kommission ist dies der Fall, da die Beihilfe nicht in einem Umfang gewährt wird, der „dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte.“ (158) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Gruppe auch nach Gewährung der Beihilfe am Ende des Umstrukturierungszeitraums bei einem Verschuldungsgrad, der größer als 1 ist, noch erheblich verschuldet sein wird. FagorBrandt wird daher die erzielten Einnahmen vorrangig für den Abbau der Schulden verwenden müssen. 6.8.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe (159) Nach den Randnummern 72 ff. der Umstrukturierungsleitlinien darf eine Umstrukturierungsbeihilfe n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.