Europäische Union

2013/283/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nte Brandt Italia nicht verfügen. Diese Entscheidung wurde wegen der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 getroffen, und die genannte Summe wurde demnach im Hinblick auf eine eventuell notwendige Rückzahlung hinterlegt. Am 21. Oktober 2008 konnte daher davon ausgegangen werden, dass diese Summe zur Rückzahlung eines Teils der in Rede stehenden Beihilfe dienen würde. Dieses Ergebnis wird dadurch untermauert, dass — in Erwägungsgrund 18 der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 klargestellt wird, dass Begünstigte der für unzulässig erklärten Beihilferegelung sowohl die Erwerber von Unternehmen in Schwierigkeiten als auch die Unternehmen in Schwierigkeiten sein können; mit anderen Worten, es war abzusehen, dass zumindest ein Teil der Rückzahlung zulasten des Unternehmens Ocean gehen würde; — im Urteil des Gerichts in Brescia vom 8. Juli 2008 die auf einem Treuhandkonto hinterlegte Summe erwähnt und davon ausgegangen wird, dass diese für eine teilweise Rückzahlung an das INPS verwendet werden könnte. (82) Angesichts der in den Erwägungsgründen 76 bis 81 dargelegten Umstände ist die Kommission der Auffassung, dass sich der endgültige Betrag der italienischen Beihilfe, der bei der vorliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, auf 3 190 878,02 EUR beläuft, zuzüglich der bis zum 21. Oktober 2008 angefallenen Zinsen. (83) Der für die Berechnung der Zinsen maßgebliche Tag ist nach Auffassung der Kommission nicht der Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe, sondern der Tag der für nichtig erklärten Entscheidung, da die Kommission im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit der französischen Beihilfe mit dem Binnenmarkt am 21. Oktober 2008 prüft. Nun wird aber am 21. Oktober 2008 die französische Beihilfe mit der italienischen Beihilfe kumuliert, einschließlich der bis zu diesem Tag angefallenen Zinsen. Die Kommission muss daher dem Zusammentreffen dieser Umstände Rechnung tragen und darf die bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen nicht hinzurechnen. (84) Im Übrigen wird der Vorteil, den die zwischen dem 21. Oktober 2008 und dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen darstellen, durch die Rückzahlung selbst beseitigt, die natürlich diese Zinsen umfassen muss. Prüfung des kumulativen Effekts der Umstrukturierungsbeihilfe und der italienischen Beihilfe (85) FagorBrandt konnte folglich über 3 190 878,02 EUR (plus Zinsen) zusätzlich zu der von Frankreich gewährten Beihilfe von 31 Mio. EUR verfügen. Dieser Vorteil hat Auswirkungen auf den Wettbewerb. Das Unternehmen verfügte über zusätzliche Liquidität, die es unter normalen Marktbedingungen (d. h. ohne die mit dem Binnenmarkt unvereinbare italienische Beihilfe) nicht erhalten hätte. (86) Im Einklang mit Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien und dem Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 beabsichtigt die Kommission, im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung für die Umstrukturierungsbeihilfe den kumulativen Effekt dieser Beihilfe und der italienischen Beihilfe zu prüfen. (87) Zur Prüfung des kumulativen Effekts muss die Kommission eine doppelte Kontrolle vornehmen. Zum einen muss sich die Kommission vergewissern, dass die Ausgleichsmaßnahmen (siehe die Erwägungsgründe 89 ff., insbesondere 118 ff.) geeignet sind, einen Ausgleich für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die im Besitz von FagorBrandt befindliche zusätzliche Liquidität zu schaffen. Zum andern beabsichtigt die Kommission, eine beihilfefreie Eigenleistung des Empfängers zu gewährleisten (siehe die Erwägungsgründe 154 ff.). Denn es ist nicht auszuschließen, dass die betreffende Summe in der von dem Unternehmen vorgesehenen Eigenleistung enthalten ist. (88) Im Rahmen dieser doppelten Kontrolle kann die Kommission dem Mitgliedstaat unabhängig von dessen eventuellen Vorschlägen (die die Kommission im vorliegenden Fall nicht berücksichtigen dürfte, wenn sie nach dem 21. Oktober 2008 unterbreitet worden wären) neue Bedingungen auferlegen. Wie Randnummer 46 der Umstrukturierungsleitlinien bestätigt, „kann die Kommission die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird, falls der Mitgliedstaat sich nicht selbst zum Erlass der entsprechenden Bestimmungen verpflichtet hat.“ 6.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen 6.5.1.   Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen (89) Nach Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, die nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen abschwächen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ und daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Ausgleichsmaßnahmen bestehen häufig darin, die Präsenz, die das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierungsphase auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten behalten darf, zu beschränken. (90) Frankreich machte in der Anmeldung geltend, dass Ausgleichsmaßnahmen im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht notwendig erschienen, weil die Beihilfe keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zur Folge habe. In den Erwägungsgründen 37, 38 und 40 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission kurz begründet, warum sie diese Behauptung zurückweist. (91) In den nachstehenden Erwägungsgründen erläutert die Kommission näher, warum die Beihilfe ihres Erachtens den Wettbewerb verfälscht und warum entgegen der Behauptung Frankreichs Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind. (92) Wie bereits dargelegt, ist FagorBrandt in der Herstellung von Haushaltsgroßgeräten und deren Vertrieb an Vertriebshändler (nicht jedoch im Vertrieb und Verkauf an Privatpersonen) tätig. Was die geografische Abgrenzung des Marktes für Haushaltsgroßgeräte betrifft, so hat die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass der Markt insbesondere aufgrund des Nichtvorhandenseins von Zutrittsschranken, der technischen Harmonisierung und der vergleichsweise niedrigen Transportkosten mindestens die Europäische Union umfasst (31). Die von FagorBrandt und den beiden Wettbewerbern, die Stellungnahmen übermittelt haben, vorgelegten Daten bestätigen, dass es sich um einen unionsweiten Markt handelt. (93) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe zwangsläufig zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, da sie den Marktaustritt des Empfängers verhindert und damit die Entwicklung der Unternehmen, mit denen er im Wettbewerb steht, bremst. Sie verhindert somit das Ausscheiden der leistungsschwächsten Unternehmen, das nach Randnummer 4 der Umstrukturierungsleitlinien „ein normaler Vorgang am Markt ist“. Die angemeldete Beihilfe zugunsten von FagorBrandt verursacht daher eine Wettbewerbsverfälschung. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die folgenden Umstände geeignet sind, den Umfang dieser Wettbewerbsverfälschung zu begrenzen. Erstens hat FagorBrandt auf dem europäischen Markt für Haushaltsgroßgeräte einen Marktanteil von höchstens [0-5 %] (32). Zweitens gibt es auf diesem Markt vier Wettbewerber mit Marktanteilen von 10 % oder mehr (Indesit, Whirlpool, BSH und Electrolux) (33). Der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, räumt übrigens ein, dass FagorBrandt auf dem europäischen Markt ein vergleichsweise kleiner Marktteilnehmer mit rückläufigem Marktanteil (34) ist (siehe oben die von diesem Wettbewerber angesichts der geringen Größe von FagorBrandt geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens). Drittens ist die Höhe der Beihilfe im Verhältnis zu dem von FagorBrandt in Europa erzielten Umsatz (die Beihilfe macht weniger als 4 % des Umsatzes 2007 aus) und mehr noch im Verhältnis zum Umsatz der vier wichtigsten Marktteilnehmer, deren Umsatz den von FagorBrandt übersteigt, beschränkt (35). (94) Nachdem im vorstehenden Erwägungsgrund die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung untersucht wurde, muss nach Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien, die sich ihrerseits auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützt, auch der Umfang der „nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen“ zwischen den Mitgliedstaaten untersucht werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, verfälscht die Beihilfe die geografische Aufteilung der Wirtschaftstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und damit den Handel zwischen ihnen. Die Produktion und die Mitarbeiter von FagorBrandt sind zum größten Teil in Frankreich angesiedelt ([80-100] % des Produktionsvolumens des Unternehmens entfallen auf Frankreich). Ohne die Beihilfe des französischen Staates würde FagorBrandt rasch aus dem Markt ausscheiden. Nun stehen die an den Produktionsstandorten von FagorBrandt hergestellten Geräte aber insbesondere im Wettbewerb zu Geräten, die die Wettbewerber in den übrigen Mitgliedstaaten herstellen (36). Somit hätten diese europäischen Wettbewerber im Falle eines Marktaustritts von FagorBrandt ihren Absatz und damit ihre Produktion deutlich steigern können. Die Beihilfe führt dazu, dass Produktionstätigkeiten, die ohne die Beihilfe teilweise in andere Mitgliedstaaten verlagert worden wären, in Frankreich verbleiben. Sie wirkt sich somit nachteilig auf die Handelsbedingungen aus, da sie die Exportmöglichkeiten der in den übrigen Mitgliedstaaten angesiedelten Wettbewerber nach Frankreich einschränkt (37). Die Beihilfe schränkt auch die Möglichkeiten des Verkaufs in Länder ein, in die FagorBrandt seine Geräte weiterhin ausführen wird. Angesichts des Umfangs des Absatzes von FagorBrandt und der Zahl der damit verbundenen Arbeitsplätze sind diese nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen nicht unerheblich. (95) Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse ist die Kommission der Auffassung, dass echte (das heißt spürbare), wenn auch nicht übermäßige Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind. 6.5.2.   Prüfung der bereits umgesetzten Maßnahmen (96) In Erwägungsgrund 39 des Einleitungsbeschlusses zweifelte die Kommission daran, dass die von Frankreich angemeldeten Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können, da es unter Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien heißt: „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.“ Alle von Frankreich beschriebenen Maßnahmen schienen unter diese Ausschlussregelung zu fallen. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich wiederholt, dass die Einstellung der Herstellung von Gefriertruhen und freistehenden Mikrowellengeräten sowie die Veräußerung von Brandt Components seiner Auffassung nach drei geeignete Ausgleichsmaßnahmen bildeten. Die Kommission hat diese Maßnahmen daher eingehend geprüft und daraus die folgenden Schlussfolgerungen gezogen. (97) Zur Schließung des Gefriertruhenwerks (Standort Lesquin) im Jahr 2005 teilte Frankreich in der Anmeldung vom 6. August 2007 mit, dass dieser Standort, an dem Gefriertruhen und Weinkühlschränke für die gesamte Gruppe FagorBrandt hergestellt worden seien, eine Größe erreicht hatte, bei der er weder seine variablen Kosten noch seine Fixkosten decken konnte, und dass er im Jahr 2004 einen Betriebsverlust von 5,8 Mio. EUR verzeichnet habe. Daher besteht kein Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um die zur Wiederherstellung der Rentabilität (38) notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs handelt, die nach Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden kann. (98) Auch bei der Einstellung der Fertigung freistehender Mikrowellengeräte am Standort Aizenay handelt es sich um die zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs, wie Frankreich ausdrücklich eingeräumt hat (39). Die mangelnde Rentabilität dieses Geschäftsbereichs ist nicht erstaunlich, da freistehende Mikrowellengeräte zu den Marktsegmenten zählen, in die die Geräte aus Niedrigkostenländern am stärksten eingedrungen sind (40). Zudem hatte das Werk Aizenay umfangreiche Aufträge für die Herstellung von Mikrowellengeräten für andere Gruppen verloren (41). Zusammenfassend ist auf der Grundlage von Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien festzustellen, dass diese Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden kann. (99) Seine Tochtergesellschaft Brandt Components (Werk Nevers) hingegen hat das Unternehmen im März 2004 für 3 Mio. EUR an die österreichische Gruppe ATB veräußert. Es handelt sich also weder um einen Schuldenerlass (42) noch um die Schließung eines Geschäftsbereichs. Diese Maßnahme fällt somit nicht unter die Ausschlussregelung der Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien. Der im März 2004 (43) veräußerte Geschäftsbereich hatte 2003 mit 306 Beschäftigten (6 % der Mitarbeiter des Unternehmens) einen Umsatz von 35,4 Mio. EUR (4 % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2003) erzielt. Zu den dort ausgeübten Tätigkeiten zählten der Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Elektromotoren für Waschmaschinen. Die Veräußerung führte somit zur Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt für Waschmaschinenbauteile. (100) Diese Maßnahme kann jedoch nicht als geeignete Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt werden, da Brandt Components rund dreieinhalb Jahre vor der Anmeldung der in Rede stehenden Beihilfe veräußert worden war. Außerdem verringert diese Maßnahme nicht die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Haushaltsgroßgeräte (44), dem wichtigsten Markt, auf dem FagorBrandt präsent bleiben wird. Eine Abschwächung der durch die Gewährung der geplanten Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschungen wurde mit dieser Maßnahme folglich nicht bezweckt und konnte mit ihr auch nicht bewirkt werden. 6.5.3.   Von Frankreich vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen (101) Um die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich des unzureichenden Charakters der angemeldeten Ausgleichsmaßnahmen auszuräumen, schlägt Frankreich die Einstellung des Vertriebs von Kühlgeräten und Gargeräten der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren vor. Darüber hinaus schlagen sie entweder die Einstellung des Vertriebs von Vedette-Geschirrspülern oder die Veräußerung der Marke vor […]. (102) Wie bereits erwähnt, erzielt FagorBrandt [50-80] % seines Absatzes auf dem französischen Markt, auf dem das Unternehmen 2006 einen wertmäßigen Marktanteil von [10-20] % und einen volumenmäßigen Marktanteil von [10-20] % hatte. Von einer Einstellung der Geschäftstätigkeiten von FagorBrandt hätten daher insbesondere die Wettbewerber auf dem französischen Markt profitiert, da sie ihren Absatz hätten steigern können. Diese Unternehmen sind daher von dem durch die Beihilfe ermöglichten Überleben von FagorBrandt am stärksten betroffen. Der Absatz von FagorBrandt auf dem italienischen Markt ist hingegen sehr begrenzt. Die Kommission gibt daher der Ausgleichsmaßnahme, die in der Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülern der Marke Vedette besteht, gegenüber der Veräußerung der Marke […] den Vorzug, da die Geräte der Marke Vedette (45) ausschließlich auf dem französischen Markt vertrieben werden, während die Geräte […] vor allem […] verkauft werden. (103) Als Nächstes ist der Umfang dieser zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, um festzustellen, ob sie ausreichen. Kühlgeräte (104) Der Absatz von Kühlgeräten (Kühlschränken und Gefriergeräten) der Marke Vedette schlug 2007 mit [10-20] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0-5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt. (105) Die Einstellung des Vertriebs von Kühlgeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die auf dem französischen Markt tätigen Wettbewerber in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Kühlgerätemarkt zu stärken. Nach der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (wertmäßiger Marktanteil: […] %) auf dem französischen Markt für Kühlschränke Whirlpool ([…] %), Indesit ([…] %) und Electrolux ([…] %). Auf dem Markt für Gefriergeräte sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt ([…] %) Whirlpool ([…] %), Liebherr ([…] %) und Electrolux ([…] %). Gargeräte (106) Der Absatz von Gargeräten der Marke Vedette schlug 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0-5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt. (107) Die Einstellung des Vertriebs von Gargeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die Wettbewerber daher in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Markt für Küchenherde zu stärken. Nach der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (wertmäßiger Marktanteil: […] %) auf dem französischen Markt für Küchenherde Indesit ([…] %), Electrolux ([…] %) und Candy ([…] %). Geschirrspüler (108) Der Absatz von Geschirrspülern der Marke Vedette schlug 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0-5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt. (109) Nach der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (wertmäßiger Marktanteil: […] %) auf dem französischen Markt für Geschirrspüler BSH ([…] %), Whirlpool ([…] %) und Electrolux ([…] %). Die Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülern der Marke Vedette wird die Wettbewerber daher in die Lage versetzen, ihre Präsenz auf dem Markt zu stärken. Schlussfolgerung (110) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vedette-Geräte, deren Vertrieb eingestellt wird, [0-5] % des Umsatzes der Gruppe ausmachen (46). Nach Angaben Frankreichs wird dies wesentliche Anpassungen innerhalb des Unternehmens erfordern […]. 6.5.4.   Schlussfolgerung zu den von Frankreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen und Auferlegung einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme durch die Kommission (111) Als Ausgleichsmaßnahmen wurden die Einstellung des Vertriebs bestimmter Geräte der Marke Vedette (Gargeräte, Kühlgeräte und Geschirrspüler) während eines Zeitraums von fünf Jahren (47) und die Veräußerung von Brandt Components vorgeschlagen. Es handelt sich um eine echte (das heißt spürbare), wenn auch nicht übermäßige Verringerung der Präsenz auf dem Markt. (112) Die Kommission hält die die Marke Vedette betreffende Ausgleichsmaßnahme, die Frankreich vorgeschlagen hat, für die einzig geeignete, wenn auch größenmäßig nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme. Die Kommission beschließt daher, dem Unternehmen als Bedingung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt eine Verlängerung der Einstellung des Vertriebs von Produkten der Marke Vedette um drei Jahre aufzuerlegen. In der Praxis wird also das für fünf Jahre vorgeschlagene Verbot um drei Jahre auf insgesamt acht Jahre verlängert. (113) Ausgehend von den Informationen, die der Kommission am 21. Oktober 2008 vorlagen, und nachstehender Tabelle 2 (48) lassen sich die Auswirkungen dieser Ausgleichsmaßnahme („AM“) gemessen an den Umsatzeinbußen auf zweierlei Weise berechnen. Tabelle 2 in Mio. EUR 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Umsatz FagorBrandt [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] [900-1 200 ] Auswirkungen AM, hoher Schätzwert – [40-60] – [40-60] – [40-60] – [40-60] – [40-60] – [40-60] – [40-60] – [40-60] Auswirkungen AM, niedriger Schätzwert – [55-75] – [55-75] – [55-75] – [55-75] – [55-75] – [55-75] – [55-75] – [55-75] (114) Die Zahlen in Tabelle 2 für die Jahre 2009 bis 2012 wurden von Frankreich und FagorBrandt im Zusammenhang mit den Auswirkungen der von ihnen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme übermittelt (zu diesen Auswirkungen siehe auch die Erwägungsgründe 143 ff.). (115) Die erste Möglichkeit, die Auswirkungen der von der Kommission auferlegten zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme zu berechnen, besteht darin, die Mindereinnahmen des letzten von den französischen Behörden bewerteten Jahres (nämlich 2012) mit 3 zu multiplizieren. Bei einem optimistischen Szenario für das Unternehmen betragen diese Auswirkungen demnach 3 × [40-60] Mio. EUR, also [120-180] Mio. EUR. (116) Die zweite Möglichkeit für die Berechnung der Auswirkungen der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme ist die Extrapolation der Zahlen für 2013 bis 2016, indem auf der Grundlage der von dem Unternehmen mit [1,5-3] % angegebenen Umsatzsteigerung zwischen 2009 und 2012 auf die Zahlen für 2012 eine lineare Erhöhung von [1,5-3] % angewandt wird. Aus den in den Erwägungsgründen 125 ff. dargelegten Gründen ist es angesichts der Strategie der Gruppe und der Marktaussichten vernünftig, von einer solchen Umsatzsteigerung auszugehen. Somit wird die Ausgleichsmaßnahme für FagorBrandt bei einem optimistischen Szenario für das Unternehmen zu Umsatzeinbußen von [120-180] Mio. EUR führen. (117) Die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme erscheint demnach geeignet und alleine schon ausreichend, um die durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe verursachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in angemessener Weise zu verringern. Bei einem optimistischen Szenario wird das Unternehmen im Zeitraum 2014-2016 [120-180] Mio. EUR Umsatz verlieren. Diese Umsatzeinbußen ermöglichen es den Wettbewerbern, ihren Absatz zu steigern. Die Ausgleichsmaßnahme wird es für das Unternehmen auch schwieriger machen, die betreffenden Vedette-Produkte (zurzeit werden nur Waschmaschinen der Marke Vedette vertrieben) nach acht Jahren Abwesenheit vom Markt wiedereinzuführen. Selbst wenn die Marke nicht vollständig verschwindet, steigen die Rückkehrkosten proportional zu den Jahren der Abwesenheit. Je länger die Marke nicht auf dem Markt vertreten ist, desto stärker wird ihre Bekanntheit zurückgehen. (118) Ferner ist zu prüfen, ob mit dieser neuen Ausgleichsmaßnahme auch der Wettbewerbsvorteil ausgeglichen werden kann, der sich aus dem kumulativen Effekt der italienischen Beihilfe und der Umstrukturierungsbeihilfe ergibt. Denn man kann die Auffassung vertreten, dass FagorBrandt am 21. Oktober 2008 über 3 190 878,02 EUR (mit Zinsen rund 4 Mio. EUR) verfügte, über die das Unternehmen nicht hätte verfügen dürfen. Dieser Vorteil hat Auswirkungen auf den Wettbewerb, da das Unternehmen über zusätzliche Liquidität verfügte. Diese Beeinträchtigung des Wettbewerbs wird durch die zusätzliche Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen. (119) In der nachstehenden Tabelle 3 ist der mit der Ausgleichsmaßnahme verbundene Nettoverlust (oder negative freie Cashflow) dargestellt. Bei den Zahlen für die Jahre 2009-2012 handelt es sich um die Zahlen, die Frankreich der Kommission übermittelt hat. Die Zahlen für die Jahre 2013-2016 beruhen auf einer Extrapolation, bei der die Zahlen für 2012 um [1,5-3] % pro Jahr erhöht wurden (49). Tabelle 3 in Mio. EUR 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Endergebnis ohne AM [0-5] [5-10] [10-15] [10-15] [15-20] [15-20] [15-20] [15-20] Auswirkungen AM, hoher Schätzwert – [10-15] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] Auswirkungen AM, niedriger Schätzwert – [15-20] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] – [5-10] (120) Daraus ergibt sich, dass FagorBrandt bei einem (für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.