Europäische Union

2013/283/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) Text von Bedeutung für den EWR

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ur ein einziges Mal in einem Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden. (160) Im vorliegenden Fall können die französische und die italienische Beihilfe, die FagorBrandt gewährt wurden, jedoch nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden. Denn als die Beihilfen 2002 bzw. 2003 gewährt wurden, befand sich FagorBrandt nicht in Schwierigkeiten, wie in den Erwägungsgründen 44 bis 55 dargelegt wurde. (161) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe liegt daher nicht vor. 6.9.   Vollständige Umsetzung des Plans (162) Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt einschließlich aller Zusagen Frankreichs muss vollständig umgesetzt werden (60). Die Kommission verlangt, über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans und der damit verbundenen Zusagen informiert zu werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (163) Die Beihilfe kann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern alle Bedingungen erfüllt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die Frankreich dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen des Artikels 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich setzt die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt so lange aus, bis die Rückzahlung der in der Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 (61) genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe tatsächlich erfolgt ist. (2)   Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die Frankreich der Kommission am 6. August 2007 übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt. (3)   Die von FagorBrandt als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten vorgeschlagene Eigenleistung in Höhe von 31,5 Mio. EUR wird um 3 190 878,02 EUR zuzüglich der Zinsen, die für diesen Betrag zwischen der Bereitstellung der italienischen Beihilfe für FagorBrandt und dem 21. Oktober 2008 angefallen sind, erhöht. Diese Erhöhung wird vor dem Ende der Umstrukturierung des Unternehmens vorgenommen, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist. Frankreich erbringt innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2012 den Nachweis, dass diese Erhöhung vorgenommen wurde. (4)   FagorBrandt stellt den Vertrieb von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette für einen Zeitraum von acht Jahren ein. (5)   Damit die Kommission die Erfüllung der Bedingungen der Absätze 1 bis 4 verfolgen kann, unterrichtet Frankreich die Kommission in jährlichen Berichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung von FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. Artikel 3 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Dieser Beteiligte hatte per Telefon und mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 eine Verlängerung der Einmonatsfrist für die Übermittlung von Stellungnahmen beantragt; die Kommission hat sich diesem Antrag nicht widersetzt. (5)   ABl. L 160 vom 23.9.2009, S. 11. (6)  Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012, Electrolux und Whirlpool Europe/Kommission, T-115/09 und T-116/09, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (7)  Siehe Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg. 2008, II-1753. (8)  Der Umstrukturierungsplan wird in den Erwägungsgründen 11 ff. des Einleitungsbeschlusses beschrieben. (9)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (10)  Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38). (11)  Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will, Erwägungsgründe 55 bis 63 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 81). (12)  Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs, Erwägungsgründe 30 bis 31 und 42 (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 213). (*1)  Geschäftsgeheimnis. (13)  Urteil Alitalia/Kommission, zitiert in Fußnote 7. (14)  Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnr. 137. (15)  Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnrn. 144 und 159. (16)  Siehe in diesem Sinne das Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnrn. 99 bis 101 und 142. (17)  Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnr. 174. (18)  Siehe Fußnote 2. (19)  Vgl. Urteil Alitalia/Kommission, a. a. O., Randnr. 174. (20)  Zeitung La Tribune vom 14. April 2005. (21)  Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH (ABl. L 215 vom 2.8.1991, S. 16). (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnrn. 25-26 („Deggendorf-Urteil“). In diesem Urteil wird die Begründetheit des Urteils des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265, bestätigt. (23)  In diesem Zusammenhang heißt es in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4), dass „die Kommission […] dazu übergegangen [ist], die Deggendorf-Rechtsprechung […] systematischer anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen einen Mitgliedstaat dazu verpflichten, die Auszahlung einer neuen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe an ein Unternehmen so lange auszusetzen, bis dieses Unternehmen eine frühere rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, die Gegenstand einer nicht befolgten Rückforderungsentscheidung ist, zurückgezahlt hat.“ (24)  Zitiert in Fußnote 22. (25)   ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10. Diese Entscheidung wurde von Brandt Italia und Italien vor dem Gericht angefochten, das die Klagen am 12. September 2007 abgewiesen hat (verbundene Rechtssachen T-239/04 und T-323/04). Zudem hat der Gerichtshof Italien am 6. Dezember 2007 wegen Nichtumsetzung der Entscheidung vom 30. März 2004 verurteilt (Rechtssache C-280/05). (26)  Zitiert in Fußnote 22. (27)  Urteil Elektrolux und Whirlpool, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 67. (28)  Siehe unter anderem die folgenden Entscheidungen der Kommission: Entscheidung vom 21. Oktober 2003 über die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores, SA (ITP) für den Standort Zamudio (Baskenland) gewähren will (ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 87, Erwägungsgründe 32-36, 55 und 117-119); Entscheidung vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 8); Entscheidung vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die Italien AEM Torino gewähren will (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 62, Erwägungsgründe 39-41). (29)  Urteil Elektrolux und Whirlpool, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 71: „Da die Kommission die Gewährung der fraglichen Beihilfe nicht von der Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren italienischen Beihilfe abhängig gemacht hat, hätte sie notwendigerweise die kumulative Wirkung dieser beiden Beihilfen prüfen müssen, was sie im vorliegenden Fall nicht getan hat.“ (30)   ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10. (31)  In der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 in der Sache Electrolux/AEG (ABl. C 187 vom 9.7.1994) wird die Schlussfolgerung gezogen, dass sich die Märkte für Haushaltsgroßgeräte auf Westeuropa erstrecken. In der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1999 im Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache CECED (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 47) wird der Schluss gezogen, dass es sich um einen EWR-weiten Markt handelt. In diesem Fall ging es um die Waschmaschinenbranche. (32)  Der gemeinsame Marktanteil von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos beträgt höchstens [5-10] %. (33)  Die Kommission kann daher das von Frankreich vorgebrachte Argument, die weitere Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt wirke sich positiv aus, da sie die Bildung eines Oligopols verhindere, nicht gelten lassen. Erstens hat Frankreich seine Behauptung nicht präzise begründet. Zweitens steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Anmeldung, in der von einem sehr stark von Wettbewerb geprägten Markt mit vielfältiger Konkurrenz, insbesondere durch Händlermarken die Rede ist. Drittens heißt es unter Randnummer 39 der Umstrukturierungsleitlinien, dass die „Schaffung eines Monopols oder Oligopols“ berücksichtigt wird. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn auch wenn man nur die großen Marktteilnehmer betrachtet, gibt es bereits vier Wettbewerber. (34)  Nach Angaben dieses Wettbewerbers ging der volumenmäßige Marktanteil von FagorBrandt in Europa von 5,3 % im Jahr 2004 auf 5,2 % im Jahr 2005 und 5 % in den Jahren 2006 und 2007 zurück. (35)  Bei einer weltweiten Prüfung würde die Differenz noch größer ausfallen, weil Unternehmensgruppen wie Electrolux und Whirlpool in sehr großem Umfang auch außerhalb Europas tätig sind. Im Jahr 2005 beispielsweise betrug der Umsatz von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos zusammengenommen weniger als 2 Mrd. EUR, während der Umsatz, den Whirlpool, Electrolux, BSH und Indesit weltweit mit Haushaltsgroßgeräten erzielten, in Euro umgerechnet 11,8 Mrd., 10,8 Mrd., 7,3 Mrd. bzw. 3,1 Mrd. betrug. (36)  Wie erwähnt, wird FagorBrandt […] nicht mehr selbst herstellen. FagorBrandt wird jedoch […] selbst herstellen. Nun ist aber der Anteil der außerhalb der Europäischen Union hergestellten Geräte in diesen Segmenten am geringsten. Am höchsten ist er bei […]. (37)  [50-80] % des Absatzes von FagorBrandt entfallen auf den französischen Markt. Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt Folgendes festgestellt: „Wenn […] ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich […] die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern.“ (Urteil vom 13.7.1988, Frankreich/Kommission, C-102/87, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19; Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40; Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnrn. 84 bis 86; Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnrn. 220 und 221). (38)  Die französische Presse hatte über die mangelnde Rentabilität des Geschäftsbereichs „Gefriergeräte“ ausführlich berichtet. So hieß es zum Beispiel in einem Artikel der Zeitung Ouest France vom 8. Juli 2004, die französische Haushaltsgerätegruppe ElcoBrandt werde 2005 ihr auf die Herstellung von Gefriergeräten spezialisiertes Werk Lesquin (Nord) schließen, weil es „nicht mehr rentabel“ sei. Als Elco den Betrieb zwei Jahre zuvor von Brandt übernommen habe, hätten die 600 Mitarbeiter einen Sozialplan akzeptiert, nach dem 150 Arbeitsplätze erhalten bleiben sollten, die jetzt verloren gingen. Führende Mitarbeiter von Brandt erklärten in einem am 7. Juli 2004 in der Zeitung Les Echos erschienenen Artikel, trotz großer Anstrengungen, etwa durch Einkauf von 35 % der Bauteile in China oder durch Verbesserung von Qualität und Produktivität wettbewerbsfähig zu werden, sei der Rückgang der Marktkosten schneller gewesen. Die Beibehaltung der Herstellung von Gefriertruhen innerhalb der Gruppe ElcoBrandt sei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Beim Verkauf jeder Gefriertruhe würden nunmehr 25 % Verlust verzeichnet. (39)  In der Anmeldung teilt Frankreich mit, dass mit dem Umstrukturierungsplan unter anderem das Ziel verfolgt werde, die Produktion durch Aufgabe bestimmter strukturell defizitär gewordener […] Segmente zu rationalisieren, um die Verluste einzuschränken, die dadurch entstünden, dass Hersteller aus Niedrigkostenländern Marktanteile gewönnen (freistehende Mikrowellengeräte, […]). Im Schreiben vom 15. Februar 2008 mit Bemerkungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten erinnert Frankreich daran, dass die bereits getroffenen Maßnahmen zunächst darauf abzielten, die Verluste einzudämmen (Schließung eines defizitären Produktionsstandorts, Lesquin, und Einstellung bestimmter nicht rentabler Produktionszweige, freistehende Mikrowellengeräte). Diese beiden Passagen bestätigen zudem die dargelegten Schlussfolgerungen zur Schließung des Werks Lesquin. (40)  Dies wurde von Frankreich insbesondere in Anhang 7 der Anmeldung betont. (41)  Siehe zum Beispiel den am 3. März 2005 in der Zeitung Ouest France erschienenen Artikel „ Brandt: fin du contrat Miele confirmée. Après le retrait d'Électrolux, autre coup dur à Aizenay “ [Brandt: Ende des Miele-Vertrags bestätigt. Nach Rückzug von Electrolux weiterer harter Schlag für Aizenay]. (42)  Dies gilt umso mehr, als das Unternehmen einen Veräußerungsgewinn von 774 000 EUR erzielt hat. (43)  Wie in Abschnitt 2.2 des Einleitungsbeschlusses erwähnt, begann die Umstrukturierung von FagorBrandt 2004, als sich die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und die ersten finanziellen Schwierigkeiten zeigten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Veräußerung im Sinne der unter Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzung „Teil derselben Umstrukturierungsmaßnahme“ ist. (44)  Frankreich führt aus, das Unternehmen habe dank der Geschäftstätigkeit von Brandt Components von einer starken Integration der Herstellung von Toplader-Waschmaschinen, einer traditionell starken Position der Gruppe FagorBrandt, profitiert. Diese Art der Integration werde insbesondere für innovative Produkte oder für Produkte, die besonderes Know-how erfordern, angestrebt und von den großen Marktteilnehmern der Branche (zum Beispiel BSH oder Miele) praktiziert. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Frankreich abgesehen von den vorstehenden Behauptungen keine Informationen übermittelt hat, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Veräußerung von Brandt Components die Möglichkeiten von FagorBrandt zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Waschmaschinen verringern und somit seine Präsenz auf dem Waschmaschinenmarkt einschränken wird; noch viel weniger ermöglichen die übermittelten Informationen eine Quantifizierung dieser Wirkung. Die Kommission kann daher nicht den Schluss ziehen, dass die Veräußerung von Brandt Components sich tatsächlich auf den Markt für Haushaltsgroßgeräte auswirken wird. (45)  Auf dem französischen Markt ist die Marke Vedette […] und auf dem Markt für […] geräte […] positioniert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen verringern somit nicht die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für […] geräte. Die Unternehmensgruppen, die auf dem Markt für […] geräte zu FagorBrandt im Wettbewerb stehen, besitzen jedoch zum größten Teil auch Marken, die auf dem Markt für […] geräte zu Vedette im Wettbewerb stehen. Sie werden daher von der Einstellung des Vertriebs der genannten Vedette-Geräte profitieren. (46)  Im Jahr 2007 machten sie [30-40] % des Umsatzes der Marke Vedette und [0-10] % des Absatzes von FagorBrandt von Haushaltsgroßgeräten auf dem französischen Markt aus. (47)  Durch diese Maßnahme sollen die betreffenden Vedette-Produkte vom Markt genommen werden. Die Wirkung der Maßnahme würde daher verloren gehen, wenn FagorBrandt einem anderen Unternehmen eine Lizenz für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Produkte unter der Marke Vedette gewähren würde. (48)  In der Tabelle wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme am 1. Januar 2009 wirksam wird. (49)  Unter ansonsten gleichen Bedingungen erscheint es vernünftig, den Satz von [1,5-3] % zugrunde zu legen, da dieser angesichts der Strategie der Gruppe und der Marktaussichten (siehe die Erwägungsgründe 125 ff.) als vernünftige Hypothese für die Umsatzsteigerung gelten kann. (50)  FagorBrandt hat im März 2004 das Werk Nevers (Elektromotoren) veräußert und im Januar 2005 das Werk Lesquin (Gefriergeräte) geschlossen. Darüber hinaus hat die Gruppe 2006 die Fertigung freistehender Mikrowellengeräte im Werk Aizenay eingestellt. (51)  Die Gruppe hat […] eingeführt. In Frankreich wurden 2006 noch weitere Maßnahmen getroffen. Im selben Jahr hat die Gruppe mit der Rationalisierung am italienischen Standort Verolanuova begonnen. (52)  Was die Maßnahmen zum langfristigen Erhalt des Unternehmens angeht, so hat die Gruppe im Anschluss an zwischen März 2004 und Februar 2005 durchgeführte Studien […]. (53)  CECED: Conseil Européen de la Construction d'appareils Domestiques, Verband der Haushaltsgerätehersteller, dem 15 mindestens europaweit tätige Hersteller und 26 in mehreren europäischen Ländern (EU-Mitgliedstaaten und nicht der EU angehörende Staaten) vertretene Branchenverbände angehören. (54)  GIFAM: Groupement Interprofessionnel des Fabricants d'Appareils d'équipements Ménagers, branchenübergreifende Vereinigung der Haushaltsgerätehersteller, der rund 50 Unternehmen angehören, die auf dem Markt für Haushaltsgeräte tätig sind. (55)  Die Kommission hat geprüft, ob diese stärkere Integration von FagorBrandt in Fagor die Schlussfolgerungen zur Förderfähigkeit von FagorBrandt in Erwägungsgrund 27 des Einleitungsbeschlusses in Frage stellt. Sie kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da die dort angeführten Erwägungen zum größten Teil ihre Gültigkeit behalten. (56)  Dieser Rückgang ist auf die Auswirkungen der Einstellung des Vertriebs von Produkten der Marke Vedette auf die Sichtbarkeit der Marke gegenüber den Vertriebshändlern zurückzuführen. (57)  Auf der Grundlage der von Frankreich übermittelten Informationen ist der Eintritt des pessimistischen Szenarios nach Auffassung der Kommission wenig wahrscheinlich. Frankreich stützt sich auf die Erfahrungen, die mit den Mikrowellengeräten der Marke Vedette gemacht wurden. Nun war aber FagorBrandt, wie noch ausgeführt wird, bei diesem Produkt nicht mehr wettbewerbsfähig (deshalb entschied das Unternehmen auch, die interne Produktion einzustellen), und es bestand eine starke Marktdurchdringung vonseiten der in Niedrigkostenländern produzierenden Unternehmen. Die Annahme Frankreichs, der gesamte in diesen beiden Jahren verzeichnete Rückgang des Absatzes von Mikrowellengeräten sei auf die Entscheidung zurückzuführen, den Vertrieb von Mikrowellengeräten unter der Marke Vedette einzustellen, scheint daher eine extreme Annahme zu sein. (58)  Schreiben Frankreichs vom 15. Februar 2008. (59)  In ihrer Entscheidung vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 213) vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Umstand, dass die Rückzahlung einer von dem Unternehmen empfangenen mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe im vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt worden war, die Schlussfolgerung bestätige, dass dieser Plan nicht die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermögliche. (60)  Wie bereits erwähnt, begann der Umstrukturierungsplan 2004, und die Umstrukturierungsmaßnahmen wurden zum größten Teil bereits umgesetzt. (61)  Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004, S. 38).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.