Europäische Union

2013/283/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) Text von Bedeutung für den EWR

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delt und die Freistellung nach Buchstabe b eindeutig keine Anwendung findet. Nach Buchstabe c sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang sind die Beihilfen stets mit dem Ziel gewährt worden, die langfristige Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten wiederherzustellen. In den Umstrukturierungsleitlinien hat die Kommission dargelegt, wie sie derartige Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüft. Diese Leitlinien bilden daher die Rechtsgrundlage für die Würdigung. Nach Auffassung der Kommission kann im vorliegenden Fall kein anderer Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung kommen. Frankreich beruft sich auch auf keine andere im AEUV vorgesehene Ausnahme. Keiner der Beteiligten hat die Wahl dieser Rechtsgrundlage, die bereits im Einleitungsbeschluss mitgeteilt wurde, kritisiert. 6.2.2.   Zeitrahmen für die Prüfung (40) Wenn ein Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wurde, darf die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichts (13) ihre neue Prüfung nur auf die Informationen stützen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des für nichtig erklärten Beschlusses, im vorliegenden Fall also am 21. Oktober 2008 verfügte. (41) Ereignisse, die nach dem 21. Oktober 2008 stattgefunden haben, dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Änderungen oder Entwicklungen, die den Markt oder die Lage des Beihilfeempfängers betreffen, müssen außer Betracht bleiben. Die Kommission berücksichtigt deshalb auch nicht die Ausführung des Umstrukturierungsplans nach Oktober 2008 (14). (42) Ferner ist die Kommission nicht verpflichtet, die Ermittlungen wieder von vorn zu beginnen oder sie gar durch neue Sachverständigengutachten zu ergänzen (15). Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Wenn – wie im vorliegenden Fall – trotz des Umstands, dass die Ermittlungshandlungen eine erschöpfende Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfe erlaubt hätten, die Untersuchung der Kommission unvollständig ist und deshalb zur Nichtigerklärung des Beschlusses führt, kann das Verfahren zur Ersetzung dieses Beschlusses auf der Grundlage der bereits vorgenommenen Ermittlungshandlungen wiederaufgenommen werden (16). (43) Da die Kommission ihre erneute Prüfung nur auf Informationen stützen darf, über die sie im Oktober 2008 verfügte und zu denen Frankreich und FagorBrandt bereits Stellung genommen haben, ist es auch nicht erforderlich, sie erneut zu konsultieren (17). Schließlich wurde das Recht Drittbetroffener, Erklärungen abzugeben, durch die Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt (18) gewahrt, und keine Bestimmung der Verordnung Nr. 659/1999 enthält die Verpflichtung, ihnen diese Möglichkeit erneut zu eröffnen, wenn der ursprüngliche Umstrukturierungsplan während der Untersuchung abgeändert wird (19). (44) Dieser Beschluss stützt sich daher ausschließlich auf Informationen, die am 21. Oktober 2008 verfügbar waren. 6.3.   Förderfähigkeit des Unternehmens im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen (45) Um für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen zunächst als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden können. (46) In Erwägungsgrund 24 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission festgestellt, dass das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien erfüllen dürfte. In Erwägungsgrund 27 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission ferner ausgeführt, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens im Einklang mit Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu gravierend geworden waren, als dass sie von seinem spanischen Aktionär bewältigt werden könnten. Entgegen dieser vorläufigen Würdigung vertritt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, die Auffassung, dass FagorBrandt bei Fagor und MCC die für die Bewältigung seiner Schwierigkeiten erforderliche finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Daher ist zu prüfen, ob die im Einleitungsbeschluss vorgenommene vorläufige Würdigung einer Änderung bedarf. Die Kommission stellt fest, dass der Wettbewerber seine Behauptung auf einen Presseartikel (20) stützt, aus dem hervorzugehen scheint, dass Fagor problemlos Kapital auf den Finanzmärkten aufnehmen kann. Die Kommission merkt jedoch an, dass dieser Artikel vom April 2005 stammt und sich die finanzielle Situation von Fagor danach stark verschlechtert hat. Frankreich erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich die Verbindlichkeiten von Fagor (ohne Konsolidierung der Verbindlichkeiten von FagorBrandt) im Jahr 2005, insbesondere infolge des Erwerbs von FagorBrandt-Aktien und umfangreichen betrieblichen Investitionen bei Fagor, verdreifacht haben. Zudem hat Fagor im Jahr 2006 FagorBrandt 26,9 Mio. EUR Kapital zugeführt. All diese Umstände haben die Verschuldungsfähigkeit der Genossenschaft, deren Verschuldungsquoten die im Allgemeinen zulässigen Grenzwerte deutlich überschritten haben, nahezu erschöpft. (47) Darüber hinaus hat Frankreich erläutert, dass es sich bei Fagor, dem einzigen Aktionär von FagorBrandt, um eine Arbeitnehmer-Genossenschaft spanischen Rechts handelt. Ihr Kapital ist auf rund 3 500 Mitglieder (ausschließlich Mitarbeiter/Genossenschafter) verteilt, von denen keiner mehr als 25 % des Genossenschaftskapitals halten darf. (48) Wegen dieser Rechtsform kann Fagor keine Kapitalerhöhungen vornehmen, die externen Anlegern offenstehen. Die Genossenschaft kann ihr Kapital nur erhöhen, indem sie sich an ihre Mitglieder wendet, deren finanzielle Möglichkeiten sich auf ihre persönlichen Ersparnisse beschränken. Die einzige Möglichkeit, ihre Entwicklung zu finanzieren, ist die Aufnahme von Bankdarlehen oder die Ausgabe von Schuldverschreibungen. (49) MCC ist ein Genossenschaftsverband, dem auch Fagor angehört. Innerhalb dieses Verbandes ist jede Genossenschaft rechtlich und finanziell unabhängig. Mit anderen Worten, zwischen Fagor und MCC besteht keine Bindung durch Kapitalbeteiligung. MCC ist daher keine Holding, sondern eine Genossenschaftsbewegung. Jede Genossenschaft, die diesem Verband angehört, wie Fagor oder die Bank Caja Laboral, ist eigenständig und von den Entscheidungen ihrer Mitarbeiter/Genossenschafter abhängig, die Eigentümer der Genossenschaft sind. Die Beziehungen zwischen MCC und seinen Mitgliedern können daher nicht mit den Beziehungen innerhalb einer traditionellen Unternehmensgruppe gleichgesetzt werden. (50) Demnach konnte MCC wegen seiner Rechtsform nicht wie eine Aktiengesellschaft Kapital aufnehmen und ist auch nicht als Muttergesellschaft im Sinne von Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien anzusehen. FagorBrandt konnte deshalb nur damit rechnen, von seiner Muttergesellschaft Fagor im Rahmen von deren finanziellen Möglichkeiten unterstützt zu werden. (51) Nach Auffassung der Kommission besteht daher kein Anlass, die im Einleitungsbeschluss vorgenommene Würdigung der Förderfähigkeit des Unternehmens nach den Randnummern 11 und 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu ändern. (52) Hinsichtlich der Förderfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage der Voraussetzungen in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien wird im Einleitungsbeschluss nur ein einziger Punkt genannt, der Anlass zu Bedenken gibt, nämlich die mögliche Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren (siehe oben Abschnitt 3 „Gründe für die Einleitung des Verfahrens“). (53) Die Kommission hat die finanzielle Situation des Unternehmens, die unten in Tabelle 1 dargestellt ist, geprüft. Es zeigt sich eindeutig, dass das Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens den unter den Randnummern 10 und 11 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entsprach und ihnen auch dann nicht entsprochen hätte, wenn es die Beihilfe nach Artikel 44 septies zurückgezahlt hätte. Im Hinblick auf Randnummer 10 der Umstrukturierungsleitlinien ergibt sich, dass das Unternehmen 2004 selbst dann noch nicht die Hälfte des gezeichneten Kapitals verloren hätte, wenn es die Beihilfe in Höhe von 22,5 Mio. EUR bereits 2004 zurückgezahlt hätte (das heißt in den Monaten nach der abschließenden Negativentscheidung der Kommission). In Bezug auf Randnummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien ist festzustellen, dass das Unternehmen, selbst wenn es die Beihilfe von 22,5 Mio. EUR im Jahr 2004 zurückgezahlt hätte, nur ein einziges Verlustjahr (2004) gehabt hätte, was nicht ausreicht, um als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Randnummer gelten zu können. Somit ist festzustellen, dass die finanziellen Schwierigkeiten von FagorBrandt ab 2005 zugenommen haben, so dass das Unternehmen (unter Berücksichtigung der Verpflichtung, die Beihilfe nach Artikel 44 septies zurückzuzahlen) wahrscheinlich ab 2006 und mit Sicherheit 2007 als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden könnte (das heißt als Unternehmen, das „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang“ getrieben wird, „wenn der Staat nicht eingreift“). Tabelle 1 in Mio. EUR 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Umsatz 847,1 857,6 813,2 743,6 779,7 903,0 Bruttomarge 205,2 215,1 207,0 180,6 171,6 190,4 Nettoergebnis 15,5 13,8 (3,6) (13,4) (18,2) (5,7) Eigenmittel 69,8 83,4 79,8 70,6 79,4 73,6 (54) Die Kommission hat ferner festgestellt, dass Fagor im ersten Quartal 2005 beschlossen hatte, 90 % der Aktien des Unternehmens zum Preis von [150-200] Mio. EUR zu erwerben. Dies zeigt, dass der Markt nicht der Auffassung war, dass sich das Unternehmen im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand, dass es also ohne staatliches Eingreifen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang getrieben worden wäre. (55) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das im Januar 2002 gegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte, auch wenn es die Beihilfe nach Artikel 44 septies sofort zurückgezahlt hätte. Daher hat die Tatsache, dass Frankreich die Beihilfe nach Artikel 44 septies im Januar 2005 – drei Jahre nach der Gründung von FagorBrandt – noch nicht zurückgefordert hatte, nach Auffassung der Kommission nicht dazu geführt, ein Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten, das andernfalls aus dem Markt ausgeschieden wäre. Das Unternehmen hatte ihres Erachtens während dieser Zeit keinen Grund, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen. Aus diesen Gründen stellt die Tatsache, dass Frankreich die Beihilfe nach Artikel 44 septies im Januar 2005 noch nicht zurückgefordert hatte, nach Auffassung der Kommission keine Umgehung des Verbots dar, neu gegründeten Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. (56) Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass die Bedenken hinsichtlich der Förderfähigkeit des Unternehmens ausgeräumt und die Voraussetzungen des Abschnitts 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien nach Auffassung der Kommission erfüllt sind. 6.4.   Bestimmungen über die unzulässigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren früheren Beihilfen 6.4.1.   Die von Frankreich gewährte Beihilfe (57) Auf der Grundlage von Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien und angesichts des Umstands, dass die angemeldete Beihilfe in erster Linie zur Finanzierung der Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies zu dienen schien, hat die Kommission in Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses die Sorge geäußert, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Rückzahlungspflicht darstellt und letztere ihres Wesens und ihrer Wirkung beraubt. (58) Bei ihrer Beurteilung dieses Aspekts hat die Kommission den folgenden Umständen Rechnung getragen. (59) Erstens lässt sich nach ständiger Rechtsprechung durch die Rückzahlung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen die vor Gewährung der Beihilfe bestehende Situation wiederherstellen, so dass die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung wieder beseitigt wird. Daher wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies zuzüglich Zinsen – die Voraussetzung für die Auszahlung der neuen Beihilfe ist – die Situation vor Gewährung der Beihilfe nach Artikel 44 septies wiederherstellt. (60) Zweitens kommt das Unternehmen für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Zum einen sind die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht in erster Linie auf die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zurückzuführen. Sie haben andere Gründe, die die Ursache der seit 2004 entstandenen Verluste sind (siehe oben Tabelle 1). Die künftige Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe wird diese Schwierigkeiten lediglich verschärfen, so dass das Unternehmen sie ohne Eingreifen des Staates nicht mehr wird bewältigen können. Zum andern wurde ein Umstrukturierungsplan umgesetzt, dessen Kosten sich auf 62,5 Mio. EUR belaufen. Dies zeigt, dass die für die Wiederherstellung der Rentabilität der Geschäftstätigkeit erforderliche betriebliche Umstrukturierung sehr hohe Kosten verursacht, die höher sind als die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies, die sich ohne Zinsen auf 22,5 Mio. EUR beläuft. Dies zeigt, dass FagorBrandt ein in seinem Bestehen gefährdetes Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Daher kann es, wie jedes Unternehmen in einer solchen Lage, Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. (61) Drittens stellte die Kommission in ihrer Entscheidung von 1991 in der Sache Deggendorf (21) fest, dass „[d]ie kumulierende Wirkung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückzahlung von Deggendorf seit 1986 verweigert wird, und [der] neuen […] beihilfe […] dem Unternehmen einen übermäßigen und unzulässigen Vorteil verschaff[t] […], der die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen würde“, und erklärte die neue Beihilfe unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass „die […] Behörden […] die Auszahlung der […] Beihilfen an das Unternehmen Deggendorf so lange aus[setzen], bis die Rückzahlung der […] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen tatsächlich erfolgt ist“. In seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (22) bestätigte der Gerichtshof den Ansatz der Kommission. Seitdem hat die Kommission mehrere Beschlüsse erlassen, bei denen sie denselben Ansatz verfolgt, das heißt, sie erklärt eine neue Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar, schreibt dabei aber die Aussetzung ihrer Auszahlung bis zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe vor (23). Für die Kommission spricht im vorliegenden Fall – sofern die neue Beihilfe den Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien entspricht – nichts dagegen, den in der Sache Deggendorf verfolgten Ansatz anzuwenden und die neue Beihilfe unter der Bedingung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, dass ihre Auszahlung bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies ausgesetzt wird. (62) Die Bedenken der Kommission werden dadurch ausgeräumt. (63) In diesem Zusammenhang möchte die Kommission Folgendes präzisieren: Nach Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Umstrukturierungsbeihilfe „einerseits den kumulativen Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen“. Wie in Fußnote 14 der Umstrukturierungsleitlinien angegeben, beruht diese Bestimmung auf der Deggendorf-Rechtsprechung (24). Im vorliegenden Fall hat Frankreich zugesagt, die Beihilfe nach Artikel 44 septies vor Auszahlung der neuen Beihilfe zurückzufordern. Nach der Deggendorf-Rechtsprechung muss die Kommission in diesem Beschluss die Erfüllung dieser Zusage zur Voraussetzung für die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt machen. Auf diese Weise gewährleistet sie, dass es nicht zu einer Kumulierung der alten mit der neuen Beihilfe kommt und dass die alte Beihilfe zurückgezahlt wird. 6.4.2.   Die unzulässige italienische Beihilfe (64) Am 21. Oktober 2008 hatte Brandt Italia, die italienische Tochtergesellschaft von FagorBrandt, einen Teil der von Italien gewährten Beihilfe noch nicht zurückgezahlt. Diese Beihilfe war von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 30. März 2004 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden (25). (65) Für einen solchen Fall bestätigt die Deggendorf-Rechtsprechung (26) (siehe Erwägungsgrund 61), dass die Kommission ihr Ermessen nicht überschreitet, wenn sie die Rückzahlung der früheren Beihilfe zur Bedingung für die Auszahlung der neuen Beihilfe macht. Wenn die Kommission die Gewährung der geplanten Beihilfe von der vorherigen Rückzahlung einer oder mehrerer früherer Beihilfen abhängig macht, ist sie nicht verpflichtet, die kumulative Wirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb zu prüfen, da eine solche Bedingung verhindern kann, dass der mit der geplanten Beihilfe gewährte Vorteil zu dem mit den früheren Beihilfen gewährten Vorteil hinzukommt (27). (66) Die Kommission hat es daher in ihrer Beschlusspraxis stets vorgezogen, die Rückzahlung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zur Bedingung für die Auszahlung neuer Beihilfen zu machen (28), anstatt Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien anzuwenden, die es ihr ermöglicht, den kumulativen Effekt der unzulässigen und der neuen Beihilfe zu berücksichtigen. (67) Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles beabsichtigt die Kommission hier jedoch, Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien anzuwenden. Denn die Kommission muss in dieser Sache einen neuen Beschluss erlassen, da ihre Entscheidung vom 21. Oktober 2008 vom Gericht für nichtig erklärt worden ist. In diesem Zusammenhang darf die Kommission keine Informationen berücksichtigen, die ihr am Tag der ersten Entscheidung nicht vorlagen. Die Kommission kann daher weder neuen Zusagen des Mitgliedstaats noch den Modalitäten einer nach diesem Tag erfolgten Rückforderung unzulässiger Beihilfen Rechnung tragen. (68) Die Kommission muss daher – entsprechend der Aufforderung im Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012 (29) – den kumulativen Effekt der italienischen Beihilfe und der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe auf den Wettbewerb prüfen. (69) Zunächst muss jedoch der Betrag der italienischen Beihilfe bestimmt werden, der am 21. Oktober 2008 hätte berücksichtigt werden müssen. Bestimmung des Betrags der italienischen Beihilfe (70) Nach einer Schätzung von FagorBrandt wird der von Brandt Italia zurückzuzahlende Teil der italienischen Beihilfe wahrscheinlich weniger als 200 000 EUR betragen. (71) Im Jahr 2003 erwarb FagorBrandt über seine Tochtergesellschaft Brandt Italia das Werk Verolanuova und dessen Vermögenswerte von dem Unternehmen Ocean, das sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befand. Für diese Vermögenswerte bot Brandt Italia 10 Mio. EUR. (72) Da die gerichtlich eingesetzten Verwalter diesen Preis als zu niedrig ansahen, wollte die italienische Regierung Bestimmungen der Regelungen „Mobilità“ und „Cassa Integrazione“, die für mit dem geltenden europäischen Recht vereinbar erklärt worden waren, auf solche Übernahmegeschäfte ausdehnen. Darin war insbesondere eine Sozialabgabenbefreiung für Unternehmen vorgesehen, die arbeitslos gewordene Mitarbeiter einstellen. Ziel der Ausdehnung dieser Maßnahmen war, dass sich dieser Vorteil für den Erwerber in einem entsprechend höheren Kaufpreis niederschlägt. (73) Zu diesem Zweck erließ die italienische Regierung am 14. Februar 2003 ein Gesetzesdekret, nach dem Käufer von Vermögenswerten eines Unternehmens mit mehr als 1 000 Beschäftigten, das sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befindet, von den Sozialabgaben und Zusatzbeiträgen für jeden übernommenen Mitarbeiter befreit sind. Der Erwerb des Haushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia vom 7. März 2003 kam für die mit dem Gesetzesdekret eingeführte Regelung in Betracht. Der von Brandt Italia gebotene Kaufpreis erhöhte sich daher um den Betrag der auf 8,5 Mio. EUR geschätzten Befreiungen auf insgesamt 18,5 Mio. EUR. (74) In ihrer Entscheidung vom 30. März 2004 (30) vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Gesetzesdekret vom 14. Februar 2003, das am 17. April 2003 in ein Gesetz umgewandelt wurde, eine unzulässige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung darstellt. Nachdem Brandt Italia von dieser Entscheidung der Kommission erfahren hatte, erwirkte das Unternehmen am 5. Juli 2004 beim Handelsgericht Brescia, dass der letzte Teil der Kaufpreiszahlung (5,7 Mio. EUR) auf einem Treuhandkonto hinterlegt wurde, und wandte sich an die für das Ocean-Verfahren zuständigen Stellen, um den zuviel gezahlten Betrag zurückzuerhalten. Denn Brandt Italia war der Meinung, dass der italienische Staat die unzulässige Beihilfe von dem eigentlichen Begünstigten zurückfordern müsse. (75) Obwohl Empfänger der betreffenden Beihilfe nach der von der Kommission für unzulässig erklärten Regelung Brandt Italia (das Unternehmen, dem die Befreiungen tatsächlich zugutekamen) war, vertrat FagorBrandt deshalb die Auffassung, dass der sich aus dieser Beihilfe ergebende Vorteil durch die Erhöhung des Kaufpreises für die Vermögenswerte (um 8,5 Mio. EUR im Vergleich zu tatsächlich gewährten Befreiungen in Höhe von 8 624 283 EUR) fast vollständig auf die von den gerichtlich eingesetzten Verwaltern des Unternehmens Ocean eingetragenen Gläubiger übertragen worden war. Nach Auffassung Frankreichs betrug der Saldo zulasten von Brandt Italia/FagorBrandt daher 124 283 EUR zuzüglich Zinsen. (76) Italien hat der Kommission jedoch Informationen übermittelt, die diese Erwägungen widerlegen. (77) Am 13. Mai 2008 hat Italien der Kommission zwei Gerichtsurteile aus Brescia übermittelt. Diese betreffen den Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) und Brandt Italia über die Bestimmung des Betrags der Beihilfe, d. h. der Brandt Italia gewährten Sozialabgabenbefreiungen. (78) Mit dem ersten Urteil, das am 1. Februar 2008 ergangen war, wurde die Einziehungsanordnung des INPS gegen Brandt Italia vom 18. Dezember 2007 ausgesetzt. Gegen dieses Urteil legte das INPS Berufung ein. Das Berufungsgericht erklärte die Aussetzung der Einziehungsanordnung am 29. April 2008 für nichtig. (79) Ein drittes Urteil (vom 8. Juli 2008), das der Kommission am 20. Oktober 2008 übermittelt wurde, gibt dem INPS in der Sache Recht, was die Verurteilung von Brandt Italia zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe angeht. Dieses Urteil war Brandt Italia am 15. September 2008 zugestellt worden. (80) Anhand dieser Informationen muss die Kommission den von Brandt Italia/FagorBrandt zurückzuzahlenden Beihilfebetrag ermitteln, so wie dies nach vernünftigem Ermessen am 21. Oktober 2008 möglich war. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass das Gericht in Brescia in seinem Urteil vom 8. Juli 2008 Brandt Italia zur Rückzahlung von 8 890 878,02 EUR verurteilt hat. (81) Nach Auffassung der Kommission muss von dieser Summe jedoch der hinterlegte Betrag (5,7 Mio. EUR) abgezogen werden. Denn über diese Summe, die seit dem Urteil des Handelsgerichts Brescia vom 5. Juli 2004 auf einem Treuhandkonto hinterlegt war, kon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.