Europäische Union

2013/283/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) Text von Bedeutung für den EWR

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18.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/283/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 6. August 2007 meldete Frankreich eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gruppe FagorBrandt bei der Kommission an. (2) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Bei der Kommission gingen die Stellungnahmen dreier Beteiligter ein, bei denen es sich um zwei Wettbewerber und den Beihilfeempfänger handelt. Electrolux übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Dezember 2007. Im Anschluss an eine Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 20. Februar 2008 ergänzte Electrolux seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2008 und vom 12. März 2008. Ein Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (4). FagorBrandt übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007. Die Kommission übermittelte Frankreich diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2008 und vom 13. März 2008 und gab dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, Bemerkungen dazu zu übermitteln. Frankreich tat dies mit Schreiben vom 15. Februar 2008 und mit einem in der Sitzung vom 18. März 2008 (siehe Erwägungsgrund 5) vorgelegten Dokument. (5) Mit Schreiben vom 13. November 2007 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Am 18. März 2008 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit den französischen Behörden und FagorBrandt statt. Im Anschluss an diese Sitzung übermittelte Frankreich mit Schreiben vom 24. April 2008 und vom 7. Mai 2008 Informationen. Am 12. Juni 2008 fand eine zweite Sitzung mit denselben Teilnehmern statt, woraufhin Frankreich mit Schreiben vom 9. Juli 2008 Informationen übermittelte. Am 15. Juli 2008 forderte die Kommission ergänzende Informationen an, die Frankreich am 16. Juli 2008 übermittelte. (6) Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission eine an Bedingungen geknüpfte Positiventscheidung über die FagorBrandt gewährte Umstrukturierungsbeihilfe von 31 Mio. EUR (5) (im Folgenden „Entscheidung vom 21. Oktober 2008“). (7) Diese Entscheidung wurde vom Gericht der Europäischen Union am 14. Februar 2012 (6) (im Folgenden „Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2012“) wegen eines doppelten offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig erklärt. Zum einen war eine ungeeignete Ausgleichsmaßnahme berücksichtigt worden, und zum andern hatte die Kommission es versäumt, den kumulativen Effekt der genehmigten Beihilfe und einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren früheren Beihilfe, die von Italien gewährt (im Folgenden „italienische Beihilfe“) und noch nicht zurückgezahlt worden war, zu prüfen. (8) Die Kommission muss daher einen neuen abschließenden Beschluss erlassen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts (7) darf die Kommission dabei nur die Informationen berücksichtigen, über die sie seinerzeit, also am 21. Oktober 2008 verfügte (siehe unten Abschnitt 6.2.2 „Zeitrahmen für die Prüfung“). 2.   BESCHREIBUNG (9) Bei der in Rede stehenden Beihilfe handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR. Die Mittel sollen vom französischen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Beschäftigung bereitgestellt werden. Beihilfeempfänger ist die FagorBrandt S.A., deren Produktions- und Vertriebstätigkeiten in mehreren Tochtergesellschaften untergebracht sind. (10) Nach Angaben Frankreichs wäre die FagorBrandt S.A. mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ohne die staatliche Beihilfe nicht der Lage, ihre Schwierigkeiten zu bewältigen. Mit dem direkten Zuschuss von 31 Mio. EUR könne die Hälfte der Umstrukturierungskosten (8) finanziert werden. (11) Die Gruppe FagorBrandt (im Folgenden „FagorBrandt“) steht indirekt im Eigentum der Fagor Electrodomésticos S. Coop (im Folgenden „Fagor“), einer Genossenschaft spanischen Rechts. Das Kapital dieser Genossenschaft ist auf rund 3 500 Mitglieder (Mitarbeiter/Genossenschafter) verteilt, von denen keiner mehr als 25 % des Genossenschaftskapitals halten darf. (12) Fagor wiederum gehört dem Genossenschaftsverband Mondragón Corporación Cooperativa (im Folgenden „MCC“) an, innerhalb dessen jede Genossenschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist. Fagor gehört der Haushaltssparte der Branchengruppe „Industrie“ von MCC an. (13) FagorBrandt erzielte 2007 einen Umsatz von 903 Mio. EUR. Das Unternehmen ist in allen Bereichen der Sparte Haushaltsgroßgeräte tätig, die drei große Produktfamilien umfasst: Waschgeräte (Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wasch-Trocken-Automaten), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke) und Gargeräte (traditionelle Backöfen, Mikrowellengeräte, Herde, Kochfelder und -mulden, Dunstabzugshauben). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (14) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission aus den folgenden fünf Gründen Bedenken: Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren; Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen; Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens; Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen; Zweifel hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und insbesondere Bedenken hinsichtlich der Eigenleistung des Empfängers. 3.1.   Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren (15) Da FagorBrandt im Januar 2002 gegründet wurde, war das Unternehmen bis Januar 2005, das heißt drei Jahre nach seiner Gründung, ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von Randnummer 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien“). Das bedeutet, dass FagorBrandt sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Steuerbefreiung nach Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs (im Folgenden „Beihilfe nach Artikel 44 septies“) erhielt, als auch im Dezember 2003, als die Kommission diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte und ihre Rückforderung anordnete (10), ein neu gegründetes Unternehmen war. Nach Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien durfte dem Unternehmen deshalb keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Daher könnte die Tatsache, dass Frankreich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen kein neu gegründetes Unternehmen mehr war und für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kam, die im Dezember 2003 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe noch nicht zurückgefordert hatte, eine Umgehung des Verbots nach Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien darstellen. 3.2.   Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen (16) Die Kommission stellte fest, dass die angemeldete Beihilfe zu einem großen Teil der Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies zu dienen schien, und äußerte daher Bedenken, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe darstellen und die Rückforderung dieser Beihilfe dadurch ihres Wesens und ihrer Wirkung beraubt würde. 3.3.   Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens (17) Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens äußerte die Kommission zweierlei Bedenken. Zum einen fragte die Kommission, worauf sich die für 2007 erstellte Prognose eines gegenüber dem Vorjahr um rund 20 % gestiegenen Umsatzes stütze, zum andern stellte sie fest, dass aus dem Umstrukturierungsplan nicht hervorgehe, wie FagorBrandt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, zurückzahlen wolle. 3.4.   Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen (18) Die Kommission äußerte auch Bedenken angesichts der Tatsache, dass neben den bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans eingeleiteten Ausgleichsmaßnahmen keine ergänzenden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen waren. Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang an Folgendes: i) Nach den Umstrukturierungsleitlinien (Randnummern 38 bis 41) sind Empfänger, die der Definition des „großen Unternehmens“ entsprechen, zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. ii) Ohne die Beihilfe würde FagorBrandt aus dem Markt ausscheiden. Da es sich bei den Wettbewerbern von FagorBrandt hauptsächlich um europäische Unternehmen handelt, könnten diese infolge des Wegfalls von FagorBrandt ihren Absatz und ihre Produktion erheblich steigern. iii) Nicht alle nach Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien bereits umgesetzten Maßnahmen kommen anscheinend als Ausgleichsmaßnahmen in Frage. iv) Schließlich betonte die Kommission, dass die Leitlinien, die seinerzeit bei der Prüfung der von Frankreich angeführten Sachen Bull (11) und Euromoteurs (12) galten, keine Verpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen vorsahen. Ferner wies sie auf weitere wesentliche Unterschiede zwischen diesen Sachen und der in Rede stehenden Sache hin. 3.5.   Bedenken hinsichtlich der Eigenleistung des Empfängers (19) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Erfüllung der unter den Randnummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen, da Frankreich die Rückzahlung der Beihilfe nach Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen und keine Angaben zur Herkunft bestimmter Beträge gemacht hatte, die zur „Eigenleistung des Empfängers“ gerechnet worden waren. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   Stellungnahme des Unternehmens Electrolux (20) Electrolux gibt an, umfangreiche und sehr kostspielige Umstrukturierungspläne umgesetzt zu haben, um sich den Herausforderungen des globalen Wettbewerbs zu stellen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sei das Unternehmen gezwungen gewesen, drastische Maßnahmen zu ergreifen, wie die Schließung von acht Werken in Westeuropa, deren Produktion größtenteils auf andere bereits vorhandene Werke in Europa bzw. neue Werke in Polen und Ungarn verlagert worden sei. Die meisten Unternehmen der Sparte Haushaltsgroßgeräte hätten vergleichbare Umstrukturierungen durchgeführt. Daher beklagt Electrolux, dass FagorBrandt einen Zuschuss erhalten könnte, um einer Situation zu begegnen, mit der der übrige Teil der Branche ohne eine vergleichbare Unterstützung zurechtkommen müsse. Die Beihilfe verfälsche somit den Wettbewerb zulasten anderer Unternehmen. 4.2.   Stellungnahme des zweiten Wettbewerbers (21) Der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, ist erstens der Auffassung, die geplante Beihilfe werde das Unternehmen nicht in die Lage versetzen, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Um das Überleben des Unternehmens zu sichern, sei eine erhebliche betriebliche Umstrukturierung erforderlich. FagorBrandt werde jedoch nicht über die für die Finanzierung der notwendigen Investitionen erforderlichen Mittel verfügen. Ebenso wenig werde die Beihilfe es FagorBrandt ermöglichen, die Größe zu erreichen, die erforderlich sei, um seine Verhandlungsposition gegenüber den großen Vertriebshändlern, die Lieferanten mit stärkerer Präsenz in der Europäischen Union bevorzugten, zu verbessern. (22) Zweitens sei die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, da FagorBrandt die für die Umstrukturierung erforderlichen Mittel von seinem Aktionär und von der Genossenschaft, in deren Eigentum der Aktionär steht (also von MCC, dem die Bank Caja Laboral angehört), erhalten könne. (23) Drittens sei die Beihilfe geeignet, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. So produzierten die meisten Unternehmen der Branche in Europa und könnten somit als europäische Unternehmen betrachtet werden. Die asiatischen und türkischen Wettbewerber seien nur bei bestimmten Produkten in nennenswertem Umfang vertreten. Darüber hinaus sei FagorBrandt der fünftgrößte Marktteilnehmer in Europa und besitze eine starke Position auf dem französischen, spanischen und polnischen Markt. Ohne Ausgleichsmaßnahmen könne die Kommission daher die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (24) Viertens könnten aus der in der Vergangenheit erfolgten Gewährung unzulässiger Beihilfen durch Frankreich und Italien zwei Schlüsse gezogen werden: Zum einen seien die Schwierigkeiten von FagorBrandt wiederkehrend, so dass sich langfristig die Frage nach der Rentabilität des Unternehmen stelle, und zum andern werde die angemeldete Beihilfe wahrscheinlich zur Rückzahlung der unzulässigen Beihilfen dienen, so dass die Rückzahlungspflicht umgangen werde. 4.3.   Stellungnahme von FagorBrandt (25) Die Stellungnahme von FagorBrandt entspricht im Wesentlichen der nachstehend zusammengefassten Stellungnahme Frankreichs. 5.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS 5.1.   Bemerkungen Frankreichs zum Einleitungsbeschluss (26) Was die etwaige Umgehung des Verbots der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen angeht, so bestreitet Frankreich nicht, dass FagorBrandt in den drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als „neu gegründetes Unternehmen“ im Sinne von Randnummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist. Frankreich macht jedoch geltend, dass sich die Frage einer Umstrukturierungsbeihilfe für FagorBrandt erst 2006 wegen der Schwierigkeiten gestellt habe, die ab 2004 aufgetreten seien, und aufgrund der Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens, die 2005, im fünften Jahr des Bestehens des Unternehmens, eingesetzt habe. Mit anderen Worten, ehe das Unternehmen 2006 in eine Lage geraten sei, die die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gerechtfertigt habe, habe es keinen Grund gehabt, eine derartige Beihilfe zu beantragen. Die Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Umgehung der „Dreijahresregel“ seien daher gegenstandslos. (27) Was die Möglichkeit betrifft, dass die angemeldete Beihilfe die Rückzahlungspflicht ihrer Wirkung berauben könnte, erinnert Frankreich daran, dass das Unternehmen nicht allein wegen der Rückzahlung der Beihilfe in Schwierigkeiten sei. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten 2004 begonnen, und die Lage habe sich 2005 und 2006 erheblich verschlechtert. Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt habe, erfülle das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien. Frankreich schließt daraus, dass das Unternehmen somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe erfüllt sind. Die Frage, ob das Unternehmen über das Jahr 2007 bzw. 2008 hinaus überleben könne, wenn es die Beihilfe nicht zurückzahlen müsse, sei gegenstandslos, da die Rückzahlung der Beihilfe aufgrund der Negativentscheidung der Kommission über die Regelung des Artikels 44 septies aus dem Jahr 2003 zwingend erfolgen müsse. Daher sei der Beihilfeantrag durch die Häufung finanzieller Schwierigkeiten bedingt, die auf die von dem Unternehmen bereits getragenen Umstrukturierungskosten, die noch nicht abgeschlossene Umstrukturierung und alle übrigen Belastungen des Unternehmens, unter anderem die Rückzahlung der Beihilfe, zurückzuführen seien. (28) Zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und zu den beiden im Einleitungsbeschluss dazu geäußerten Bedenken nimmt Frankreich wie folgt Stellung: Die Prognose, 2007 werde ein um 20 % höherer Umsatz erzielt als im Geschäftsjahr 2006, erkläre sich insbesondere durch die 2006 erfolgte Änderung des Tätigkeitsbereichs von FagorBrandt. Zur Außerachtlassung der Rückzahlung der unzulässigen Beihilfe, die die italienische Tochtergesellschaft erhalten hat und die im Rahmen der Übernahme des Haushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia gewährt wurde, führt Frankreich aus, dass diese Rückzahlung die Rentabilität des Unternehmens nicht beeinträchtigen dürfte, da der letztlich von Brandt Italia zu tragende Betrag unter 200 000 EUR liegen werde und der übrige Teil vom Verkäufer des in Rede stehenden Geschäftsbereichs übernommen werde. (29) Hinsichtlich des Fehlens von Ausgleichsmaßnahmen wiederholt Frankreich, dass das Unternehmen das Unternehmen Brandt Components (Standort Nevers) bereits im Jahr 2004 veräußert habe. Zudem habe das Unternehmen seine Produktionskapazität reduziert, indem es die Produktion von Gefriertruhen und freistehenden Mikrowellengeräten eingestellt habe. Frankreich erinnert ferner daran, dass die Beihilfe nur zu einer sehr geringen Wettbewerbsverfälschung geführt habe, was die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen verringere. FagorBrandt habe in Europa einen Marktanteil von weniger als [0-5] % (*1), was im Vergleich zu seinen wichtigsten Wettbewerbern sehr wenig sei. Die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt verhindere jedoch die Bildung eines Oligopols. Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. (30) Zu den Zweifeln der Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und die Eigenleistung des Empfängers nimmt Frankreich wie folgt Stellung: Die Rückzahlung der Beihilfe sei nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen worden, da die Rückzahlung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe grundsätzlich nicht als Teil der Umstrukturierungskosten angesehen werden könne. Bei der in der Anmeldung genannten „Eigenleistung des Empfängers“ handle es sich um Bankdarlehen. 5.2.   Bemerkungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten (31) Im Hinblick auf die Bemerkungen von Electrolux weist Frankreich darauf hin, dass die von Electrolux und anderen Wettbewerbern eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht auf die Bewältigung einer schwierigen Wirtschaftslage, sondern auf die Stärkung ihrer Position auf dem Markt für Haushaltsgroßgeräte abgezielt hätten. Die Lage von FagorBrandt sei nicht mit der seiner Wettbewerber vergleichbar, die allein aufgrund ihrer Größe über deutlich mehr finanzielle Mittel verfügten. (32) Den Bemerkungen des Unternehmens, das anonym bleiben möchte, zur langfristigen Rentabilität von FagorBrandt hält Frankreich entgegen, dass FagorBrandt Maßnahmen getroffen habe, die zunächst dazu bestimmt gewesen seien, die Verluste einzudämmen und die Marge zu steigern, um langfristig eine bessere Positionierung auf dem Markt zu erreichen, insbesondere durch Entwicklung […]. (33) Bezüglich der Behauptung, die Beihilfe sei nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, da FagorBrandt sich bei seinen Aktionären finanzieren könnte, weist Frankreich darauf hin, dass MCC keine Holdinggesellschaft, sondern eine Genossenschaftsbewegung sei. Bei dieser Genossenschaftsbewegung sei jede Genossenschaft, und damit auch Fagor und die Bank Caja Laboral, eigenständig und von den Entscheidungen der eigenen Mitarbeiter/Genossenschafter abhängig, die Eigentümer der Genossenschaft sind. FagorBrandt könne somit nur auf die finanzielle Unterstützung von Fagor zählen, die auf dessen derzeitige Möglichkeiten beschränkt sei. Der Erwerb von FagorBrandt habe nämlich den finanziellen Spielraum von Fagor eingeschränkt, so dass Fagor nur bis zu einer bestimmten Obergrenze finanzielle Hilfestellung leisten könne. (34) Zudem stellt Frankreich in der Stellungnahme des Beteiligten, der anonym bleiben möchte, einen Widerspruch im Hinblick auf die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb fest. Einerseits mache er geltend, die Beihilfe beeinträchtige die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt. Andererseits behaupte er, FagorBrandt sei im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein, was seine Rentabilität gefährde. Was das Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen betreffe, so habe Frankreich bereits geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen und schlage weitere Ausgleichsmaßnahmen vor. (35) Den Behauptungen, die sich auf die vorherige Gewährung unzulässiger Beihilfen durch Frankreich und Italien stützen, hält Frankreich entgegen, dass diese unzulässigen Beihilfen nicht für ein Umstrukturierungsprogramm des Unternehmens, sondern für ein System, das die Erhaltung der Arbeitsplätze in der Region zum Ziel hatte, gewährt worden seien. Ferner macht Frankreich auf der Grundlage der Informationen, die FagorBrandt der Kommission am 17. Dezember 2007 übermittelt hatte, geltend, dass kein konkreter Zusammenhang zwischen der Höhe der gewährten Beihilfe (rund 20 Mio. EUR Nettobeihilfe nach Steuern) und der Höhe der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe (rund 27,3 Mio. EUR nach Berechnung der Zinsen) bestehe. Zudem würden die Umstrukturierungskosten auf 62,5 Mio. EUR geschätzt und lägen damit deutlich über dem Betrag der beantragten Umstrukturierungsbeihilfe. Schließlich weist Frankreich auf den fungiblen Charakter der Ausgaben hin. (36) Zu den der Kommission übermittelten Bemerkungen von FagorBrandt stellt Frankreich fest, dass es dessen aufschlussreichen Erläuterungen nur zustimmen könne, zumal diese seine eigene Stellungnahme ergänzten. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (37) Nach Auffassung der Kommission stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Sie hat die Form eines Zuschusses der französischen Regierung, wird daher aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an FagorBrandt und hat damit selektiven Charakter. Mit dem Zuschuss wird FagorBrandt ein Vorteil verschafft, der darin besteht, dass das Unternehmen zusätzliche Mittel erhält und seine Geschäftstätigkeit nicht einstellen muss. Die Maßnahme droht daher den Wettbewerb zwischen den Herstellern von Haushaltsgroßgeräten zu verfälschen. Zudem ist der Markt für Haushaltsgroßgeräte durch einen umfangreichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Frankreich stellt diesen Schluss nicht in Frage. 6.2.   Rechtsgrundlage für die Würdigung 6.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (38) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind Ausnahmen zu der in Absatz 1 festgelegten grundsätzlichen Unvereinbarkeit vorgesehen. Die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV finden im vorliegenden Fall eindeutig keine Anwendung. (39) Hinsichtlich der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Freistellungen stellt die Kommission fest, dass nur die unter Buchstabe c genannte Freistellung in Betracht kommt, da es sich nicht um eine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung han

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.