Europäische Union

2001/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2000 über die von der Region Sardinien (Italien) eingeführte Beihilferegelung zur Förderung und Valorisierung des ökologischen Landbaus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3153)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0105. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nicht beantwortet haben, kann unmöglich festgestellt werden, ob alle Bestimmungen betreffend das Warenzeichen aus dem Regionalgesetz gestrichen wurden und die Werbekampagne folglich nicht mehr nur bestimmte Unternehmen begünstigt. Da die italienischen Behörden sich lediglich darauf beschränkt haben, zu wiederholen, dass die Gemeinschaftskriterien für Werbemaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingehalten würden, ohne - angesichts der von der Kommission in ihrer Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung geäußerten Bedenken - genauere Informationen mitzuteilen, kann auch unmöglich festgesetzt werden, zu welchem Beihilfesatz und nach welchen Modalitäten die Werbekampagne subventioniert werden kann. (37) Nach den offiziellen Verfahrensvorschriften für die Beihilfeprüfung ist der implizierte Mitgliedstaat verpflichtet, alle Informationen vorzulegen, die dazu beitragen könnten, die im Rahmen der Prüfung der fraglichen Beihilfen geäußerten Bedenken der Kommission zu beseitigen. Angesichts der unter Erwägungsgrund 36 gemachten Feststellungen hegt die Kommission auch jetzt noch ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die wegen unzulänglicher Informationen nach wie vor nicht bestätigt werden kann. Die Kommission kann daher die Beihilfen nicht genehmigen(11), da sie, weil nicht festgestellt werden kann, ob sie für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 des Vertrags in Frage kommen, möglicherweise den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (38) Aufgrund mangelnder Informationen kann die Kommission schließlich auch nicht ausschließen, dass die Beihilfen seit der Mitteilung des unter Punkt 30 genannten Gesetzesentwurfs nicht doch gewährt wurden. V. Schlussfolgerungen (39) Auf der Grundlage der obigen Argumente stellt die Kommission Folgendes fest: 1. Im Fall der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnun (EWG) Nr. 2328/91 kommen die in Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9/94 vorgesehenen Beihilfen für den Sektor Primärproduktion nicht für eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 des Vertrags in Frage. 2. Die in Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9/94 vorgesehenen Beihilfen für den Sektor Verarbeitung sowie die Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes kommen nicht für eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 des Vertrags in Frage - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen für den Sektor Primärproduktion gemäß Artikel 9 des sardischen Regionalgesetzes Nr. 9/94 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gewährt werden. Artikel 2. Die staatlichen Beihilfen für den Sektor Verarbeitung gemäß Artikel 9 des sardischen Regionalgesetzes Nr. 9/94 sowie die Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 und 2 genannten Beihilferegelungen aufzuheben. Artikel 4 (1) Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um möglicherweise rechtswidrig gewährte Beihilfen gemäß Artikel 1 und 2 von den Beihilfeempfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 25. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 294 vom 9.11.1995, S. 19. (2) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (3) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 4. (4) ABl. L 163 vom 29.6.1990, S. 71. (5) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (6) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39. (7) ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (8) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (10) Vergleiche Urteil des Gerichts erster Instanz in der Sache T-184/97, BP Chemicals Ltd gegen EU-Kommission. (11) Vergleiche Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, auf den sich die italienischen Behörden bei ihrer Forderung nach einer endgültigen Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen stützten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.