2001/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2000 über die von der Region Sardinien (Italien) eingeführte Beihilferegelung zur Förderung und Valorisierung des ökologischen Landbaus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3153)
Amtsblatt Nr. L 039 vom 09/02/2001 S. 0033 - 0038
Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2000 über die von der Region Sardinien (Italien) eingeführte Beihilferegelung zur Förderung und Valorisierung des ökologischen Landbaus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3153) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2001/105/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Verfahren (1) Gemäß Artikel 93 (jetziger Artikel 88) Absatz 3 des Vertrags hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission mit Schreiben vom 3. März 1994, eingegangen am 17. März 1994, das Regionalgesetz Nr. 9/94 (im Folgenden "Regionalgesetz" genannt) über die Festsetzung von Normen zur Förderung und Valorisierung des ökologischen Landbaus mitgeteilt. Die Maßnahme wurde als Beihilfe Nr. N 167/94 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 25. April 1994 bzw. vom 23. August 1994 hat die Kommission zusätzliche Informationen zu dem Gesetz angefordert, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juli 1994 bzw. vom 17. Oktober 1994 sowie mit Telefax vom 14. Februar 1995 übermittelt haben. (3) Die Prüfung der von den italienischen Behörden mitgeteilten Informationen hat ergeben, dass die im Regionalgesetz vorgesehenen Beihilfen bereits vor der Mitteilung des Gesetzes in Kraft getreten waren. (4) Aus diesem Grund wurden die betreffenden Beihilfen, die unter der Nummer N 167/94 eingetragen worden waren, aus der Liste der angemeldeten Beihilfen gestrichen und unter der Nummer NN 139/94 in die Liste der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. (5) Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, hinsichtlich der Beihilfen gemäß Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 1 des Regionalgesetzes das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu den betreffenden Beihilfen zu äußern. (7) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II. Beschreibung (8) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Regionalgesetzes werden zur Bodenverbesserung im Rahmen des ökologischen Landbaus Kapitalzuschüsse in Höhe von maximal 60 % der zuschussfähigen Ausgaben bewilligt. (9) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absatz 1 fördern außerdem die Anwendung von Verfahren und Technologien zur biologischen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. (10) Artikel 9 Absatz 2 des Regionalgesetzes sieht für die in Absatz 1 vorgesehenen Investitionen zinsverbilligte Darlehen vor, die mit den in Absatz 1 vorgesehenen Zuschüssen bis zu maximal 75 % der zuschussfähigen Ausgaben kumuliert werden können. (11) Beihilfeempfänger im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes sind Agrarbetriebe, denen das (Warenzeichen) Ursprungs-/Gütezeichen gemäß Artikel 5 zugeteilt wurde. (12) Artikel 5 des Gesetzes sieht zur Kennzeichnung von Erzeugissen, die nach Methoden des ökologischen Landbaus und der biologischen Verarbeitung gewonnen wurden, ein kollektives regionales Warenzeichen in Form eines Ursprungs- und Gütezeichens vor. (13) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes wird die Führung einer Werbekampagne für ökologische Erzeugnisse mit den in Artikel 6.6 des Regionalgesetzes Nr. 39/73 vorgesehenen Mitteln finanziert. (14) Für die Gewährung der betreffenden Beihilfen sieht das Regionalgesetz folgende Mittel vor: - für die Beihilfen gemäß Artikel 9: einen Teil eines jährlichen Finanzrahmens in Höhe von 1,650 Mrd. ITL (rund 852000 EUR) mit dem auch die Beihilfen gemäß Artikel 10 und 11 des Gesetzes finanziert werden sollen, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat; - für die Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1: einen Teil eines Finanzrahmens in Höhe von 410 Mio. ITL (rund 211750 EUR) für 1994 und von 210 Mio. ITL (rund 108450 EUR) für die folgenden Jahre, mit dem auch die Beihilfen gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c), Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes finanziert werden sollen, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hat. (15) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet, weil die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit den Zielen des Gemeinsamen Marktes ihres Erachtens in folgenden Punkten zweifelhaft war: Artikel 9: (16) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 sollten einerseits für Bodenverbesserungsmaßnahmen und andererseits für Investitionen in die Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse verwendet werden. (17) Die Beihilfen für Bodenverbesserungsmaßnahmen (Sektor Primärproduktion) fielen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/97(3), und sollten gemäß dieser Verordnung separat geprüft werden. (18) Da es weder in den Bestimmungen von Artikel 9 noch in den von den italienischen Behörden übermittelten Angaben Anhaltspunkte dafür gab, dass die für die Beihilfen gemäß Artikel 9 in Frage kommenden Agrarbetriebe die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 erfuellen, konnten die Beihilfen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 1 als auch von Artikel 12 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung fallen und hätten im ersten Fall gemäß Artikel 92 und 93 (jetzige Artikel 87 und 88) des Vertrags geprüft werden müssen. (Im zweiten Fall konnten die Bestimmungen der Artikel 92 und 93 des Vertrags keine Anwendung finden, weil gemäß Artikel 35 Absatz 2 der genannten Verordnung "mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß ... Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 ... gelten".) (19) Im Fall der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 waren die von der Kommission genehmigten Intensitätshöchstgrenzen für die betreffenden Investitionen (namentlich 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG und 35 % in den anderen Gebieten) nur im Fall der Investitionen in benachteiligte Gebiete eingehalten. (20) Daher konnten die im Sektor Primärproduktion gewährten Beihilfen gemäß Artikel 9, was den Teil betreffend Investitionen in benachteiligte Gebiete anbelangt, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (21) Die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Investitionsbeihilfen für den Sektor Verarbeitung hätten aus folgenden Gründen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags (für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interese zuwiderläuft) in Frage kommen können: 1. Sie konnten als mit den Auswahlkriterien gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse(4) (die analog auch bei Anwendung der Wettbewerbsvorschriften gelten) konform angesehen werden, weil sich die italienischen Behörden verpflichtet hatten, die unter Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 90/342/EWG festgelegten sektoriellen Grenzwerte einzuhalten; 2. die Beihilfeintensität blieb unterhalb der Hoechstsätze, die die Kommission im allgemeinen für Beihilfen dieser Art in Ziel-1-Regionen genehmigt. (22) Dennoch hätten nur Agrarbetriebe, denen das Warenzeichen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes zugewiesen worden war, von den Beihilfen gemäß Artikel 9 profitieren können. Das fragliche Zeichen ist jedoch ein regionales Warenzeichen, das sowohl den Ursprung als auch die ökologische Qualität der Erzeugnisse garantiert, und die Tatsache, dass dieses Warenzeichen ergänzend zur Angabe "aus ökologischem Landbau" verwendet wird, ohne sie jedoch zu ersetzen, ändert nichts an seiner Funktion als Ursprungskennzeichen, um so mehr, als Artikel 5 Absatz 6 des Regionalgesetzes eine Sanktion vorsieht für den Fall, dass das Warenzeichen entweder für nicht ökologisch angebaute Erzeugnisse oder für Erzeugnisse verwendet wird, die nicht aus Sardinien stammende Rohstoffe enthalten oder daraus hergestellt wurden. (23) Die Bestimmungen des Artikels 5 des Regionalgesetzes, das ausschließlich auf die Förderung regionaler Erzeugnisse ausgerichtet ist, konnten gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insofern eine Verletzung von Artikel 30 (jetziger Artikel 28) des Vertrags darstellen, als sie mengenmäßigen Beschränkungen entsprechende und daher nicht im Sinne des Artikels 36 (jetziger Artikel 30) des Vertrags gerechtfertigte Maßnahmen sind. Die Bestimmungen von Artikel 5 waren im Übrigen auch mit Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000(6), nicht vereinbar, wonach "jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten unzulässig ist". (24) Aufgrund dieser Argumente kam keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 92 (jetziger Artikel 87) Absätze 2 und 3 in Frage, und die Beihilfen schienen demnach geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Artikel 12 Absatz 1: (25) Was die Beihilfen für Werbemaßnahmen zugunsten öklogischer Erzeugnisse anbelangt, so hatten die italienischen Behörden versichert, dass die Kriterien der "Rahmenregelung der Gemeinschaft für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse"(7) eingehalten werden. (26) Diese Zusicherung stand jedoch im Widerspruch zu einer anderen Erklärung derselben Behörden, wonach die Werbeaktionen die Erzeugnisse bestimmter Betriebe (consorzi di cooperative) betrafen. Gemäß Nummer 2.2 der vorgenannten Rahmenregelung "lassen sich Beihilfen für Werbeaktionen, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen jedoch auf keinen Fall aus dem gemeinsamen Interesse rechtfertigen; es würde sich hierbei um reine Betriebsbeihilfen handeln, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind". (27) Da die italienischen Behörden keinerlei Angaben über die Modalitäten der Durchführung der geplanten Werbekampagne übermittelt hatten, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass sich die Kampagne nicht auch auf Erzeugnisse mit dem Warenzeichen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes bezog. Unter Berücksichtigung der Argumente, die zu den Bestimmungen über das Warenzeichen angeführt wurden (vergleiche Nummer 22), schien auch keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 92 (jetziger Artikel 87) Absätze 2 und 3 des Vertrags in Frage zu kommen. III. Bemerkungen Italiens und Stellungnahme der Kommission (28) Mit Schreiben vom 23. Januar 1996, eingegangen am 31. Januar 1996, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf die Bemerkungen der Kommission in ihrer Bekanntmachung bezüglich der Einleitung des Verfahrens übermittelt. (29) Zu den Bodenverbesserungsmaßnahmen haben die italienischen Behörden angegeben, dass bei den vorgesehenen Beihilfesätzen zwischen benachteiligten und nicht benachteiligten Gebieten unterschieden werde. Die Beihilfeintensität betrage im ersten Fall 60 % und im zweiten Fall 35 %. (30) Was das regionale Warenzeichen anbelangt, so haben die italienischen Behörden ihrem Antwortschreiben einen Gesetzesentwurf beigefügt, mit dem Artikel 5 des Regionalgesetzes geändert und das Warenzeichen durch die Liste gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ersetzt wird. Mit diesem Entwurf soll auch Artikel 9 des Regionalgesetzes geändert und die Bestimmung über die Verwendung des regionalen Warenzeichens durch eine Bestimmung über die Eintragung in die genannte Liste ersetzt werden. (31) Hinsichtlich Artikel 12 Absatz 1 haben die italienischen Behörden erneut darauf hingewiesen, dass die Kriterien der Gemeinschaft für die Durchführung von Werbeaktionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingehalten würden und infolge der Streichung des regionalen Zeichens auch die Möglichkeit der Begünstigung bestimmter Unternehmen nicht mehr bestuende, weil die Werbekampagne allen nach den Normen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produzierten ökologischen Erzeugnissen zugute käme. (32) Abschließend haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass das Regionalgesetz in der Praxis nicht angewendet worden sei. (33) Nach Prüfung dieser Informationen hat die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 1996 (AZ: 29692) gebeten, ihr den endgültigen Wortlaut des unter Punkt 30 genannten Gesetzesentwurfs zukommen zu lassen. Außerdem hat sie die italienischen Behörden auf folgende Punkte hingewiesen: In Bezug auf die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetze im Sektor Primärproduktion: 1. Im Schreiben vom 27. Juli 1995 (vergleiche Punkt 5) war darauf hingewiesen worden, dass es sich anhand der über die Beihilfeempfänger vorliegenden Informationen nicht feststellen lasse, ob im vorliegenden Fall Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 die richtige Rechtsgrundlage für die Bewertung sei. 2. Folglich sind die Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 92 und 93 (jetzige Artikel 87 und 88) des Vertrags geprüft worden, ausgehend von der Hypothese, der vorgenannte Absatz 1 finde Anwendung (mit anderen Worten, die Beihilfeempfänger erfuellten die Anforderungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91). Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfen wegen Überschreitung der zulässigen Beihilfehöchstsätze nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 3. Weder die Informationen, die die italienische Regierung in ihrem Schreiben vom 23. Januar 1996 (vergleiche Punkt 28) übermittelt hat, noch der Gesetzesentwurf zur Änderung des Regionalgesetzes enthielten neue Anhaltspunkte dafür, dass die Beihilfeempfänger die gestellten Anforderungen erfuellten. 4. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Beihilfen nicht doch in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 fallen, wonach die Beihilfen um mindestens ein Viertel unter den gemäß Artikel 7 derselben Verordnung gewährten Beihilfen liegen müssen. In Bezug auf die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes im Sektor Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse: 5. Der von der italienischen Regierung übermittelte Gesetzesentwurf enthält an keiner Stelle einen Hinweis auf die sektoriellen Grenzen für Investitionsbeihilfen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; der Wortlaut der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für Investitionsbeihilfen in diesem Sektor, die am 1. Januar 1996(8) in Kraft getreten ist, ist der italienischen Regierung mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt worden. 6. Der geänderte Wortlaut des Regionalgesetzes sollte den neuen Rahmenvorschriften der Gemeinschaft daher Rechnung tragen. (34) Die Kommission hat auf ihr Schreiben vom 22. Juli 1996 keine Antwort erhalten. Entsprechend liegt der endgültige Wortlaut des unter Punkt 30 genannten Gesetzesentwurfs nicht vor. (35) Mit Schreiben vom 23. August 2000, eingegangen am 28. August 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union die Kommission gebeten, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetziger Artikel 88) des EG-Vertrags(9) eine endgültige Entscheidung zu treffen. IV. Würdigung (36) Die italienischen Behörden haben das Schreiben der Kommission vom 22. Juli 1996 nicht beantwortet, sondern die Kommission vielmehr gebeten, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine Entscheidung zu treffen. Auch nach Erhalt des genannten Schreibens hat die Kommission also keinerlei neue Angaben an der Hand, die es ihr gestatten würden, die bei der Eröffnung des Verfahrens angeführten Zweifel (vergleiche Punkt 16 bis 27) zu beseitigen, die der von den italienischen Behörden am 23. Januar 1996 übermittelte Gesetzesentwurf schon nicht auszuräumen konnte. Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erlässt die Kommission gegebenenfalls eine Negativentscheidung, wenn die ihr vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit festzustellen. Im vorliegenden Fall etabliert die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen Folgendes: 1. Was die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes für den Sektor Primärproduktion vorgesehenen Beihilfen anbelangt, lässt sich nach wie vor nicht feststellen, ob Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 Rechtsgrundlage ist. 2. Ist es Artikel 12 Absatz 1 - die Kommission ist bei der Prüfung der Beihilfen von diesem Szenario ausgegangen - so könnte der im Regionalgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehene Beihilfesatz von 60 % für die benachteiligten Gebiete anerkannt werden, sofern die Beihilfen gemäß Artikel 92 und 93 des Vertrags geprüft werden (da die in diesem Falle von der Kommission zugelassene Beihilfehöchstintensität für die betreffenden Investitionen 75 % betrug); er wäre jedoch exzessiv für die nicht benachteiligten Gebiete, für die die Kommission in Bezug auf die betreffenden Investitionen eine Beihilfeintensität von maximal 35 % zulässt. In ihrem Schreiben vom 23. Januar 1996 haben die italienischen Behörden angekündigt, dass sie den Beihilfesatz für die nicht benachteiligten Gebiete auf 35 % zurückschrauben würden. Der diesem Schreiben beiliegende Berichtigungsgesetzesentwurf enthält jedoch keinerlei Hinweis auf diese Sätze. Die Kommission kann daher nicht feststellen, ob diese Änderung konkret durchgeführt wurde, um so mehr, als die italienischen Behörden die endgültige Fassung des Berichtigungsgesetzes nicht übermittelt haben. 3. Darüber hinaus enthält das Schreiben der italienischen Behörden vom 23. Januar 1996 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, deren Einhaltung Vorbedingung für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung ist, erfuellt wurden. 4. Angesichts dieser Argumente lässt sich immer noch nicht ausschließen, dass die Beihilfen nicht doch nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 geprüft werden müssen. Auch wenn Artikel 92 und 93 des Vertrags gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung nicht auf unter den fraglichen Artikel 12 Absatz 2 fallende Beihilfemaßnahmen Anwendung finden, muss hervorgehoben werden, dass im Fall der Anwendung dieses Artikels der Beihilfesatz um mindestens ein Viertel unter dem in Artikel 7 derselben Verordnung vorgesehenen Satz liegen muss, mit anderen Worten, der Beihilfesatz muss ungeachtet der von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen gekürzt werden. 5. Angesichts dieser Argumente kann die Kommission - bei Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 - nicht feststellen, ob die in Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Regionalgesetzes für den Sektor Primärproduktion vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Sie kann sich auch im Fall der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung nicht zu den betreffenden Beihilfen äußern, da gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung "mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß ... Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 ... gelten". 6. Was die Beihilfen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes für den Sektor Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse anbelangt, so hatte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt angezweifelt, weil sie Unternehmen vorbehalten waren, die ein Warenzeichen führten, das Artikel 28 des Vertrags zuwiderlief. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs favorisiert das Warenzeichen ausschließlich regionale Erzeugnisse und steht insofern im Widerspruch zu Artikel 30 (jetziger Artikel 28) des Vertrags, als es einer mengenmäßigen Beschränkung entspricht, die nach Artikel 36 (jetziger Artikel 30) des Vertrags nicht gerechtfertigt ist (vergleiche Erwägungsgründe 22 bis 24). 7. Mit dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Regionalgesetzes wurde das Warenzeichen durch die Liste gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ersetzt, und in Artikel 9 des Regionalgesetzes wurde die Bestimmung über die Verwendung des regionalen Warenzeichens durch eine Bestimmung über die Aufnahme in die genannte Liste ersetzt. 8. Da die italienischen Behörden das Schreiben der Komission vom 22. Juli 1996 nicht beantwortet haben, lässt sich jedoch nicht feststellen, ob und mit welchem endgültigen Wortlaut der Entwurf zur Änderung des Regionalgesetzes veröffentlicht wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht feststellen, ob alle Verweise auf das fragliche Warenzeichen effektiv aus dem Regionalgesetz gestrichen wurden und ob die Beihilfe folglich nicht nur auf Unternehmen beschränkt ist, die Erzeugnisse aus rein sardischen Rohstoffen herstellen (vergleiche Erwägungsgrund 22). 9. Wie bereits erwähnt, läuft das Warenzeichen den Bestimmungen von Artikel 28 des Vertrags zuwider, und bei der Prüfung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 88 des Vertrags kann es die Kommission den Mitgliedstaaten nicht gestatten, von anderen als den Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags abzuweichen(10). 10. Darüber hinaus haben sich die italienischen Behörden, was die sektoriellen Grenzwerte für die Investitionen anbelangt, verpflichtet, die in der Entscheidung 90/342/EWG festgelegten Grenzwerte einzuhalten (vergleiche Erwägungsgrund 21), haben dies in ihrem Berichtigungsgesetzesentwurf im Anhang zu ihrem Schreiben vom 23. Januar 1996 jedoch nicht nachgewiesen. 11. Die Kommission kann daher immer noch nicht feststellen, ob die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Regionalgesetzes vorgesehenen Beihilfen für den Sektor Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 12. In Bezug auf die Beihilfen für Werbemaßnahmen für ökologische Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Regionalgesetzes haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 23. Januar 1996 angegeben, dass die von der Gemeinschaft festgelegten Kriterien für Werbemaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingehalten und aufgrund der Abschaffung des regionalen Warenzeichens bestimmte Unternehmen künftig nicht mehr begünstigt würden, weil die Werbekampagne gemäß den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 allen ökologischen Erzeugnissen zugute käme. 13. Da die italienischen Behörden das Schreiben der Kommission vom 22. Juli 1996 jedoch nicht beantwortet haben, kann unmöglich festgestellt werden, ob alle Bestimmungen betreffend das Warenzeichen aus dem Regionalgesetz gestrichen wurden und die Werbekampagne folglich nicht mehr nur bestimmte Unternehmen begünstigt. Da die italienischen Behörden sich lediglich darauf beschränkt haben, zu wiederholen, dass die Gemeinschaftskriterien für Werbemaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingehalten würden, ohne - angesichts der von der Kommission in ihrer Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung geäußerten Bedenken - genauere Informationen mitzuteilen, kann auch unmöglich festgesetzt werden, zu welchem Beihilfesatz und nach welchen Modalitäten die Werbekampagne subventioniert werden kann. (37) Nach den offiziellen Verfahrensvorschriften für die Beihilfeprüfung ist der implizierte Mitgliedstaat verpflichtet, alle Informationen vorzulegen, die dazu beitragen könnten, die im Rahmen der Prüfung der fraglichen Beihilfen geäußerten Bedenken der Kommission zu beseitigen. Angesichts der unter Erwägungsgrund 36 gemachten Feststellungen hegt die Kommission auch jetzt noch ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die wegen unzulänglicher Informationen nach wie vor nicht bestätigt werden kann. Die Kommission kann daher die Beihilfen nicht genehmigen(11), da sie, weil nicht festgestellt werden kann, ob sie für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 des Vertrags in Frage kommen, möglicherweise den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (38) Aufgrund mangelnder Informationen kann die Kommission schließlich auch nicht ausschließen, dass die Beihilfen seit der Mitteilung des unter Punkt 30 genannten Gesetzesentwurfs nicht doch gewährt wurden. V. Schlussfolgerungen (39) Auf der Grundlage der obigen Argumente stellt die Kommission Folgendes fest: 1. Im Fall der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnun (EWG) Nr. 2328/91 kommen die in Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9/94 vorgesehenen Beihilfen für den Sektor Primärproduktion nicht für eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 des Vertrags in Frage. 2. Die in Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9/94 vorgesehenen Beihilfen für den Sektor Verarbeitung sowie die Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes kommen nicht für eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 des Vertrags in Frage - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen für den Sektor Primärproduktion gemäß Artikel 9 des sardischen Regionalgesetzes Nr. 9/94 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 gewährt werden. Artikel 2. Die staatlichen Beihilfen für den Sektor Verarbeitung gemäß Artikel 9 des sardischen Regionalgesetzes Nr. 9/94 sowie die Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 und 2 genannten Beihilferegelungen aufzuheben. Artikel 4 (1) Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um möglicherweise rechtswidrig gewährte Beihilfen gemäß Artikel 1 und 2 von den Beihilfeempfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Brüssel, den 25. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 294 vom 9.11.1995, S. 19. (2) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (3) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 4. (4) ABl. L 163 vom 29.6.1990, S. 71. (5) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (6) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39. (7) ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (8) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (10) Vergleiche Urteil des Gerichts erster Instanz in der Sache T-184/97, BP Chemicals Ltd gegen EU-Kommission. (11) Vergleiche Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, auf den sich die italienischen Behörden bei ihrer Forderung nach einer endgültigen Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen stützten.