Europäische Union

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0236(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nabhängig von jedem anderen Ruhegehalt. (4) Die Artikel 17 und 18 finden entsprechende Anwendung. Artikel 21 (1) Die Abgeordneten haben im Fall einer Invalidität, die während des Mandats entstanden ist, Anspruch auf ein Ruhegehalt. (2) Artikel 20 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Höhe des Ruhegehaltes beträgt jedoch mindestens 35% der Entschädigung nach Artikel 16. (3) Der Anspruch entsteht mit der Niederlegung des Mandats. (4) Die Artikel 11 Absatz 4, Artikel 17 und Artikel 18 finden entsprechende Anwendung. Artikel 22 Hat ein ehemaliger Abgeordneter gleichzeitig Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld nach Artikel 19 und von Ruhegehalt nach den Artikeln 20 oder 21, so wird die Regelung angewandt, für die er sich entscheidet. Artikel 23 (1) Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder haben im Fall des Todes eines Abgeordneten, der während der Dauer des Mandats stirbt, oder eines ehemaligen Abgeordneten, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf ein Ruhegehalt nach den Artikeln 20 oder 21 hatte, einen Anspruch auf Versorgung. (2) Der Gesamtbetrag der Versorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte oder auf das der ehemalige Abgeordnete Anspruch hatte. (3) Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60% des in Absatz 2 genannten Betrages, mindestens jedoch 30 % der Abgeordnetenentschädigung. Der Anspruch wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. (4) Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält 20 % dieses Betrages. (5) Erforderlichenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung im Verhältnis der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Prozentsätze zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt. (6) Die Versorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats gezahlt. (7) Bei Tod des Ehegatten erlischt dessen Anspruch am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. (8) Der Anspruch eines Kindes erlischt mit Ende des Monats, an dem es das 21. Lebensjahr vollendet. Er besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Er besteht auch fort, solange das Kind wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. (9) Partner aus in den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensgemeinschaften werden Ehegatten gleichgestellt. Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 18 finden entsprechende Anwendung. Artikel 24 (1) Zur Finanzierung des Ruhegehaltes und der Versorgung der Hinterbliebenen wird ein Fonds gebildet, der Rücklagen für die Ruhegehälter und die Versorgung der Hinterbliebenen bildet. (2) Die Rücklagen werden aus monatlichen Zahlungen des Parlaments zu zwei Dritteln und der Abgeordneten zu einem Drittel sowie aus den daraus erzielten Zinsen gebildet. (3) Die Höhe der erforderlichen Beiträge wird jährlich vom Europäischen Parlament festgelegt. (4) Die Beiträge gemäß Absatz 2 unterliegen keiner Steuer. (5) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Europäischen Rechnungshof. Artikel 25 (1) Die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die ein Ruhegehalt beziehen, sowie die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen. (2) Zur Deckung der Kosten wird ein Fonds gebildet, an dessen Finanzierung sich auch die ehemaligen Abgeordneten beteiligen. (3) Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 24 finden entsprechende Anwendung. Artikel 26 (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Versicherungsschutz zur Deckung der Risiken, die mit der Ausübung des Mandats verbunden sind. (2) Artikel 11 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Artikel 27 (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen. (2) Das Parlament legt fest, in welchen Fällen die Erstattung durch eine Pauschale erfolgen kann. (3) Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Artikel 28 (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die frei von ihnen ausgewählt werden. (2) Artikel 11 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Artikel 29 (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen sowie der Dienstfahrzeuge des Parlaments. (2) Artikel 11 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Artikel 30 Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt der Europäischen Union und aus den nach den Artikeln 24 und 25 zu bildenden Fonds geleistet. Artikel 31 Leistungen des Europäischen Parlaments nach den Artikeln 24 und 25 unterliegen keiner Steuer. Artikel 32 Beschlüsse zur Durchführung dieses Statutes werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht. B. Übergangsbestimmungen Artikel 33 (1) Die Abgeordneten, die zu Beginn der Wahlperiode, in der das Statut in Kraft tritt, dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden. (2) Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates gezahlt und unterliegen ausschließlich der nationalen Steuer. (3) Die Abgeordneten zahlen keinen Beitrag in den Fonds nach Artikel 24. Artikel 34 (1) Die Abgeordneten, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 im bisherigen nationalen System bleiben wollen, teilen diese Entscheidung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Statuts schriftlich mit. (2) Die Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich. (3) Liegt eine solche Mitteilung innerhalb der Frist nicht vor, gelten die Bestimmungen dieses Statuts. Artikel 35 (1) Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben oder die sich nach Artikel 33 Absatz 1 für das bisherige nationale System entscheiden, weitergeführt. (2) Die erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben in vollem Umfang erhalten. (3) Die Beiträge zu diesem Fonds unterliegen keiner Steuer. (4) Abgeordnete, die Beiträge zum Pensionsfonds nach Artikel 24 leisten, können in dem freiwilligen Pensionsfonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben. (5) Der Fonds steht den Abgeordneten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts erstmals in das Parlament gewählt werden, nicht zur Verfügung. (6) Artikel 15 Absatz 3, Artikel 18 und Artikel 20 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Artikel 36 (1) Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten. (2) Zeiten der Mandatsausübung im Europäischen Parlament oder in einem nationalen Parlament, die nach den einzelstaatlichen Regelungen keinen Anspruch auf Ruhegehalt auslösen, werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes auf der Grundlage dieses Statuts berücksichtigt. Artikel 37 (1) Für eine Übergangszeit kann jeder neue Mitgliedstaat für die Abgeordneten, die in ihm gewählt wurden, eine von den Bestimmungen dieses Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung beschließen. (2) Die Abgeordneten sind durch eine solche Regelung den Abgeordneten der jeweiligen nationalen Parlamente zumindest gleichzustellen. (3) Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt des jeweiligen Mitgliedstaats geleistet. (4) Die Übergangszeit beginnt mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags und endet spätestens mit Ablauf der zweiten vollen Wahlperiode des Europäischen Parlaments nach diesem Zeitpunkt. (5) Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Artikeln 25 bis 29 dieses Statuts werden durch eine solche Regelung nicht berührt. C. Inkrafttreten Artikel 38 (1) Dieses Statut tritt nach Zustimmung des Rates und gleichzeitig mit den Änderungen der Verträge in Kraft, die aufgrund der Arbeiten des Europäischen Konvents beschlossen werden. (2) Unbeschadet von Absatz 1 — treten Artikel 3 Absätze 1 und 2 erst sofern und sobald in Kraft wie Artikel 4 Absatz 1 des Aktes von 1976 aufgehoben sein wird; — tritt Artikel 4 erst sofern und sobald in Kraft wie Artikel 9 des Protokolls aufgehoben sein wird; — tritt Artikel 5 erst sofern und sobald in Kraft wie Artikel 10 des Protokolls aufgehoben sein wird; — tritt Artikel 7 erst in Kraft, sofern und sobald Artikel 8 des Protokolls aufgehoben sein wird. (3) Dieses Statut wird nach Erteilung der Zustimmung des Rates vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ausgefertigt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht. [1] Nachstehend: EG-Vertrag [2] In diesem Statut werden im weiteren Text nur die Artikel des EG-Vertrags zitiert [3] ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1. [4] EuGH, Urteil v. 15.9.1981, Rechtssache Lord Bruce of Donington/Eric Gordon Aspden Slg. 1981, 2205. [5] siehe Fußnote 1 zu Erwägung 22. [6] Rdnr. 17. [7] Rdnr. 21. [] Siehe Artikel 37 Absatz 2. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.