Europäische Union

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 32003D0236(01) Beschluss des Europäischen Parlaments zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Amtsblatt Nr. 068 E vom 18/03/2004 S. 0115 - 0126 P5_TA(2003)0236 Abgeordnetenstatut Beschluss des Europäischen Parlaments zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Dienstag, 3. Juni 2003 Das Europäische Parlament, — gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 190 Absatz 5 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [1] und Artikel 108 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft [2], nach Anhörung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Allgemeine Erwägungen (1) Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 ermöglichte 1979 die erste Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments. (2) Dieser Akt enthielt weder Regelungen für ein einheitliches Wahlverfahren noch für ein Statut derAbgeordneten. (3) Der Rat hat auf der Grundlage von 190 Absatz 4 EG-Vertrag, der durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, am 25. Juni und 23. September 2002 durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom [3] zur Änderung des Aktes von 1976 ein einheitliches Wahlverfahren beschlossen. (4) Ein einheitliches Statut der Abgeordneten gibt es mehr als zwanzig Jahre nach der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments noch nicht. (5) Die provisorische Lösung besteht darin, dass für die Abgeordneten hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes, der Hinterbliebenenversorgung und sonstiger Bedingungen für die Wahrnehmung des Mandats in der Regel die gleichen Bestimmungen gelten wie für die nationalen Abgeordneten. (In den Niederlanden ist die Entschädigung der Mitglieder des Europäischen Parlaments seit 1996 geringer als die der nationalen Abgeordneten.) (6) Diese Regelungen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich. (7) Regelungen enthalten ferner die Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und die Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Aktes von 1976 (in der Fassung des Beschlusses zur Änderung des Aktes von 1976). (8) Diese Bestimmungen werden ergänzt durch Regelungen des Europäischen Parlaments über die Erstattung von Kosten (Reise, Aufenthalt, allgemeine Kosten), Mitarbeiter (Sekretariatszulage) und soziale Leistungen (Artikel 199 Absatz 1 EG-Vertrag). (9) Dieses System wurde für die Delegierten der früheren Parlamentarischen Versammlung entwickelt und wird heute als unbefriedigend empfunden, weil es zu einer ungleichen Behandlung der Abgeordneten führt. (10) Es ist ein Relikt, das durch Regelungen ersetzt werden muss, die dem direkt gewählten Europäischen Parlament und seiner wachsenden Bedeutung gerecht werden. (11) Das Europäische Parlament hat sich seit der ersten Direktwahl um ein einheitliches Statut bemüht. Diese Versuche sind gescheitert, weil es an einer Rechtsgrundlage fehlte. (12) Der Vertrag von Amsterdam, modifiziert durch den Vertrag von Nizza, hat mit Artikel 190 Absatz 5 EG-Vertrag die Rechtsgrundlage für ein Statut geschaffen. Das vorliegende Statut stützt sich auf diesen Artikel. (13) Das Statut gehört damit zum Anwendungsbereich des EG-Vertrags und unterliegt deshalb dem Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG-Vertrag. (14) Artikel 190 Absatz 5 EG-Vertrag ist allgemein formuliert (Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben). Die Bestimmung schränkt die Regelungsbefugnis des Europäischen Parlaments nicht in der Weise ein, dass das Europäische Parlament etwa nur die finanziellen Bedingungen oder nur einen „Rest" regeln könne, der im Primärrecht nicht geregelt ist. (15) Die Regelungsbefugnis des Europäischen Parlaments erstreckt sich deshalb auf die Vorrechte und Befreiungen, die in den Artikeln 8, 9 und 10 des Protokolls oder, wie etwa das Zeugnisverweigerungsrecht, bisher noch nicht geregelt sind, und auf Artikel 4 des Aktes von 1976 (in der Fassung des Beschlusses zur Änderung des Aktes von 1976). (16) Bestimmungen des Statuts, die primärrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, können erst dann in Kraft treten, sofern und sobald die Aufhebung der ihnen entsprechenden Artikel des Primärrechts von einer Regierungskonferenz beschlossen und von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden sein wird (Hierarchie der Normen). (17) Bei neuen Bestimmungen, die Artikel des Primärrechts lediglich wörtlich wiederholen oder sinngemäß wiedergeben, sollte aus Gründen der rechtlichen Klarheit ebenso verfahren werden. (18) Die Regelungen, die das Europäische Parlament beschließt, bedürfen als Sekundärrecht nicht der Ratifizierung. (19) Das Kriterium der Wahrnehmung des Mandats dient auch zur Abgrenzung von Artikel 190 Absatz 5 zu Artikel 190 Absatz 4 EG-Vertrag. Bestimmungen, die zur Wahl führen (Wählbarkeit, Wahlverfahren etc.), auch der Beginn und das Ende des Mandats, dessen Prüfung und Erlöschen, die Nachfolge und die Unvereinbarkeiten sind im Akt von 1976 zu regeln, da sie nicht die Wahrnehmung des Mandats betreffen. (20) Artikel 10 des Protokolls regelt die Unverletzlichkeit der Abgeordneten. Die Immunität ist zwar ein Privileg des Europäischen Parlaments, doch gewährleistet sie für die Dauer des Mandats dem Abgeordneten Freiheit von Strafverfolgung oder jeder anderen staatlichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit. Bei Aufhebung der Immunität ist die Ausübung des Mandats nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr möglich. Die Unverletzlichkeit der Abgeordneten ist daher eine Modalität der Wahrnehmung des Mandats und deshalb Regelungsgegenstand des Statuts. (21) Bereiche, die wie etwa das Zeugnisverweigerungsrecht bisher im Primärrecht nicht angesprochen werden, können im Statut geregelt werden. (22) (22) Das Statut enthält keine detaillierten Bestimmungen über die Erstattung von Kosten (Reise, Aufenthalt, allgemeine Kosten), Mitarbeiter (Sekretariatszulage) und soziale Leistungen (Artikel 199 Absatz 1 EG-Vertrag). Das Europäische Parlament kann, gestützt auf Artikel 199 Absatz 1 EG-Vertrag, hierüber autonom entscheiden. [4]. (23) Es gibt keinen Grund, diese Autonomie in Frage zu stellen. Artikel 190 Absatz 5 EG-Vertrag will die Regelungsbefugnis des Europäischen Parlaments in seinen eigenen Angelegenheiten ausweiten und nicht einschränken. (24) Das Europäische Parlament besteht nach Artikel 189 Absatz 1 erster Halbsatz EG-Vertrag aus „Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten". Diese Vertreter sind nach Artikel 190 Absatz 1 EG-Vertrag die „Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten". Diese Bezeichnung wird auch in Artikel 190 Absatz 2 EG-Vertrag (Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten) und in Artikel 190 Absatz 3 EG-Vertrag („Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.") verwendet. (25) Diese Bestimmungen, nach denen die Abgeordneten die verfassungsrechtlichen Repräsentanten der Völker sind, haben konstitutionellen Charakter. (26) Sie legen es nahe, im Statut die Bezeichnung Abgeordneter zu verwenden. (27) Das Recht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 199 Absatz 1 EG-Vertrag seine internen Angelegenheiten zu regeln, wird durch dieses Statut nicht berührt. B. Zu den einzelnen Bestimmungen (28) Artikel 1 nimmt den Begriff Abgeordneter auf und stellt klar, dass es nicht um dessen Rechte und Pflichten geht, sondern umfassend um die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung des Mandats. (29) Die in Artikel 2 geschützte Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten ist regelungsbedürftig und in keinem Text des Primärrechts erwähnt. Erklärungen, in denen sich Abgeordnete verpflichten, das Mandat zu einem bestimmten Zeitpunkt niederzulegen, oder Blanko-Erklärungen über die Niederlegung des Mandats, derer sich eine Partei nach Belieben bedienen kann, sind mit der Freiheit und Unabhängigkeit des Abgeordneten unvereinbar und können daher rechtlich nicht verbindlich sein. (30) Der Schutz der Abstimmungs- und Redefreiheit liegt im elementaren öffentlichen Interesse. Artikel 4 Absatz 1 schließt daher jede strafrechtliche oder sonstige Verfolgung eines Abgeordneten wegen einer Äußerung aus, die er in Ausübung des Mandats gemacht hat. Nach Absatz 2 kann das Europäische Parlament darüber entscheiden, ob die Äußerung in Ausübung des Mandats gemacht wurde. Es ist in diesem Fall — wie bei der Prüfung der Mandate nach den Bestimmungen des Aktes von 1976 — Organ der Rechtsprechung. Das Europäische Parlament hat bei seinen Entscheidungen über die Immunität, die durchaus vergleichbar sind, Augenmaß und Realitätssinn bewiesen. (31) Die von Artikel 5 vorgesehene Immunität schützt die Abgeordneten vor tendenziöser Verfolgung (fumus persecutionis) und vor Behinderung durch die Exekutive. Es kann, wie die vom Europäischen Parlament entschiedenen Fälle zeigen, keine Rede davon sein, dass diese Aspekte in der Gegenwart keine Rolle mehr spielen. Die Immunität berührt damit allerdings die Fragen der Gleichheit, der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit. Der weitere Zweck der Immunität besteht darin, die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu sichern. Diese Erwägungen führen zu folgender Lösung: Ein Ermittlungs- und Strafverfahren gegen einen Abgeordneten kann jederzeit eröffnet werden. Einer Aufhebung der Immunität bedarf es nicht. Das geltende Recht nutzt weder dem Europäischen Parlament noch dem Abgeordneten, weil selbst einfache Delikte wie ein Vergehen im Straßenverkehr öffentlich erörtert werden müssen. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten muss allerdings von der Zustimmung des Europäischen Parlaments abhängen (Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments). Ermittlungs- und Strafverfahren müssen im Fall eines fumus persecutionis auf Verlangen des Europäischen Parlaments ausgesetzt werden können. Absatz 2 sichert diese Gewährleistungen. (32) Das in Artikel 6 vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht, das bisher primärrechtlich nicht geregelt ist, schützt die Informationsfreiheit des Abgeordneten und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und demjenigen, der ihm Informationen anvertraut. Es ist ein subjektives Recht, das für alle Verfahren gilt, die eine Zeugnispflicht vorsehen und steht nicht zur Disposition des Europäischen Parlamentes. Das Beschlagnahme-, Durchsuchungs- und Verwertungsverbot schützt dieses Recht. Es wäre absolut inakzeptabel, wenn Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, nicht aber Abgeordneten. (33) Das in Artikel 7 geregelte, im Grunde selbstverständliche Recht der Abgeordneten auf Freizügigkeit hat eine neue Bedeutung, weil dieses Recht bei Demonstrationen in jüngster Zeit durch behördliche Maßnahmen eingeschränkt wurde. (34) Artikel 9 stellt sicher, dass Aufzeichnungen, Niederschriften, Entwürfe, Briefe und andere Korrespondenz der Abgeordneten von jeder Pflicht zur Offenlegung ausgeschlossen sind. (35) Das in Artikel 10 vorgesehene Initiativrecht ist das Königsrecht eines Parlaments und eines jeden Abgeordneten. Der Artikel stellt klar, dass dieses Recht eines jeden Abgeordneten durch die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments nicht eingeschränkt werden darf. (36) Das in Artikel 11 geregelte Recht auf Akteneinsicht, das sich schon bisher aus der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ergab, betrifft einen wesentlichen Aspekt der Ausübung des Mandats und ist deshalb im Statut zu verankern. (37) Artikel 12 soll sicherstellen, dass trotz anderslautender Beteuerungen die Sprachenvielfalt in der Realität nicht weiter verringert wird. Jede Diskriminierung irgendeiner der offiziellen Amtssprachen muss ausgeschlossen werden. Dieses Prinzip muss auch nach einer Erweiterung der Europäischen Union gelten. (38) Der Abgeordnete erhält nach Maßgabe der Artikel 15 und 16 eine Entschädigung dafür, dass er auf eine private berufliche Laufbahn verzichtet und — zeitlich begrenzt — der Europäischen Union, seinem Land und der Demokratie in Europa dient. Zur Höhe dieser Entschädigung hat eine vom Europäischen Parlament berufene Expertengruppe im Mai 2000 eine Studie vorgelegt. Eine Entschädigung von 50 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften liegt völlig im Bereich dessen, was die Experten für angemessen erachten. (39) Artikel 15 Absatz 3 ist erforderlich, weil Parteien häufig erwarten, dass ein Teil der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Leistungen für ihre Zwecke verwendet wird. Diese Form der Parteienfinanzierung ist illegal. (40) Das in den Artikeln 15 Absatz 2 und 19 vorgesehene Übergangsgeld soll die Zeit zwischen dem Ende des Mandats und einem beruflichen Neuanfang überbrücken. Bei Übernahme eines anderen Mandats oder eines öffentlichen Amtes entfällt dieser Zweck. (41) Bei dem in Artikel 20 geregelten Ruhegehalt war die Frage umstritten, ab welchem Lebensalter es fällig werden soll. Die Expertengruppe schlägt das 65. oder — mit einem versicherungsmathematischen Abschlag — das 60. Lebensjahr vor. Nach Artikel 20 soll das Ruhegehalt mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden. Ein Abgeordneter, der nach Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung vielleicht mit 35 oder 40 Jahren erstmals gewählt wird und der das Mandat zwanzig Jahre wahrnimmt, scheidet im Alter von 55 oder 60 Jahren aus. Ein beruflicher Neuanfang ist ihm wohl mit 55 Jahren zuzumuten, aber kaum mit 60. Berechnungen der Verwaltung des Europäischen Parlaments haben ergeben, dass ein versicherungsmathematischer Abschlag so erheblich wäre, dass diese Lösung nicht in Betracht gezogen werden kann. (42) Die Bestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung folgen im wesentlichen dem geltenden Recht in der Europäischen Gemeinschaft. Der Anspruch des wiederverheirateten hinterbliebenen Ehegatten beruht auf dem modernen Gedanken, dass er auf einer eigenen Leistung beruht und nicht nur der „Versorgung" dient. Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der hinterbliebene Ehegatte auf Grund eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens „versorgt" ist. (43) Artikel 24 Absätze 1 und 2 haben zum Ziel, den Haushalt der Europäischen Union auf Dauer zu entlasten. Die Fondslösung hat sich in der Praxis bewährt. Die Expertengruppe schlägt vor, dass das Europäische Parlament zwei Drittel und die Abgeordneten ein Drittel zur Finanzierung beitragen. (44) Die Regelung des Artikels 25 ist erforderlich, weil mit dem Statut die Leistungen der Mitgliedstaaten wie Erstattung der Krankheitskosten, Beihilfe oder Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entfallen. Diese Leistungen werden vielfach über das Ende des Mandats hinaus gewährt. (45) Die Bestimmungen über die Erstattung von Kosten müssen die Grundsätze beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung Lord Bruce entwickelt hat [5]. (46) Danach ist es „Sache des Parlaments, darüber zu entscheiden, welche Tätigkeiten und Reisen eines Parlamentmitglieds für die Ausübung seines Amtes notwendig oder zweckmäßig sind und welches die hierfür notwendigen oder zweckmäßigen Kosten sind. Die dem Parlament hierbei im Interesse seiner Funktionsfähigkeit eingeräumte Unabhängigkeit umfasst auch die Befugnis, seinen Mitgliedern die Reise-und Aufenthaltskosten nicht gegen Vorlage der einzelnen Kostenbelege, sondern aufgrund einer pauschalen Regelung zu erstatten. Die Wahl dieses Systems beruht (...) auf dem Bestreben, die Verwaltungsaufwendungen, die mit einem System der Überprüfung, jeder Einzelausgabe verbunden sind, zu verringern, und entspricht damit einer geordneten Verwaltung" [6]. (47) Allerdings dürfen „die in dieser Weise festgesetzten Vergütungen die angemessenen Grenzen einer Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten nicht überschreiten". Der Pauschalbetrag der Vergütungen darf nicht zu hoch oder ein verschleiertes Entgelt sein [7]. (48) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Regelungen, durch die Abgeordnete des Europäischen Parlaments bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem Mitgliedstaat den nationalen Abgeordneten gleichgestellt werden (z.B. Erstattung der Flugkosten oder Freifahrscheine für die Bahn etc), beibehalten werden. Eine europäische Lösung dieses Problems ist im Hinblick auf eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Regelungen in den Mitgliedstaaten nicht möglich. Die Ausübung des Mandats der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in dem Mitgliedstaat, in denen sie gewählt wurden, wäre ohne eine solche Regelung erheblich erschwert oder gar unmöglich. Eine effektive Wahrnehmung des Mandats liegt auch im Interesse der Mitgliedstaaten. (49) Artikel 33 Absatz 1 ist erforderlich, weil die höchst unterschiedlichen nationalen Regelungen, denen die Abgeordneten bisher unterliegen, eine europäische Lösung all der Probleme, die mit dem Übergang von einem alten zu einem neuen europäischen System verbunden sind, unmöglich machen. Ein Wahlrecht der Abgeordneten schließt die Beeinträchtigung von Rechten oder wirtschaftliche Nachteile bei diesem Übergang aus. Die Absätze 2 und 3 sind Konsequenzen aus der Entscheidung nach Absatz 1. (50) Die erheblichen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten werden nach dem Beitritt nur schrittweise überwunden werden können. Deshalb erscheint es angebracht, den neuen Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit eine differenzierte Regelung der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung zu ermöglichen. BESCHLIESST: A. Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Artikel 1 In diesem Statut werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festgelegt. Artikel 2 (1) Die Abgeordneten sind frei und unabhängig. (2) Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats vor Ablauf oder zum Ende einer Wahlperiode sind nichtig. Artikel 3 (1) Die Abgeordneten sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden []. (2) Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 oder die Verwertung bereits beschlagnahmter Dokumente sind nicht zulässig. (3) Vereinbarungen über die Art und Weise der Ausübung des Mandats sind nichtig. Artikel 4 [] (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen einer Handlung, einer Abstimmung oder einer Äußerung, die er in Ausübung des Mandats gemacht hat, gerichtlich verfolgt oder sonst außergerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. (2) Das Parlament entscheidet auf Antrag des Abgeordneten darüber, ob eine Äußerung in Ausübung des Mandats gemacht wurde. (3) Es erlässt in seiner Geschäftsordnung Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels. Artikel 5 [] (1) Jede Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des Parlaments zulässig, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat festgenommen wird. (2) Die Beschlagnahme von Schriftstücken oder elektronischen Aufzeichnungen eines Abgeordneten oder die Durchsuchung seiner Person, seines Büros oder seiner Wohnung sowie die Überwachung seines Post- und Telefonverkehrs können nur mit Zustimmung des Parlaments angeordnet werden. (3) Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen einen Abgeordneten ist auf Verlangen des Parlaments auszusetzen. (4) Die Zustimmung nach Absatz 2 kann nur von den nach nationalem Recht zuständigen Stellen beantragt werden. (5) Die Zustimmung nach Absatz 2 oder die Aussetzung nach Absatz 3 kann bedingt, befristet oder beschränkt sein. (6) Artikel 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Artikel 6 (1) Ein Abgeordneter hat zu jeder Zeit ein Zeugnisverweigerungsrecht über Personen, die ihm Tatsachen anvertraut haben oder denen er in Wahrnehmung des Mandats Tatsachen anvertraut hat, und über diese Tatsachen selbst. (2) Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 oder die Verwertung bereits beschlagnahmter Dokumente sind nicht zulässig. Artikel 7 [] (1) Die Abgeordneten haben überall in der Europäischen Union das Recht auf Freizügigkeit. (2) Dieses Recht darf weder durch Gesetz noch durch eine Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts eingeschränkt werden. Artikel 8 Die sich aus den vorstehenden Artikeln ergebenden Vorrechte und Befreiungen der Abgeordneten können durch andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht eingeschränkt werden. Artikel 9 Schriftstücke und elektronische Aufzeichnungen, die ein Abgeordneter empfangen, verfasst oder verschickt hat und die keine offizielle Dokumentennummer haben, sind keine Dokumente des Europäischen Parlaments. Artikel 10 (1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Rahmen des Initiativrechts des Europäischen Parlaments einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrechtsakt einzubringen. (2) Artikel 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Artikel 11 (1) Die Abgeordneten haben das Recht auf Einsicht in alle Akten, die sich im Besitz des Europäischen Parlaments befinden. (2) Dies gilt nicht für persönliche Akten oder Abrechnungen. (3) Rechtsakte der Europäischen Union und Vereinbarungen der Institutionen über den Zugang zu Dokumenten bleiben hiervon unberührt. (4) Das Europäische Parlament erlässt Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels. Artikel 12 (1) Die Dokumente des Europäischen Parlaments werden in alle Amtssprachen übersetzt. (2) Die Redebeiträge werden simultan in alle anderen Amtssprachen gedolmetscht. Artikel 13 (1) Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Artikel 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Artikel 14 (1) Die Fraktionen sind Teil des Europäischen Parlaments. (2) Sie können klagen und verklagt werden. Artikel 15 (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert. (2) Sie haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt. (3) Vereinbarungen über die Verwendung der Entschädigung, des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes zu anderen als privaten Zwecken sind unwirksam. (4) Die Hinterbliebenen von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten haben Anspruch auf Versorgung. Artikel 16 Die Entschädigung beläuft sich auf jeweils 50% der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 17 Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament erhält, wird auf die Entschädigung angerechnet. Artikel 18 (1) Die Entschädigung unterliegt der Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind. (2) Das Recht der Mitgliedstaaten, die Entschädigung bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkommen zu berücksichtigen, bleibt unberührt. Artikel 19 (1) Die Abgeordneten haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung nach Artikel 16. (2) Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, mindestens jedoch für sechs und höchstens für 24 Monate. (3) Der Anspruch besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes. (4) Im Fall des Todes wird das Übergangsgeld letztmals in dem Monat gezahlt, in dem der ehemalige Abgeordnete gestorben ist. (5) Artikel 18 findet entsprechende Anwendung. Artikel 20 (1) Die ehemaligen Abgeordneten haben mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt. (2) Dieses Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5% der Entschädigung nach Artikel 16 und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 %. (3) Der Anspruch auf Ruhegehalt besteht u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.