Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Phoenix-Plans relativ geringe Mengen Salz aus den Abraumhalden verarbeitete und verkaufte, wurde der größte Teil des Salzrückstands einfach auf den Abraumhalden angehäuft, in der Hoffnung, dass er in Zukunft kommerziell genutzt werden kann (26). Konkrete Planungen, wie und wann die Salzaufbereitungsanlage zu erweitern sei, damit die so eliminierten Salzabfälle substanzieller seien und damit einen spürbaren Einfluss auf die künftigen Sanierungskosten hätten, gab es jedoch nicht. Für den Zeitraum vor der Einführung des Phoenix-Plans ist daher eine solche hypothetische künftige Reduzierung der Abraumhalden aufgrund der Verarbeitung und des Verkaufs erheblicher Salzmengen nicht zu berücksichtigen. (117) Die Kommission muss daher andere verfügbare Beweise für die Schätzung eines ungefähren „korrekten“ Betrags der Garantien im Zeitraum 2006-2011 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt erwarteten Sanierungskosten ohne die Auswirkungen des Phoenix-Plans prüfen. (118) Wie bereits oben dargelegt (siehe Erwägungsgründe 68 bis 81), wurden die zuverlässigsten Schätzungen der insgesamt zu erwartenden Sanierungskosten (ohne Phoenix-Plan) in der vom Beschwerdeführer eingereichten ERF-Studie vorgelegt. Die Kommission hält die Annahmen dieses Sachverständigenberichts für ernstzunehmend, da sie weitgehend auf Marktforschung und Benchmarking mit ähnlichen Standorten in anderen Teilen der Welt beruhen. Im Gegensatz dazu kann wie bereits erwähnt die von Iberpotash vorgelegte Studie nicht als zuverlässige Schätzung der Sanierungskosten angesehen werden, da sie keine angemessenen Sanierungsmaßnahmen vorsieht (siehe Erwägungsgrund 79). (119) Die ERF-Studie schätzt die Gesamtkosten der Sanierung auf mindestens 71 Mio. EUR. Darüber hinaus sind alle weiteren Angaben zu möglicherweise korrekten Beträgen in der ERF-Studie oder aus anderen Quellen (siehe Abschnitt 5.1.1.1 oben) noch höher. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sich die zu berücksichtigenden voraussichtlichen Sanierungskosten mangels besserer Schätzungen für den Zeitraum 2006-2011 auf 71 Mio. EUR (24,8 Mio. EUR für Súria und 46,2 Mio. EUR für Balsareny/Sallent) belaufen. (120) Nach Artikel 3 des Dekrets 202/1994 (die in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften) sollte der sich daraus ergebende Betrag der Finanzgarantie auf der Grundlage von Artikel 2 (d. h. auf der Grundlage der voraussichtlichen Sanierungskosten) für Bergbauaktivitäten, die nicht in Naturgebieten von besonderem Interesse liegen (einschließlich Iberpotash-Standorte), um 50 % gekürzt werden. (121) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der „korrekte“ Betrag der Finanzgarantien für die Iberpotash-Bergbautätigkeiten bezüglich Súria (für den Zeitraum 2006-2011) mindestens 12,4 Mio. EUR und bezüglich Balsareny/Sallent (für den Zeitraum 2008-2011) mindestens 23,1 Mio. EUR lautet. (122) Nach Angaben von Iberpotash betragen die laufenden Kosten der Garantie 1 % ihres jährlichen Betrags. Bei Anwendung der oben genannten korrekten Garantiesummen für die beiden genannten Zeiträume würde die Iberpotash gewährte Gesamtbeihilfe in Form niedrigerer Garantiesummen dann jedes Jahr 1 % der Differenz zwischen dem „korrekten“ und dem in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen tatsächlichen Betrag für das betreffende Jahr betragen. Tabelle 3 Berechnung des Beihilfebetrags (in Tausend EUR, gerundet) 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Balsareny/Sallent — tatsächliche Garantie — — 1 130 1 130 1 130 1 130 1 130 1 130 1 130 1 130 1 130 — „korrekte“ Garantie — — 23 100 23 100 23 100 23 100 6 979 6 979 6 979 6 979 6 979 — Differenz bei den Gebühren — — 146,5 (27) 219,7 219,7 219,7 58,5 58,5 58,5 58,5 58,5 Súria — tatsächliche Garantie 774 774 828 828 828 828 828 828 828 828 6 161 — „korrekte“ Garantie 12 400 12 400 12 400 12 400 12 400 12 400 6 160 6 160 6 160 6 160 6 160 — Differenz bei den Gebühren 9,7 (28) 116,3 115,7 115,7 115,7 115,7 53,3 53,3 53,3 53,3 (29) 0 Gesamtunterschied der Gebühren für Iberpotash 9,7 116,3 262,2 335,4 335,4 335,4 111,8 111,8 111,8 76,3 58,5 (123) Daher beläuft sich der Gesamtbetrag der Beihilfen, die Iberpotash in Form niedrigerer Bankgebühren für die reduzierte Höhe der Garantien im gesamten Zeitraum 2006-2016 gewährt wurden, auf 1 864 622 EUR. Diese Beihilfe wurde zu dem Zeitpunkt gewährt, als die von den spanischen Behörden erteilten Umweltgenehmigungen die Reduzierung der Garantien vorsahen, d. h. am 6. November 2006 für Súria und am 29. April 2008 für Balsareny/Sallent. 5.1.1.6.    Schlussfolgerung zum Vorliegen von Beihilfen: Maßnahme 1 (124) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt und daher ihre Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen wird. 5.1.2.   MAẞNAHME 4: INVESTITION ZUR ABDECKUNG DER ABRAUMHALDE VON VILAFRUNS (125) Am 17. Dezember 2007 unterzeichneten das spanische Umweltministerium und die Generalitat de Catalunya eine Vereinbarung, in der sie sich bereiterklärten, zusammenzuarbeiten und die Kosten des Projekts zur Abdeckung der Abraumhalde Vilafruns zu teilen, um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Das Finanzministerium erklärte sich bereit, 4 Mio. EUR zu den Investitionskosten beizutragen, während der Rest von der Agencia Catalana del Agua, einem von der Generalitat de Catalunya verwalteten öffentlichen Unternehmen, übernommen werden sollte. Die Arbeiten an dem Projekt begannen im August 2008 und dauerten 18 Monate. Die Gesamtinvestitionskosten beliefen sich auf 7 887 571 EUR und wurden, wie im Übereinkommen von 2007 vereinbart, vollständig von der öffentlichen Hand getragen. (126) Das Projekt bestand darin, die Abraumhalde von Vilafruns mit einer undurchlässigen Plane („lámina impermeable“) abzudecken, die die Abraumhalde abdichten und das Abraumsalz vor jeglichem Kontakt mit Wasser von außen isolieren würde, um so das Austreten von Salz aus der Halde zu verhindern. Die Plane wurde mit Geotextilfolien geschützt und mit Erde bedeckt, um eine Bepflanzung auf der Halde zu ermöglichen. (127) Die Abraumhalde von Vilafruns befindet sich auf dem Gelände und im Besitz von Iberpotash. Sie wurde im Rahmen des Kaufvertrags vom 21. Oktober 1998, durch den Iberpotash die Bergbauaktivitäten in der katalanischen Region von der Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI), einer öffentlichen Holdinggesellschaft des spanischen Staates, erwarb, auf sie übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung war die Abraumhalde bereits inaktiv, da der Betrieb des Bergwerks, zu dem die Abraumhalde von Vilafruns gehörte, bereits 1973 eingestellt wurde. 5.1.2.1.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (128) Wie bereits erwähnt, wurde die Investition in die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns auf dem Gelände und im Eigentum von Iberpotash vollständig durch die öffentliche Hand finanziert. Iberpotash trägt nur die Wartungskosten der Anlage während ihrer Lebensdauer. (129) Die in den Jahren 2008-2009 realisierte Abdeckung bezieht sich auf eine Abraumhalde, die seit 1998 im Eigentum von Iberpotash steht, als der Standort zusammen mit anderen Kalibergbaustandorten in der Region privatisiert wurde. Die Halde gehört zu einer Mine, die 1973 stillgelegt wurde, und so übernahm Iberpotash das Gelände, als es nicht mehr in Betrieb war. Iberpotash argumentiert daher, dass es weder nach den einzelstaatlichen noch nach den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sei, Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltverschmutzung durch die Halde zu verhindern, da Iberpotash nicht der ursprüngliche Schadstoffverursacher sei. (130) Die spanischen Behörden sind mit diesen Argumenten von Iberpotash nicht einverstanden und behaupten, dass Iberpotash generell verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung durch die in seinem Eigentum befindliche Abraumhalde zu verhindern und die Abraumhalde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu bewirtschaften. Iberpotash haftet somit für die Sicherstellung der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen und auch für durch diese Halde verursachte Umweltschäden. (131) Stellungnahmen Beteiligter verweisen auf die Verantwortung von Iberpotash, Vilafruns von dem Moment an zu bewirtschaften, in dem die Bergbaurechte an Iberpotash übertragen wurden. Diese Verantwortung stützt sich auf das spanische Gesetz 6/1993 vom 15. Juli 1993 über die Abfallbewirtschaftung sowie auf das Königliche Dekret 1/2001 vom 20. Juli 2001 zur Genehmigung der Neufassung des spanischen Wasserrechts. Der Beteiligte macht geltend, dass die Tatsache, dass Vilafruns beim Erwerb durch Iberpotash nicht mehr aktiv war, irrelevant sei, da jeder Inhaber einer Bergbaukonzession alle Bergbauabfälle, d. h. auch die vor dem Erwerb der Konzession angehäuften Abfälle, bewirtschaften müsse. (132) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Mine, aus der die Halde Vilafruns entstand, 1973 ihren Betrieb eingestellt hat, die Haftung von Iberpotash als Eigentümer nicht ausschließt, um eine ordnungsgemäße Sanierung zu gewährleisten. Wie von den spanischen Behörden bestätigt wurde, umfassten alle Sanierungspläne, einschließlich des Plans von 2008, spezifische Sanierungsmaßnahmen, die Iberpotash in Bezug auf die Halde von Vilafruns durchführen musste. Nach Artikel 121 des spanischen Bergbaugesetzes von 1973 stellte eine Nichterfüllung der Auflagen aus dem Sanierungsplan einen schwerwiegenden Verstoß dar. Darüber hinaus bestätigen die spanischen Behörden, dass Iberpotash nach den geltenden Wasserschutzvorschriften stets verpflichtet war, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wasserverschmutzung in all seinen Anlagen, einschließlich der Halde von Vilafruns, zu vermeiden. Die Kommission stellt ferner fest, dass der Betreiber nach Artikel 4 der Bergbauabfallrichtlinie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um schädliche Auswirkungen auf die Umwelt auch im Falle der Bewirtschaftung der Abfallentsorgungseinrichtung nach ihrer Stilllegung so weit wie möglich zu verhindern oder zu verringern. (133) Iberpotash behauptet auch, dass der Kaufvertrag für den Standort eine Klausel enthält, die so ausgelegt werden kann, dass die Haftung von Iberpotash aufgrund von Aktivitäten vor 1997 ausgeschlossen ist, d. h. einschließlich jeglicher Verantwortung für die Abraumhalde. Iberpotash verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Mai 2009 unter Berufung auf eine Klausel im Kaufvertrag, die besagt, dass der Verkäufer dem Käufer alle Verpflichtungen aus Rechten Dritter im Zusammenhang mit Ereignissen vor der Übertragung zu ersetzen hat, die sich nicht in der Bilanz widerspiegeln und die nicht durch die Ausübung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen wurden. Iberpotash argumentiert, dass die Auflagen im Zusammenhang mit der Sanierung von Vilafruns vor dem Verkauf nicht ersichtlich waren und es keine entsprechenden Rückstellungen in der Bilanz gab, da zu diesem Zeitpunkt keine solche rechtliche Auflage existierte. (134) Die spanischen Behörden gaben jedoch an, dass die Vereinbarung über den Anteilsverkauf von 1998 keine besonderen Bestimmungen enthielt, die den Verkäufer zwingen würden, nach der Übertragung von Anteilen die Verantwortung des Käufers zu übernehmen. (135) Die Kommission stellt ferner fest, dass es sich bei der in dem Urteil des Obersten Gerichtshofs zitierten Bestimmung eher um eine Standardvertragsbestimmung handelt, die den Verkäufer vor späteren Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit während des Verkaufs nicht bekannten Tatsachen schützt. Iberpotash kann jedoch nicht behaupten, dass ihm die im Rahmen der Transaktion übernommene Abraumhalde von Vilafruns und die generelle Verantwortung des Abfallbesitzers für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner Abfallentsorgungseinrichtungen nicht bekannt waren. Die Tatsache, dass Iberpotash in verschiedenen Sanierungsplänen Umweltauflagen in Bezug auf die Halde von Vilafruns übernommen hat, bestätigt, dass Iberpotash sich dieser Verantwortung bewusst war. (136) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Iberpotash infolge der Übernahme der Kalibergbauaktivitäten in Katalonien im Jahr 1998 für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Abraumhalde von Vilafruns gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich war. (137) Die spanischen Behörden akzeptieren diese Schlussfolgerung zwar, machen jedoch geltend, dass die Auflagen von Iberpotash nicht die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns einschließen. Nach Angaben der spanischen Behörden wären die Auflagen von Iberpotash mit wesentlich billigeren Maßnahmen erfüllt worden, die in seinem ursprünglichen Sanierungsplan für 2008 enthalten waren (d. h. Installation eines Drainagerohrsystems und andere Arten des Schutzes und der Sanierung mit Gesamtkosten von rund […] EUR (*1)). Sie argumentieren daher gemeinsam mit Iberpotash, dass die öffentlichen Investitionen in die Abdeckung der Halde keinen wirtschaftlichen Vorteil für Iberpotash darstellen, da die eingesparten Kosten von Iberpotash ([…] EUR) durch die Instandhaltungskosten, die Iberpotash während der Lebensdauer der Anlage zu tragen hat (in Höhe von […] EUR nur für den Zeitraum von März 2015 bis März 2016), und die Opportunitätskosten, die anfallen, wenn das Salz nicht verarbeitet und verkauft werden kann, wie es für die anderen Halden geplant ist, mehr als ausgeglichen werden (30). (138) Die Kommission ist der Auffassung, dass es ungeachtet des Umfangs der Auflagen von Iberpotash bezüglich Vilafruns nicht hinnehmbar ist, dass die öffentlichen Investitionen in Höhe von 7,9 Mio. EUR in einen wesentlich besseren Umweltschutz, der im Prinzip der Sanierung des Bergwerksgeländes ohne Investitionskosten für Iberpotash entspricht, Iberpotash keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht haben. Die Verlegung der Abdeckung für die Abraumhalde zielte darauf ab, die Verschmutzung durch Leckagen aus der Deponie Vilafruns deutlich zu reduzieren. Die alternativen Maßnahmen ohne Beihilfen hätten Iberpotash nicht so gut und dauerhaft geschützt und den Risiken ausgesetzt, die Folgen der Verschmutzung tragen zu müssen (wie in den Strafrechtsurteilen vom 18. Dezember 2014 und 25. Februar 2015 in Bezug auf seine anderen Bergwerksstandorte unter Beweis gestellt wurde — siehe Erwägungsgründe 27 und 94 des Einleitungsbeschlusses). Der Bau der aus öffentlichen Mitteln bezahlten Anlage ermöglichte es Iberpotash daher, die Umweltverschmutzung besser zu verhindern, die Umweltrisiken für die Zukunft zu verringern und eine dauerhafte Sanierung der Halde vorzusehen (im Einklang mit ähnlichen Sanierungen von Salzabfallhalden in Frankreich oder Deutschland, wie oben unter den Erwägungsgründen 26 und 32 dargelegt). Iberpotash wäre letztendlich gezwungen gewesen, für eine ordnungsgemäße Sanierung der Abraumhalde von Vilafruns zu sorgen. (139) Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme selektiv ist, da sie speziell auf die öffentliche Finanzierung der Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns im Eigentum von Iberpotash abzielt. Die spanischen Behörden argumentieren, dass die Maßnahme nicht selektiv sein könne, da Iberpotash das einzige Kalibergbauunternehmen in Spanien sei und somit kein Vergleich mit anderen Unternehmen möglich sei. Die Tatsache, dass Iberpotash das einzige Kalibergbauunternehmen in Spanien ist, schmälert jedoch nicht den selektiven Charakter der Maßnahme, die sich eindeutig an eine speziell ausgewiesene Abfallentsorgungseinrichtung und keine andere richtet. (140) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme 4 Iberpotash einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. 5.1.2.2.    Übertragung staatlicher Mittel (141) Die Gesamtinvestitionskosten für die Abdeckung der Halde von Vilafruns wurden vom Staat getragen: 4 Mio. EUR durch das spanische Umweltministerium und die restlichen 3 887 571 EUR durch die Agencia Catalana del Agua, eine von der Generalitat de Catalunya verwaltete Aktiengesellschaft, die damit die Verpflichtung einhält, die restlichen Investitionskosten zu decken, die die Generalitat in der Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 übernommen hat. (142) Weder die spanischen Behörden noch Iberpotash haben geltend gemacht, dass keine staatlichen Mittel für diese Maßnahme zur Verfügung stünden. (143) Darüber hinaus wurde der Beschluss zur Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns durch das spanische Umweltministerium und die Generalitat de Catalunya getroffen und ist somit eindeutig dem Staat zuzurechnen. (144) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 4 eine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltete und dem Staat zuzurechnen ist. 5.1.2.3.    Mögliche Wettbewerbsverzerrungen (145) Wie oben im Einzelnen ausgeführt (siehe Erwägungsgründe 103 und 105), steht Iberpotash im Wettbewerb mit anderen Kali- und Salzproduzenten. Die Tatsache, dass zumindest ein Teil seiner Umweltauflagen gegenüber Vilafruns aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, könnte den Wettbewerb verfälschen, indem sie die Kosten von Iberpotash künstlich senkt und damit einen unangemessenen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft. (146) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme 4 den Wettbewerb möglicherweise verfälschen kann. 5.1.2.4.    Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (147) Sowohl Kali als auch Salz werden innerhalb der EU gehandelt (siehe Erwägungsgründe 106 und 107), sodass die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass Maßnahme 4 den unionsinternen Handel beeinträchtigt. 5.1.2.5.    Schlussfolgerung zum Vorliegen von Beihilfen: Maßnahme 4 (148) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass Maßnahme 4 eine staatliche Beihilfe in Höhe von 7 887 571 EUR darstellt und sie daher ihre Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen wird. 5.2.   RECHTMÄẞIGKEIT DER BEIHILFE (149) Sowohl die Maßnahme 1 als auch die Maßnahme 4 wurden unter Missachtung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Daher handelt es sich nach Auffassung der Kommission bei beiden Maßnahmen um rechtswidrige staatliche Beihilfen. 5.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 5.3.1.   MAẞNAHME 1: GERINGERE HÖHE DER FINANZGARANTIEN (150) Weder die spanischen Behörden noch Iberpotash machen geltend, dass die Beihilfe in Form von Finanzgarantien, die unter den gesetzlichen Vorschriften liegen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (151) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsbeihilfe zugunsten von Iberpotash, da die Kosten aus den Garantiegebühren in dem langen Zeitraum von 2006 bis 2016 geringer ausfielen als erforderlich. (152) Die Kommission hat keinen möglichen Kompatibilitätsgrund für eine solche Betriebsbeihilfe gefunden, die ohne Verfolgung eines offensichtlichen Ziels von gemeinsamem Interesse gewährt wurde, und kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme, die in einer Verringerung der Finanzgarantien von Iberpotash besteht, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe in Form niedrigerer Bankgebühren darstellt, die sich aus dem übermäßig niedrigen Niveau der finanziellen Garantien ergeben. 5.3.2.   MAẞNAHME 4: INVESTITION ZUR ABDECKUNG DER ABRAUMHALDE VON VILAFRUNS (153) Die spanischen Behörden argumentieren, dass die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns, sollte es sich um eine staatliche Beihilfe handeln, auf der Grundlage von Abschnitt 3.1.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 für Unternehmen, die über die EU-Standards hinausgehen oder das Umweltschutzniveau erhöhen, wenn es keine EU-Standards gibt, mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. (154) Sie behaupten, dass es sich bei der Abdeckung der Abraumhalde um ein Pilotprojekt für die Erprobung einer neuen Technologie zur Verhinderung von Leckagen aus Salzabfallhalden handele. Der Standort Vilafruns soll für dieses Pilotprojekt aufgrund seiner besonderen Charakteristika ausgewählt worden sein (kleineres Volumen, Lage als erste Salzhalde flussaufwärts des Flusses Llobregat, die Tatsache, dass er bereits seit Jahrzehnten inaktiv ist). Durch die Bereitstellung von Daten über die tatsächlichen Ergebnisse würde es den Behörden ermöglicht, das allgemeine Problem der Salzabfallhalden in der Region besser anzugehen. In diesem Zusammenhang soll das Projekt zur Erhaltung, zum Schutz und zur Sanierung der Umwelt im Einzugsgebiet des Flusses Llobregat beitragen und damit ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen. (155) Die spanischen Behörden erläutern ferner, dass das Vorhaben Teil eines allgemeinen Plans zur Verbesserung der Bewirtschaftung des katalanischen Wassereinzugsgebiets ist, der verschiedene Maßnahmen umfasst, von denen einige aus öffentlichen und andere aus privaten Mitteln finanziert werden. (156) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 im vorliegenden Fall eine Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit darstellen. Insbesondere erlaubt die Nummer 205 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008, gelesen in Verbindung mit Nummer 248 der Leitlinien für Energie- und Umweltschutzbeihilfen von 2014 (31), dass die Kommission die Regeln der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 auf rechtswidrige Beihilfen anwenden kann, die in den Jahren 2009-2011 gewährt wurden. (157) Nach Abschnitt 3.1.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 werden Investitionsbeihilfen, die es Unternehmen ermöglichen, über die Normen der Union für den Umweltschutz hinauszugehen oder das Umweltschutzniveau zu erhöhen, wenn es keine Normen der Union gibt, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar angesehen, sofern die Bedingungen der Nummern 74 bis 84 und des Abschnitts 3.2 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 erfüllt sind. (158) Die Unionsnormen für die Sanierung mineralischer Abfälle sind in der Bergbauabfallrichtlinie festgelegt. Nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie gelten jedoch die Artikel 5, 6 Absätze 3 bis 5, 7, 8, 12 Absätze 1 und 2 sowie 14 Absätze 1 bis 3 nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die vor dem 1. Mai 2006 die Annahme von Abfällen eingestellt haben, wie dies bei der Abraumhalde von Vilafruns der Fall ist. Daher gibt es in diesem Fall keine spezifischen Vorschriften der Union, die das Niveau der Umweltverträglichkeit der Abraumhalde von Vilafruns festlegen. (159) Eine dritte Partei behauptet, dass Iberpotash bereits in den Jahren 2008-2009 unter einer unmittelbaren rechtlichen Verpflichtung zur Gewährleistung der Haldenabdeckung stand, ohne jedoch konkrete Beweise für diese Ansprüche vorzulegen. Auf jeden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass Iberpotash zwar letztendlich verpflichtet gewesen wäre, eine angemessene Sanierung der Abraumhalde von Vilafruns sicherzustellen, diese Verpflichtung jedoch 2008-2009 nicht bestanden hat und dass Iberpotash in Ermangelung der Beih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.