Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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ilfe in der Lage gewesen wäre, die Halde weiterhin in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus dem geltenden Sanierungsplan zu bewirtschaften. (160) Nach Nummer 79 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 darf die Beihilfeintensität bei Großunternehmen 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten. Betrifft die Investition den Erwerb eines Öko-Innovationsgutes oder die Einleitung eines Öko-Innovationsvorhabens, so kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden, sofern die Voraussetzungen von Nummer 78 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 erfüllt sind. Darüber hinaus kann die Beihilfeintensität 100 % betragen, wenn die Investitionsbeihilfen in einem echten Ausschreibungsverfahren nach klaren, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien vergeben werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Beihilfe tatsächlich auf das zur Erzielung des Umweltgewinns erforderliche Mindestmaß beschränkt ist (siehe Nummer 77 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008). Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann. (161) Nach Nummer 80 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 sind die beihilfefähigen Kosten auf die zusätzlichen Investitionskosten zu beschränken, die erforderlich sind, um ein höheres Umweltschutzniveau zu erreichen, und zwar nach Abzug etwaiger Betriebsvorteile oder Betriebskosten während der ersten fünf Jahre. In Ermangelung von EU-Standards entsprechen diese zusätzlichen Investitionskosten den zusätzlichen Investitionen, die erforderlich sind, um ein höheres Umweltschutzniveau zu erreichen als das, was das betreffende Unternehmen ohne Umweltschutzbeihilfen erreichen würde (siehe Nummer 84 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008). (162) Im vorliegenden Fall argumentieren die spanischen Behörden, dass der geltende Iberpotash-Sanierungsplan vor der Investition in die Abdeckung der Halde spezifische Maßnahmen zur Sanierung der Abraumhalde von Vilafruns enthielt, um die Leckage zu begrenzen und die Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Die erwarteten Kosten dieser Maßnahmen, die ein kontrafaktisches Szenario ohne staatliche Beihilfen im Sinne von Nummer 81 Buchstabe a der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 darstellten, beliefen sich auf […] EUR. Die Kommission geht davon aus, dass diese Maßnahmen von den spanischen Behörden als ausreichend erachtet wurden, um die Einhaltung der Umweltschutzauflagen zu gewährleisten, die damals für die inaktive Abraumhalde von Vilafruns galten. (163) Außerdem wurde, wie die spanischen Behörden erklärten, die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns als „Pilotprojekt“ angesehen, um in der Praxis die Eignung dieser Sanierungsmethode für die Bewältigung der Umweltprobleme in der Region Llobregat zu überprüfen. Daher wurde die Abdeckung nicht aus rechtlichen Gründen eingeführt, sondern im Interesse der Allgemeinheit, um die geeignetste Sanierungsmethode zu finden, die in Zukunft auf alle anderen Abraumhalden, die die Umwelt der Region belasten, angewandt werden könnte. (164) Die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns in den Jahren 2008-2009 ermöglichte es Iberpotash daher, das aus seinen Tätigkeiten resultierende Umweltschutzniveau in Ermangelung von Unionsnormen nach Nummer 74 Buchstabe b der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 zu erhöhen. (165) In Anbetracht dessen würden sich die zusätzlichen Investitionskosten des Investitionsvorhabens auf 7 887 571 EUR abzüglich der Kosten in Höhe von […] im kontrafaktischen Szenario belaufen. Da Vilafruns seit einigen Jahren nicht mehr in Betrieb ist, ergeben sich aus der Abdeckung der Abraumhalde keine betriebswirtschaftlichen Vorteile. Die Betriebskosten für die Instandhaltung der Anlage beliefen sich nach Angaben der spanischen Behörden im vergangenen Jahr auf […] EUR. Unter der Annahme, dass sie in den ersten fünf Jahren auf diesem Niveau bleiben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Betriebskosten, der zu den beihilfefähigen Kosten hinzuzurechnen ist, auf […] EUR. Die beihilfefähigen Gesamtkosten würden sich somit auf 7 804 922,60 EUR belaufen (32). (166) Da sich die Beihilfe auf die Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 7 887 571 EUR belief, macht sie mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten aus. (167) Die spanischen Behörden haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Abraumhalde von Vilafruns im Rahmen eines wirklich wettbewerbsorientierten Ausschreibungsverfahrens auf der Grundlage klarer, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien unter einer größeren Zahl anderer möglicher Projekte ausgewählt wurde. Tatsächlich wurde die Deponie von den spanischen Behörden nur wegen ihrer Merkmale ausgewählt, die für das Projekt als angemessen erachtet wurden (siehe Erwägungsgrund 154). Daher kann in dem vorliegenden Fall nicht auf Nummer 77 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 zurückgegriffen werden, die eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % zulassen. (168) Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Methode der Sanierung einer Abraumhalde durch Abdeckung mit einer undurchlässigen Schicht, die ihre Isolierung gegen Wasser gewährleistet, nicht als Öko-Innovationsprojekt im Sinne von Nummer 78 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 angesehen werden kann. Trotz der von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente, wonach die Abdeckung einzigartig und innovativ sei, kann diese Methode aus folgenden Gründen nicht als Neuheit oder wesentliche Verbesserung des derzeitigen Stands der Technik in diesem Sektor der Union angesehen werden. (169) Es kann technische Unterschiede zwischen der Abdeckung von Vilafruns und der Abdeckung, die im Falle von elsässischen Abraumhalden vorgenommen wurde, geben, wie aus einem technischen Beitrag der Agencia Catalana del Agua hervorgeht. Ähnliche Verfahren wurden jedoch bereits angewandt, um Abraumhalden mit undurchlässigen Materialien abzudecken und abzudichten, insbesondere in Deutschland. Nach einem Buch eines deutschen Sachverständigen, das sich speziell mit den in der Kaliindustrie verfügbaren Technologien beschäftigt (33), gibt es in Deutschland eine große Erfahrung von 30 Jahren mit der Abdeckung ganzer Kalibergbauabfallmieten mit dem Ziel, das Eindringen von Wasser in die Halde zu verhindern und damit Leckagen zu minimieren. In dem Buch wird erläutert, dass die Versuche zur Abdeckung der Abraumhalden in Deutschland auf die 1950er-Jahre zurückgehen und dass seit den 1970er-Jahren, vor allem aber seit den 1990er-Jahren, eine Reihe von vorwiegend mittelgroßen Abraumhalden in Deutschland bei der Erprobung verschiedener Materialien und Techniken abgedeckt wurden. Der Geschäftsbericht 2015 des deutschen Kalibergbauunternehmens K+S weist darauf hin, dass kleine und mittlere stillgelegte Halden im Rahmen der alten Haldenstrategie abgedeckt wurden, um langfristige Auswirkungen auf Natur und Umwelt zu vermeiden und zu minimieren. Insgesamt werden derzeit 41 stillgelegte Halden in Niedersachsen und zwei in Baden-Württemberg bewirtschaftet. 15 von ihnen wurden renaturiert, und weitere sechs sind dabei, renaturiert zu werden (34). (170) Auch wenn die technischen Einzelheiten dieser Projekte je nach den besonderen Bedingungen der einzelnen Standorte variieren können, kann das Projekt daher nicht als Öko-Innovation im Sinne von Abschnitt 3.1.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 angesehen werden. (171) Die maximale Beihilfeintensität für Iberpotash als Großunternehmen nach Nummer 76 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 beträgt somit 50 % der beihilfefähigen Kosten. (172) Daher beläuft sich der Höchstbetrag der Beihilfe, die die Kommission nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 als Investitionsbeihilfe zur Erhöhung des Umweltschutzniveaus für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält, auf 3 902 461,30 EUR. (173) Folglich betrachtet die Kommission den Rest des Gesamtbetrags der Beihilfe für diese Maßnahme (d. h. 3 985 109,70 EUR) als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe. 6.   RÜCKFORDERUNG (174) Nach Maßgabe des Vertrags und der geltenden Rechtsprechung kann die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder ändern muss, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (35). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts bedeutet die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar betrachtet, dass die vorherige Situation wiederhergestellt werden muss (36). (175) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (37). (176) Gemäß der Rechtsprechung legte Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (38) fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (177) Angesichts der Tatsache, dass für die fraglichen Maßnahmen gilt, dass: a) der Gesamtbetrag der Beihilfen, die Iberpotash im Rahmen der Maßnahme 1 in Form niedrigerer Bankgebühren für die reduzierte Höhe der Garantien im Zeitraum 2006-2016 gewährt wurden und sich auf 1 864 622 EUR belaufen, und b) der Teil der Maßnahme 4, der über die maximale Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen hinausgeht, die es Iberpotash ermöglichen, das Umweltschutzniveau durch Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns zu erhöhen, und sich auf 3 985 109,70 EUR beläuft, gegen Artikel 108 AEUV verstoßen und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen anzusehen sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Marktlage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung bestanden hat. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum von dem Zeitpunkt der Vorteilsgewährung für den Empfänger, also von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung; für diesen Zeitraum sind Zinsen zu berechnen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (178) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Beihilfe, die das Land dem Unternehmen Iberpotash im Rahmen der Maßnahme 1 in Form von zu niedrigen Garantiegebühren gewährt hat, die sich aus der zu niedrigen Höhe der Garantien für den Zeitraum 2006-2016 in Höhe von 1 864 622 EUR ergeben, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig umgesetzt hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind und zurückgefordert werden müssen. (179) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Investitionsbeihilfe, mit der Iberpotash die Erhöhung des Umweltschutzniveaus durch die Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns (Maßnahme 4) unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht hat, rechtswidrig umgesetzt hat. (180) Die Kommission stellt jedoch fest, dass ein Teil der Maßnahme 4 in Höhe von 3 902 461,30 EUR auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 im Einklang steht. (181) Die Kommission gelangt jedoch zu dem Schluss, dass der verbleibende Teil des Gesamtbetrags der Beihilfe für Maßnahme 4, der die maximale Beihilfeintensität übersteigt, nämlich 3 985 109,70 EUR, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und zurückgefordert werden muss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe zugunsten von Iberpotash in Form von zu niedrigen Garantiegebühren, die sich aus dem zu niedrigen Niveau der Garantien für den Zeitraum 2006-2016 in Höhe von 1 864 622 EUR ergeben, die Spanien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die staatliche Beihilfe zur Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns in Höhe von 3 902 461,30 EUR, die Spanien dem Unternehmen Iberpotash unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Binnenmarkt vereinbar. (3)   Der verbleibende Teil der staatlichen Beihilfe in Höhe von 3 985 109,70 EUR, die Spanien Iberpotash unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Abdeckung der Abraumhalde von Vilafruns rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Spanien fordert die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (39) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (40) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Spanien stellt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Beihilfen ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Beihilfen wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffenen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Begünstigten ergangen ist. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 31. August 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 142 vom 22.4.2016, S. 18. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15). (4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (5)  Die in diesem Vertragsverletzungsverfahren geltend gemachten mutmaßlichen Verstöße gegen die Bergbauabfallrichtlinie betreffen nicht die Höhe der in der vorliegenden Entscheidung bewerteten Finanzgarantien nach Artikel 14 der Richtlinie. (6)  Vgl. Fußnote 1. (7)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1). (8)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47). (9)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (10)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (11)  Gesetz Nr. 12/1981 vom 24. Dezember 1981 über zusätzliche Vorschriften zum Schutz von Gebieten von besonderem natürlichem Interesse, die von der Rohstoffgewinnung betroffen sind. (12)  Dekret 202/1994 vom 14. Juni 1994 für die Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der Sicherheiten für Sanierungsprogramme von Bergbautätigkeiten. (13)  Siehe Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h des Dekrets 202/1994. (14)  Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten ERF-Studie (vgl. Erwägungsgrund 68) hatte die aktive Abraumhalde in Balsareny/Sallent (El Cogulló) im Jahr 2011 eine Fläche von 35 Hektar und eine Abfallmasse von 41 Mio. Tonnen, während die aktive Abraumhalde in Súria (El Fusteret) eine Fläche von 27 Hektar und eine Abfallmasse von 22 Mio. Tonnen hatte. (15)   A study of the costs of improving management of mine waste (Studie über die Kosten zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Grubenabfällen), Symonds Group in Zusammenarbeit mit COWI, Bericht an die Generaldirektion Umwelt, Europäische Kommission, Abschlussbericht Oktober 2001. (16)  Die Zweckmäßigkeit der diesbezüglichen Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h des Dekrets 202/1994 wird offenbar auch durch die Bemerkungen von Iberpotash zum Einleitungsbeschluss anerkannt (siehe insbesondere Punkt 68 der Bemerkungen). (17)  Siehe z. B. Jahresbericht des deutschen Kalibergbauunternehmens K+S Kali GmbH für das Jahr 2015, Seite 48 (http://www.k-plus-s.com/de/archiv/finanzberichte.html), die im ACA-Dokument als Anlage 2 beschriebenen Sanierungsmethoden für elsässische Abraumhalden zur Vorlage durch die spanischen Behörden vom 19. April 2016 oder ein Buch eines deutschen Sachverständigen Henry Rauche: Die Kaliindustrie im 21. Jahrhundert, Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2015, https://mining-report.de/blog/henry-rauche-die-kaliindustrie-im-21-jahrhundert/. (18)  Entscheidung 1999/227/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1998 über Beihilfen des Landes Niedersachsen (Deutschland) zugunsten der Georgsmarienhütte GmbH (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 72). (19)  Siehe auch Rechtssache C-200/97, Ecotrade, ECLI:EU:C:1998:579, insbesondere Rn. 41. (20)  Gesetz Nr. 39/2015 vom 1. Oktober 2005 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-10565&p=20151002&tn=1#a99. (21)  Gesetz Nr. 27/2006 vom 18. Juli, das die Rechte auf Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt. (22)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). (23)  Siehe insbesondere Ziffer 11 der Stellungnahme der spanischen Behörden zu den Bemerkungen der Beteiligten vom 27. Juli 2016. (24)  Siehe Entscheidung 94/449/EG der Kommission vom 14. Dezember 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall Nr. IV/M.308 — Kali + Salz/MdK/Treuhand) (ABl. L 186 vom 21.7.1994, S. 38). (25)  Nachhaltigkeitsbericht 2014, S. 15, http://www.icliberia.com/noticia/icl-iberia-presents-the-sustainability-report. (26)  Siehe Stellungnahme von Iberpotash zum Einleitungsbeschluss, Ziffer 23. (27)  Da die Garantie für Balsareny/Sallent durch die Bewilligung vom 29. April 2008 festgelegt wurde, errechnet sich die Differenz der Garantiegebühren für Balsareny/Sallent in diesem Jahr als 8/12 des Jahresbetrags. (28)  Da die Garantie für Súria durch die am 9. November 2006 erteilte Bewilligung festgelegt wurde, wird die Differenz der Garantiegebühren für Súria in diesem Jahr mit 1/12 des Jahresbetrags berechnet. (29)  Da die Garantie für Súria per 2015 auf den „korrekten“ Betrag erhöht wurde, wird die Differenz der Garantiegebühren für Súria in diesem Jahr mit 4/12 des Jahresbetrags berechnet. (*1)  Vertrauliche Informationen (30)  Siehe Bemerkungen der spanischen Behörden zum Einleitungsbeschluss, Rn. 55. (31)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1). (32)  Das heißt: 7 887 571 EUR abzüglich […] EUR zuzüglich […] EUR. (33)  Henry Rauche: Die Kaliindustrie im 21. Jahrhundert, Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2015, http://www.springer.com/de/book/9783662468333. Die Existenz dieses Buches wurde uns von einem der Beteiligten mitgeteilt. Es wurde von einem Sachverständigen mit 30-jähriger Erfahrung in der Kaliindustrie verfasst und stellt auch nach unabhängigen Gutachten (siehe z. B. https://mining-report.de/blog/henry-rauche-die-kaliindustrie-im-21-jahrhundert/) einen umfassenden Überblick über die modernsten Techniken und Technologien in der Kaliindustrie dar. (34)  Jahresbericht 2015 von K+S, Seite 48, http://www.k-plus-s.com/de/archiv/finanzberichte.html. (35)  Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (36)  Siehe verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (37)  Siehe Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, ECLI:EU:C:1999:31, Rn. 64 und 65. (38)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (39)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (40)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.