Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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otash vorgelegten Studie nicht als Grundlage für die Berechnung des vollständigen und korrekten Betrags der Garantien dienen. Wie nicht nur die ERF-Studie, sondern auch Beispiele ähnlicher Abraumhalden in Frankreich oder Deutschland (17) zeigen, bedeutet eine solche Sanierung in der Regel entweder a) eine vollständige Beseitigung der Halden (z. B. durch Verfüllung des Materials unter Tage), b) eine schrittweise Entsalzung der Halden durch Wasserpumpen in die Halde und Sammeln der resultierenden Sole oder c) eine dauerhafte Abdeckung der Halden. Diese Sanierungsmaßnahmen sind jedoch deutlich teurer als der Bau von umlaufenden Kanälen, Sammelbecken für die Regensole und ähnliche Maßnahmen, die ausschließlich auf die Begrenzung der Umweltverschmutzung abzielen. Dies belegen auch die Kosten für die Abdeckung der Deponie Vilafruns in Höhe von 7,9 Mio. EUR (ohne die jährlichen Instandhaltungskosten). Da Vilafruns mit rund 3 Mio. Tonnen Salzmaterial im Vergleich zu der aktiven Halde Cogulló (Balsareny/Salent) mit 41 Mio. Tonnen oder der Halde Fusteret (Súria) mit 22 Mio. Tonnen eine kleine Halde ist, dürften die Gesamtkosten für die Sanierung dieser aktiven Bergwerke und die Abdeckung der damit verbundenen Abraumhalden deutlich höher liegen als die Kosten für Vilafruns. (80) Iberpotash argumentiert weiter, dass die Menge des Abraums auf den Halden durch den 2011 angekündigten Phoenix-Plan, der die Verarbeitung des Abraums auf den Halden zur Herstellung von technischem Salz vorsieht, das auf dem Markt verkauft werden soll, deutlich reduziert wird. Im Rahmen dieses Projekts plant Iberpotash den Bau einer Siedesalzgewinnungsanlage aus den Abfällen der Kaligewinnung und den Verkauf des Salzes am Markt. Das Unternehmen geht davon aus, mit einem jährlichen Verkauf von rund 750 Tausend Tonnen Salz zu beginnen und plant, diese Menge später auf 1,5 Mio. Tonnen Salz pro Jahr zu erhöhen. (81) Obwohl der Plan, zumindest einen Teil des Abraums zu verarbeiten und zu vermarkten, im Prinzip das Volumen und den Salzgehalt der Abraumhalden und damit auch die zu erwartenden Kosten seiner Sanierung verringern könnte, wurde dieser Plan von Iberpotash erst 2011 angekündigt, und seine Umsetzung, die 2012 begann, ist noch nicht abgeschlossen. Daher hätte der Phoenix-Plan bei der Festlegung der Höhe der Garantien in den Jahren 2006 und 2008 eindeutig nicht berücksichtigt werden dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt noch zu unsicher war. Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils (82) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass die gesammelten Beweise und die von Sachverständigen vorgelegten Berichte die Behauptung des nationalen Gerichts bestätigen, dass die ursprüngliche Höhe der Finanzgarantien eindeutig unzureichend war, um eine ordnungsgemäße Sanierung zu gewährleisten. (83) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von den spanischen Behörden in den Jahren 2006 und 2008 festgesetzten Finanzgarantien in der Tat niedriger waren als die nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften üblicherweise geforderten Beträge. Iberpotash hat somit einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von niedrigeren Bankgebühren erhalten, die jährlich für die Finanzgarantie gezahlt werden. Da diese Gebühren laut Iberpotash 1 % der jährlichen Garantiesumme ausmachten, reduzierte ein deutlich niedrigeres Gesamtniveau der Garantien die von Iberpotash zu zahlenden Bankgebühren und führte somit zu niedrigeren Kosten im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern, deren Garantien den gesetzlichen Vorschriften entsprechen mussten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Iberpotash aufgrund der geringeren Höhe der Finanzgarantien einen wirtschaftlichen Vorteil hatte. (84) Die Argumente der spanischen Behörden und von Iberpotash, dass die Behörden Iberpotash aufgrund einer rigorosen Anwendung der einschlägigen Vorschriften keinen Vorteil oder keine Vorzugsbehandlung zugestanden haben, können nicht akzeptiert werden, da festgestellt wurde, dass diese Beschlüsse der Behörden zu einem Niveau der Finanzgarantien geführt haben, das niedriger war als normalerweise erforderlich. Das Argument, dass die katalanischen Rechtsvorschriften auf staatlicher Ebene oder in anderen Regionen Spaniens tatsächlich strenger seien als vergleichbare Vorschriften, ist nicht relevant, da diese Kosten standortspezifisch seien und die von Iberpotash festzulegenden Finanzgarantien, die eingehalten werden müssten, in Katalonien anwendbar seien, wo sich die Abraumhalden befinden. Die Behörden ermächtigten Iberpotash, Finanzgarantien aufrechtzuerhalten, die niedriger waren als die normalerweise in der geltenden katalanischen Gesetzgebung vorgeschriebenen, und so genoss Iberpotash einen selektiven Vorteil in Form niedrigerer Bankgebühren aufgrund der geringeren Garantien im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern in ähnlicher Position. (85) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme 1 Iberpotash einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. 5.1.1.2.    Übertragung staatlicher Mittel (86) Was das Kriterium der staatlichen Mittel anbelangt, so weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine zu geringe Garantie, die nicht die vollen Sanierungskosten abdecke, eine (potenzielle) Übertragung staatlicher Mittel darstelle. Sie bestünde angeblich in der Gefahr, dass der Staat diese Kosten tragen müsste, falls Iberpotash seinen Auflagen zur Sanierung seiner Standorte nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer verweist auf die Entscheidung der Kommission in der Rechtssache Georgsmarienhütte (18), in der die Kommission der Auffassung war, dass die einem Stahlhersteller gewährte Freistellung von seinen Umweltschutzauflagen in Bezug auf das Recycling und die Entsorgung von Industriestaub als staatliche Beihilfe gilt. (87) Die spanischen Behörden und Iberpotash argumentieren, dass Iberpotash auch im Falle einer geringeren Garantieleistung die allgemeine Verpflichtung zur Sanierung seiner Standorte habe und die Kosten für eine solche Sanierung tragen müsse. Diese Kosten sind in keiner Weise durch die Höhe der Finanzgarantie begrenzt. Der Staat entlastet Iberpotash daher nicht von seinen finanziellen Auflagen. Außerdem ist jedes Risiko, dass Iberpotash in Zukunft nicht in der Lage wäre, all diese Kosten zu decken, und dass der Staat aus staatlichen Mitteln eingreifen müsste, angesichts der soliden Finanzlage der Muttergesellschaft von Iberpotash äußerst gering und unwahrscheinlich. Die spanischen Behörden argumentieren, dass für den Fall, dass Iberpotash diesen Auflagen in Zukunft nicht nachkommt, genügend Vermögenswerte von Iberpotash in Spanien vorhanden sind, die von den Behörden beschlagnahmt werden könnten, um die Sanierungskosten zu decken. (88) Die Kommission stellt fest, dass die fraglichen Garantien in diesem Fall nicht nach dem Beihilferecht hinsichtlich des Betrags der Provision geprüft werden, der nicht auf der Grundlage des Risikos oder der Exponierung des Garantiegebers (d. h. einer Privatbank, nicht des Staates), sondern auf der Grundlage des Risikos für den Staat erhoben wird, wenn der garantierte Betrag niedriger ist als die tatsächlichen Kosten des Umweltschadens und wenn das garantiegesicherte Unternehmen die gesamten Sanierungskosten nicht oder nicht vollständig bezahlen kann. (89) Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Präzedenzfalls unterschied sich der Fall Georgsmarienhütte erheblich, da das Land Niedersachsen die Verantwortung für die Entsorgung des Staubs eindeutig übernommen hat und für diese Entsorgung tatsächlich 64,64 Mio. DM gezahlt hat. Dies ist hier nicht der Fall, da Iberpotash unabhängig von der Höhe der Garantie weiterhin für die Sanierung seiner Bergbaustandorte verantwortlich ist und die spanischen Behörden bisher keine Sanierungskosten anstelle von Iberpotash übernommen haben. Der Fall Georgsmarienhütte kann daher für den vorliegenden Fall nicht als Präzedenzfall dienen. (90) Die Finanzgarantie von Iberpotash wird in Form einer Bankgarantie gewährt, die für den Staat nicht kostenlos ist. Sie kann nur für Maßnahmen verwendet werden, die vom Gesetz genau festgelegt sind, insbesondere für die Finanzierung der Entsorgung von Abraum, die Sanierung des Geländes und andere Umweltschutzmaßnahmen, falls Iberpotash seinen Umweltauflagen nicht nachkommt. Der Staat erhält keine Zinsen auf die Garantiefonds oder andere finanzielle Vorteile, die im Falle einer Verringerung des Garantiebetrags gekürzt würden. Darüber hinaus musste der Staat bisher in keinem Fall auf die Garantie für einen der oben genannten Zwecke zurückgreifen. Auch wenn der reduzierte Betrag der Garantie bisher keine tatsächlichen Auswirkungen auf die staatlichen Mittel gehabt hat, schließt dies allein jedoch nicht aus, dass es aufgrund des erhöhten Risikos für den Staat, seine Mittel in Zukunft ausgeben zu müssen, zu einer möglichen Auswirkung auf die staatlichen Mittel kommen kann. (91) Tatsächlich reicht die Schaffung eines besonderen Risikos, das dem Staat künftig eine zusätzliche Belastung auferlegt, aus, um dem in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags niedergelegten Begriff der staatlichen Beihilfe gerecht zu werden (19). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die enge Beziehung und die Auswirkungen einer staatlichen Beihilfe auf die staatlichen Mittel nicht unmittelbar sein müssen, um dieses Kriterium zu erfüllen. (92) Der letztendliche Zweck solcher Finanzgarantien besteht darin, sicherzustellen, dass die Bergbauunternehmen über ausreichende Mittel verfügen, um die künftigen Sanierungskosten unabhängig von ihrer finanziellen Situation in der (oft recht fernen) Zukunft zu decken. Es liegt daher auf der Hand, dass, sollte die Höhe der Garantie deutlich unter den geplanten Sanierungskosten liegen, zumindest ein größeres Risiko besteht, dass die staatlichen Mittel in Zukunft beeinträchtigt werden. Dieses Risiko potenzieller Kosten für den öffentlichen Haushalt ist deutlich höher, als wenn der garantierte Betrag unter Berücksichtigung der zu erwartenden Sanierungskosten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften korrekt festgesetzt worden wäre. Wenn diese Mittel erheblich niedriger sind als notwendig, müssten die staatlichen Mittel letztendlich einen größeren Teil dieser Kosten decken, falls Iberpotash aus irgendeinem Grund nicht willens oder in der Lage ist, dies zu tun. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass im Falle der Unfähigkeit von Iberpotash, die Sanierungskosten in Zukunft zu zahlen, den spanischen Behörden die angebliche Möglichkeit, Vermögenswerte von Iberpotash zu beschlagnahmen, erhebliche zusätzliche Ressourcen bringen wird, da die einzigen spanischen Vermögenswerte von Iberpotash (und der gesamten ICL-Gruppe) seine Kalibergbauanlagen sind. Sobald die Kalibergwerke jedoch geschlossen sind, ist der Wert dieser Vermögenswerte zweifelhaft. (93) Die Tatsache, dass der Staat verpflichtet wäre, für den Fall, dass Iberpotash nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen für seine Abraumhalden zu ergreifen, auf eigene Rechnung einzugreifen, ist in der geltenden Gesetzgebung gut verankert. (94) Erstens kann der Staat nach Artikel 102 des Gesetzes Nr. 39/2015 (20) anstelle des Beteiligten, der rechtlich für die Durchführung solcher Maßnahmen verantwortlich ist, Maßnahmen ergreifen. Spanien müsste i) Iberpotash auffordern, genau definierte Maßnahmen zu ergreifen; ii) Iberpotash darüber unterrichten, dass die Verwaltung anderenfalls selbst und zu welchen Kosten derartige Maßnahmen ergreifen wird; iii) diese Maßnahmen durchführen; und iv) versuchen, die Kosten von Iberpotash zurückzufordern, was per definitionem nicht möglich sein wird, wenn Spanien die unzureichende Finanzgarantie leisten muss. Dieser Beschluss ist zwar fakultativ, doch sollte Iberpotash seinen Auflagen zur Sanierung seiner Fazilitäten nicht nachkommen, so hätte Spanien keine andere Wahl, als für eine solche Sanierung im Voraus zu zahlen, da es sonst seinen eigenen Auflagen nicht nachkommen würde. (95) Zweitens könnte Spanien, wie unter Erwägungsgrund 13 dargelegt, gegen seine Auflagen aus der Bergbauabfallrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Sollte Iberpotash daher seine Fazilitäten nach Erschöpfung der Bodenschätze aufgeben und diese aufgrund der unzureichenden Garantie nicht sanieren, ist die einzige Möglichkeit für Spanien, seinen Auflagen aus diesen Richtlinien nachzukommen und das vom Europäischen Gerichtshof verhängte tägliche Zwangsgeld zu vermeiden, die Zahlung der Kosten für das Entfernen der Salzhalden oder eine ebenso wirksame Sanierung. (96) Drittens, nach den Bestimmungen des spanischen Gesetzes Nr. 27/2006 vom 18. Juli 2006 (21) können die spanischen Behörden gezwungen werden, ihren Auflagen aus der Umweltgesetzgebung nachzukommen. Jede Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien des Gesetzes Nr. 27/2006 erfüllt, kann im Falle eines in Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 27/2006 aufgeführten Verstoßes gegen die Umweltschutzvorschriften (einschließlich z. B. Verstöße gegen die Auflagen im Bereich des Gewässerschutzes) gerichtlich tätig werden, um die Verwaltung zur Einhaltung ihrer Umweltauflagen zu zwingen. (97) Viertens, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) weist in Artikel 6 Absatz 3 darauf hin, dass die zuständige Behörde diese Maßnahmen selbst als letztes Mittel der Zuflucht ergreifen kann, wenn ein Marktteilnehmer, der für die Beseitigung von Umweltschäden verantwortlich ist, seinen Auflagen nicht nachkommt. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus nach Artikel 5 Absatz 3, wenn der betreffende Marktteilnehmer dies versäumt, auch die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen ergreifen, um eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens abzuwenden. Wenn Iberpotash nach der Einstellung seiner Bergbauaktivitäten keine erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreift, können die unsanierten Abraumhalden zu einer unmittelbaren Gefahr für die Umwelt werden, sodass die zuständigen Behörden als letztes Mittel der Lösung Abhilfemaßnahmen oder Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen müssen. (98) Schließlich weisen die spanischen Behörden selbst darauf hin (23), dass nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 12/1981, falls der Marktteilnehmer seinen Auflagen nicht nachkommt, die Administración de la Generalitat diese Maßnahmen auf Kosten des Marktteilnehmers zwangsweise durchführen kann. Sie weisen darauf hin, dass die Verwaltung in der Praxis die entsprechenden Maßnahmen durchführt, die dann aus der Finanzgarantie oder, falls die Garantie nicht ausreicht, aus dem Verkauf von Vermögenswerten des Marktteilnehmers finanziert werden. Sollte daher die Finanzsicherheit wesentlich niedriger sein als erforderlich, läuft die Verwaltung Gefahr, dass das Vermögen des Marktteilnehmers nicht ausreicht, um die entsprechenden Maßnahmen zu finanzieren. Dies bestätigt, dass eine zu geringe Finanzgarantie das Risiko erhöht, dass die von der Verwaltung ergriffenen Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend durch die Vermögenswerte des Marktteilnehmers gedeckt werden (insbesondere dann, wenn dieser keine anderen spanischen Tätigkeiten wie im Falle von Iberpotash ausübt) und aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden müssten. (99) Folglich ist der Staat durch ein wesentlich niedrigeres Niveau an Garantien als gesetzlich vorgeschrieben einem spezifischen Risiko zusätzlicher Belastungen seiner Ressourcen ausgesetzt. Das erhöhte Risiko einer zusätzlichen Belastung des Staates ist daher hinreichend konkret genug, um zumindest eine potenzielle Auswirkung auf die staatlichen Mittel aufgrund eines zu niedrigen Niveaus der Finanzgarantie darzustellen. (100) Die Höhe der von Iberpotash zu leistenden Finanzgarantien wurde durch Verwaltungsbeschlüsse der Generalitat de Catalunya festgelegt, mit denen Genehmigungen für die Durchführung von Kaligewinnungstätigkeiten erteilt wurden. Da der Begriff Staat (Mitgliedstaat) für die Zwecke der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV alle Ebenen der öffentlichen Hand umfasst, unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder lokale Behörden handelt, ist der Beschluss über die Anwendung einer reduzierten Höhe von Finanzgarantien dem Staat zuzurechnen. (101) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 1 eine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltete und dem Staat zuzurechnen ist. 5.1.1.3.    Mögliche Wettbewerbsverzerrungen (102) Die Kommission ist der Auffassung, dass durch die Senkung der Kosten von Iberpotash aufgrund geringerer Finanzgarantien als in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, der Wettbewerb auf den Märkten, auf denen Iberpotash tätig ist (hauptsächlich Kali- und Salzmärkte) verfälscht werden kann. Wie nachstehend erläutert (vgl. Erwägungsgrund 110 ff.), belief sich diese Kostensenkung im Berichtszeitraum auf rund 1,8 Mio. EUR und war daher entgegen den Behauptungen der spanischen Behörden nicht unerheblich. (103) Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass Iberpotash der einzige spanische Kaliproduzent ist, eine mögliche Wettbewerbsverzerrung nicht aus, da der räumlich relevante Markt deutlich größer ist als der spanische Inlandsmarkt. Bereits 1993 vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Kalimarkt mehr als Spanien umfasste und sich auf Frankreich, das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands erstreckte (24). Darüber hinaus weist Iberpotash in seinem Nachhaltigkeitsbericht 2014 (25) darauf hin, dass nur 23 % der Kali- und Salzproduktion in Spanien vermarktet werden, während 50 % in andere europäische Länder, 18 % nach Südamerika und darüber hinaus zusätzliche Umsätze nach Nordamerika, Afrika und Asien gehen. In all diesen Regionen steht Iberpotash im Wettbewerb mit anderen Kali- und Salzproduzenten, und dieser Wettbewerb kann durch die künstliche Senkung der Kosten von Iberpotash beeinträchtigt werden. (104) Schließlich wird die potenzielle Wettbewerbsverzerrung durch das Argument von Iberpotash nicht infrage gestellt, dass unabhängig von der Höhe der Finanzgarantien ihre Umweltauflagen gleich bleiben (d. h., um die Sanierung ihrer Standorte zu gewährleisten und die Verschmutzung zu verhindern) und dass Iberpotash ohnehin Rücklagen beibehalten muss, um mögliche Umwelthaftungen abzudecken. Zusätzlich zu diesen Rechnungslegungsvorschriften führt die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung spezifischer Finanzgarantien gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften tatsächlich zu normalen, aber spezifischen Betriebskosten, die Iberpotash (oder einem anderen Bergbauunternehmen, das denselben Vorschriften unterliegt) aufgrund der Gebühren entstehen, die die Banken für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Garantie erheben, und ihr unzureichendes niedriges Niveau könnte daher Iberpotash begünstigen und den Wettbewerb verzerren. (105) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme 1 den Wettbewerb möglicherweise verfälschen kann. 5.1.1.4.    Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (106) Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei den Kali- und Salzmärkten eindeutig um grenzüberschreitende Märkte, wobei 50 % der Iberpotash-Produktion in andere europäische Länder exportiert werden. Daher kann der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten durch die geringere Höhe der Finanzgarantien beeinträchtigt werden. (107) Das Argument von Iberpotash, die Salzmärkte seien aufgrund hoher Transportkosten nur national oder gar regional, wird daher nicht durch die Zahlen von Iberpotash im Nachhaltigkeitsbericht 2014 gestützt, da 80 % der Salzproduktion nicht nur in andere europäische Länder, sondern auch nach Asien, Nordafrika und Amerika exportiert wird. Darüber hinaus sind die Feststellungen von Iberpotash zum Einleitungsbeschluss in diesem Punkt widersprüchlich, da sie einerseits behaupten, dass der Salzmarkt national oder sogar regional sei und andererseits ein französischer Salzproduzent sein direkter Konkurrent sei und versuche, Iberpotash vom Markt zu verdrängen. (108) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 den Handel innerhalb der EU beeinträchtigt. 5.1.1.5.    Berechnung der Beihilfe (109) Zur Ermittlung des tatsächlichen Beihilfebetrags ist es zunächst erforderlich, im Rahmen der im Bezugszeitraum geltenden Rechtsvorschriften zumindest einen „korrekten“ Betrag an Finanzgarantien festzulegen. Der Beihilfebetrag würde dann der Differenz zwischen dem voraussichtlichen Betrag der Bankgebühren entsprechen, den Iberpotash hätte zahlen müssen, um den korrekten Garantiebetrag zu bilden, und dem tatsächlichen Betrag der Bankgebühren, den das Unternehmen gezahlt hat. (110) Der Beteiligte argumentiert, dass sich der Beihilfebetrag nicht nur auf die niedrigeren Bankgebühren beschränkt, sondern auch die Erforderlichkeit einschließt, der Bank eine ausreichende Besicherung in Form von finanziellen Reserven zu gewähren. Da der „korrekte“ Betrag der Garantien, wie nachstehend geschätzt, angesichts des Jahresumsatzes von Iberpotash (rund 300 Mio. EUR) und der ICL-Gruppe insgesamt (5,4 Mrd. USD) jedoch relativ bescheiden ist, ist es unwahrscheinlich, dass die Bereitstellung einer größeren Garantiesumme erhebliche zusätzliche Kosten für das Unternehmen mit sich bringen würde. (111) Da der Oberste Gerichtshof Kataloniens im Dezember 2016 nach Auskunft der spanischen Behörden den erhöhten Betrag von 6 979 471,83 EUR für den Standort Balsareny/Sallent als mit den geltenden Rechtsvorschriften vereinbar befunden hat, ist die Kommission der Auffassung, dass der „korrekte“ Betrag der Garantien für Balsareny/Sallent derzeit diesem vom Gericht genehmigten Betrag entspricht. (112) Ferner ist die Kommission analog dazu (siehe auch Erwägungsgrund 64) der Auffassung, dass der erhöhte Betrag von 6 160 872,35 EUR für die seit 2015 geltende Garantie für Súria ebenfalls als im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu betrachten ist. Auch wenn es in Bezug auf diesen Standort keine verbindliche gerichtliche Entscheidung gibt, ist die Erhöhung der Garantiesumme für einen kleinen Standort wie Súria in der Tat nahezu vergleichbar mit dem für Balsareny/Sallent genehmigten Betrag. Damit wird bestätigt, dass der Betrag als angemessen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften angesehen werden kann. (113) Der korrekte Betrag der Garantien entspricht daher derzeit insgesamt 13 140 344,18 EUR. (114) Die Berechnung dieses Betrags berücksichtigt jedoch den 2011 angekündigten und ab 2012 schrittweise umgesetzten Phoenix-Plan. Geplant sind unter anderem Investitionen in eine Siedesalzanlage zur Aufbereitung und Vermarktung von Salz aus dem Kalibergbauabfall. Iberpotash soll laut Plan schlussendlich jährlich rund 1,5 Mio. Tonnen Salz verkaufen. (115) Die Kommission stimmt der ERF-Studie zu, dass der Phoenix-Plan als solcher nicht als Sanierungsmaßnahme angesehen werden kann und das Wachstum der Abraumdeponien während des Betriebs der Bergwerke nicht stoppen würde. Die Kommission erkennt jedoch auch die Behauptungen von Iberpotash und den spanischen Behörden an, dass sich der Plan auf die zu erwartenden Gesamtkosten für die Sanierung auswirkt. Die ERF-Studie berücksichtigt nicht, dass die Salzverarbeitung und der Salzabsatz auch nach Beendigung des Kalibergbaus voraussichtlich weitergehen werden. Der Phoenix-Plan dürfte somit dazu beitragen, die Abraumhalden in Zukunft schrittweise zu beseitigen, und als solcher kann er bei der Festsetzung der geeigneten Höhe der Garantien berücksichtigt werden, wie dies bei den im Jahr 2015 vorgeschlagenen und zumindest für Balsareny/Sallent vom nationalen Gericht bestätigten höheren Garantiesummen der Fall war. (116) Dies führt jedoch dazu, dass das derzeitige Niveau der Finanzgarantien für den Zeitraum vor Beginn des Phoenix-Plans im Jahr 2012 nicht als ausreichend angesehen werden kann. Auch wenn Iberpotash schon vor der Bekanntgabe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.