Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5877) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

stellen zu können, muss die Kommission beurteilen, ob bei den zu prüfenden Maßnahmen die kumulativen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel und Anrechenbarkeit, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den unionsinternen Handel) erfüllt sind. 5.1.1.   MAẞNAHME 1: GERINGERE HÖHE DER FINANZGARANTIEN (53) Nach innerstaatlichem Recht und im Falle von Bergwerken, die bereits am 1. Mai 2008 betrieben wurden, auch gemäß den Rechtsvorschriften der Union ab 2014, sind die Betreiber von Bergbauanlagen verpflichtet, eine finanzielle Garantie zu stellen, die gewährleisten soll, dass sie über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten für die Sanierung ihrer Standorte zu decken, sobald ihre Bergbauaktivitäten eingestellt sind. Außerdem können diese Mittel von den Behörden nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen verwendet werden, zu deren Ergreifung die Betreiber verpflichtet sind, jene sie aber nicht ergreifen. Ein Betreiber kann solche Garantien in Form einer Bankgarantie stellen, für die er eine Gebühr entrichtet. Dem Beschwerdeführer zufolge erhielt Iberpotash rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, da die zuständigen Behörden die Höhe der Finanzgarantie auf einem sehr niedrigen Niveau feststellten. 5.1.1.1.    Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (54) Die Kommission muss zunächst prüfen, ob die Höhe der von den spanischen Behörden festgesetzten Finanzgarantien tatsächlich niedriger war als nach den geltenden Rechtsvorschriften in dem betreffenden Zeitraum gefordert. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen etwaiger staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit dieser Maßnahme. Wenn im Gegenteil die Höhe der Garantien im Einklang mit den geltenden Vorschriften festgelegt worden wäre, dann wäre Iberpotash wie jedes andere Unternehmen in einer ähnlichen Situation behandelt worden, und es hätte keinen Grund zu der Annahme gegeben, dass Iberpotash durch die spezifische Anwendung der Regeln für Finanzgarantien in seinem Fall selektiv begünstigt worden wäre. Geltende Rechtsvorschriften (55) Daher ist es notwendig, zunächst die einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Festsetzung der Sicherheitsleistungen zusammenzufassen. (56) Gemäß Artikel 14 der Bergbauabfallrichtlinie müssen die zuständigen nationalen Behörden verlangen, dass „vor Beginn jeder Tätigkeit der Anhäufung oder Ablagerung von mineralischen Abfällen in einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Finanzgarantie (z. B. in Form einer finanziellen Einlage, darunter industriefinanzierte Garantiefonds auf Gegenseitigkeit) oder eine gleichwertige Sicherheit gestellt wird“. Mit dieser Garantie soll sichergestellt werden, dass „alle Auflagen, die sich aus der Genehmigung im Rahmen dieser Richtlinie ergeben, einschließlich der Bestimmungen über die Nachsorgephase, eingehalten werden“ und dass „jederzeit verfügbare Mittel für die Sanierung der von der Abfallentsorgungseinrichtung betroffenen Flächen“ gewährleistet sind. (57) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie sollte die Berechnung der Garantie auf der Grundlage folgender Faktoren erfolgen: i) der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung, ii) der Annahme, dass unabhängige und entsprechend qualifizierte Dritte die erforderlichen Sanierungsarbeiten bewerten und durchführen werden. Die Höhe der Garantie wird in regelmäßigen Abständen entsprechend den erforderlichen Sanierungsarbeiten angepasst. (58) Was die nationalen Vorschriften anbelangt, so wurde die Bergbauabfallrichtlinie durch den Königlichen Erlass 975/2009 vom 12. Juni 2009 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und über den Schutz und die Wiederherstellung des von der Gewinnung betroffenen Raums (nachstehend „Königlicher Erlass 975/2009“ genannt) in spanisches Recht umgesetzt. Nach der ersten Übergangsbestimmung (Disposición transitoria primera) des Königlichen Erlasses 975/2009 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzgarantien (d. h. insbesondere Artikel 43) ab dem 1. Mai 2014 für die bereits am 1. Mai 2008 betriebenen Bergbaustandorte (d. h. einschließlich der Iberpotash-Standorte). (59) Vor der Anwendbarkeit des Königlichen Erlasses 975/2009 zur Umsetzung der Richtlinie über Bergbauabfälle waren jedoch in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien Genehmigungen, Sanierungspläne und Garantien für Bergbauunternehmen durch das Gesetz 12/1981 über zusätzliche Vorschriften zum Schutz der von den bergbaulichen Tätigkeiten betroffenen Naturräume (im Folgenden „Gesetz 12/1981“) (11) und das Dekret 202/1994 zur Bestimmung der Kriterien für die Festlegung der Garantien im Zusammenhang mit den Sanierungsprogrammen für Bergbauaktivitäten („Dekret Nr. 202/1994“) geregelt (12). Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 12/1981 sollte die Höhe der Finanzgarantie nach Maßgabe des von der Sanierung betroffenen Areals und/oder der Gesamtkosten der Sanierung festgesetzt werden. Artikel 2 des Dekrets 202/1994 beziffert für verschiedene Standardsanierungsmaßnahmen die Höhe der Garantie pro Hektar und weist darauf hin, dass bei allen anderen spezifischen Maßnahmen deren Kosten berücksichtigt werden müssen (13). Darüber hinaus sieht Artikel 3 des Dekrets 202/1994 vor, dass bei Bergbauaktivitäten, die nicht in Naturgebieten von besonderem Interesse liegen (einschließlich Iberpotash-Standorte), der sich daraus ergebende Betrag nach Artikel 2 um 50 % gekürzt werden muss. Für Iberpotash festgesetzte Beträge für Finanzgarantien (60) Auf der Grundlage dieser nationalen Vorschriften erhielt Iberpotash am 9. November 2006 von der Generalitat de Catalunya eine Lizenz zur Durchführung seiner Kaligewinnungstätigkeit für seinen Standort in Súria und am 28. April 2008 für seinen Standort in Balsareny/Sallent. Bei diesen Genehmigungen handelt es sich um individuelle Verwaltungsentscheidungen, mit denen Finanzgarantien in Höhe von 1 130 128 EUR für den Standort Balsareny/Sallent und 773 682,28 EUR (erhöht auf 828 013,24 EUR im Jahr 2008) für den Standort Súria festgelegt werden. Diese Garantiesummen wurden erst 2015 revidiert, als die spanischen Behörden für Balsareny/Sallent einen deutlich höheren Betrag von 6 979 471,83 EUR (wirksam erst nach der Genehmigung durch den Obersten Gerichtshof Kataloniens im Dezember 2016; siehe unten) und für Súria 6 160 872,35 EUR (gültig ab Mai 2015) vorschlugen. Die Höhe der Garantien wurde durch individuelle und spezifische Beschlüsse der Generalitat in Bezug auf Iberpotash festgelegt. Nachweis, dass die Garantiesummen von Iberpotash niedriger sind als erforderlich (61) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Umweltbehörden ist, die Höhe der Finanzgarantien nach den für den betreffenden Fall geltenden nationalen oder regionalen Vorschriften festzulegen und zu genehmigen. Auch wenn die Kommission für die korrekte Umsetzung und Durchführung der Richtlinie über Bergbauabfälle zuständig ist, die ab dem 1. Mai 2014 auf die Finanzgarantien von Iberpotash anwendbar ist, lässt diese Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der genauen Höhe der Garantien einen erheblichen Ermessensspielraum. Aus diesem Grund hat die Kommission keine eigene Bewertung der korrekten Höhe der Finanzgarantien im Rahmen der Richtlinie über Bergbauabfälle vorgenommen, sondern beschränkt ihre Bewertung auf die Prüfung der vorhandenen Beweise für die Unzulänglichkeit der Finanzgarantien. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Beweisen dafür, dass der Betrag der von den Behörden in den Jahren 2006 und 2008 festgesetzten Finanzgarantien tatsächlich niedriger war als in den geltenden Rechtsvorschriften gefordert. (62) Vor allem aber entschied der Oberste Gerichtshof Kataloniens (Tribunal Superior de Justicia de Cataluña) am 11. Oktober 2011, dass der Betrag der Finanzgarantie für die Abraumhalde Cogulló von Iberpotash am Standort Balsareny/Sallent in Höhe von 585 153 EUR niedriger als erforderlich war. Nach Auffassung des Urteils entspricht die Höhe der Garantie nicht den rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere in Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 12/1981 und des Dekrets 202/1994, festgelegt sind. In dem Urteil heißt es, dass das Gericht auch ohne einen schlüssigen Beweis („una prueba concluyemente determinada“) für die korrekte Höhe der Garantie zu dem Schluss kommen kann, dass die Garantiesumme von nur 585 153 EUR eindeutig nicht mit diesen Rechtsvorschriften übereinstimmt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Garantie unzureichend ist und nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften steht, und fordert die spanischen Behörden auf, eine neue Höhe der Finanzgarantien festzulegen. Dieses Urteil wurde in der Berufung durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 9. Juli 2014 vollumfänglich bestätigt. Wie die spanischen Behörden festgestellt haben, hat der Oberste Gerichtshof Kataloniens mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2016 schließlich bestätigt, dass ein neuer Betrag von 6 979 471,83 EUR für den gesamten Standort Balsareny/Sallent angemessen ist. (63) In Anbetracht des Urteils des Hohen Gerichtshofs von Katalonien vom 11. Oktober 2011, in dem die einschlägigen nationalen Vorschriften verbindlich ausgelegt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass der ursprüngliche Betrag der 2006 für Iberpotash in Balsareny/Sallent festgesetzten Finanzgarantie in Höhe von 1 130 128 EUR (darunter 585 153 EUR für die Deponie Cogulló) eindeutig unzureichend war. Der Oberste Gerichtshof Kataloniens bestätigte mit seinen Feststellungen aus dem Jahr 2016, dass der Gesamtbetrag für Balsareny/Sallent tatsächlich auf ein mindestens sechsmal so hohes und in der Zeit vor der Ankündigung des Phoenix-Plans im Jahr 2011 wahrscheinlich sogar auf ein noch höheres Niveau hätte festgesetzt werden müssen (vgl. Erwägungsgründe 73, 80 und 81). (64) Auch wenn es keine vergleichbare gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Garantie für den Standort in Súria gibt, so existieren überzeugende Beweise dafür, dass die Feststellung einer eindeutigen Unzulänglichkeit des Garantieniveaus im Falle einer Klage ebenso wahrscheinlich gewesen wäre. Der Betrag der ursprünglichen Garantie in Höhe von 773 682,28 EUR (erhöhte sich in 2008 auf 828 013,24 EUR) spiegelt proportional die Tatsache wider, dass der Standort in Súria in Bezug auf die Masse der angehäuften Abfälle und die Gesamtfläche der Abfallmengen kleiner ist als in Balsareny/Sallent (14). Darüber hinaus wurde die Garantie für Súria deutlich auf 6 160 872,35 EUR erhöht, und zwar gleichzeitig mit der Garantie für Balsareny/Sallent (d. h. erst nach dem Urteil des Gerichtshofs und der Bestätigung der Berufung) und sogar noch höher (mehr als siebenmal so hoch). Da es keine weiteren Faktoren gibt, die die Differenz zwischen den Garantiebeträgen für Súria einerseits und Balsareny/Sallent andererseits erklären, kann die Höhe der Garantie für Súria daher ebenfalls als unzureichend angesehen werden. (65) Sowohl die spanischen Behörden als auch Iberpotash bestätigen in ihren Äußerungen, dass der Oberste Gerichtshof Kataloniens die Bürgschaft für El Cogulló für unzureichend hält. Sie versuchen, das Urteil des Gerichtshofs zu mildern, indem sie Folgendes geltend machen: i) das Gericht habe anerkannt, dass die Situation zumindest teilweise auf 1929 zurückgeht, ii) das Gericht habe eingeräumt, dass keine schlüssigen Beweise vorliegen und iii) das Gericht habe angeblich keinen konkreten Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm festgestellt. Keines dieser Argumente in Bezug auf das Urteil berührt jedoch die Feststellung, dass die Garantie unzureichend ist. Die Tatsache, dass die spanischen Behörden den Garantiebetrag nach der Bestätigung des angefochtenen Urteils tatsächlich überprüft und dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt haben, bestätigt die Relevanz des Urteils. Darüber hinaus verweist das Urteil vom 11. Oktober 2011 ausdrücklich auf die einschlägigen Rechtsvorschriften von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 12/1981 und des Dekrets 202/1994. (66) Zusätzlich zu dem maßgebenden Urteil eines nationalen Gerichts ergab die Untersuchung mehrere andere Beweismittel, die die Feststellung bestätigen, dass die ursprüngliche Höhe der Finanzgarantien zu niedrig war. (67) Erstens haben Dritte offizielle Protokolle aus der Anhörung vor dem Umweltausschuss des katalanischen Parlaments vom 2. Oktober 2013 mit ausdrücklichen Erklärungen des Generaldirektors für Umwelt der Generalitat de Catalunya vorgelegt, wonach die Garantien eindeutig unzureichend waren. Der Generaldirektor schlug vor, dass der geforderte Garantiebetrag möglicherweise bis zu 200 Mio. EUR betragen könnte. Auch wenn die Transkripte einer politischen Diskussion im Parlament keine relevante Begründung für den Vorschuss enthalten und daher vorsichtig zu behandeln sind, bestätigen doch die Größenordnungen und der Unterschied zum tatsächlichen Betrag die Schlussfolgerungen von Experten, die die Höhe der in den Jahren 2006 und 2008 festgesetzten Garantien als eindeutig unzureichend einschätzten. (68) Zweitens legte der Beschwerdeführer eine Studie vom August 2012 vor, die von Umweltgutachtern in Auftrag gegeben wurde (nachstehend „ERF-Studie“ genannt). Bei der Studie handelt es sich um eine Expertenbefragung, die umfangreiche vorhandene Informationen (juristische, wissenschaftliche oder aus der Marktuntersuchung resultierende) zu dem relevanten Thema analysiert und zusammenstellt. Die ERF-Studie analysierte die derzeitige Situation im Hinblick auf die Umweltauswirkungen von Iberpotash-Abbaustätten und prognostizierte künftige Entwicklungen hinsichtlich der Gesamtmenge des auf den Abraumhalden anfallenden Materials. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Umweltauswirkungen der Abraumhalden signifikant waren und auch in Zukunft weiter zunehmen werden. (69) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen besagt die Prognose der ERF-Studie die folgende Entwicklung des Abfallaufkommens in den Halden von Súria und Sallent bis zum Ende der Bergbauaktivitäten im Jahr 2035: Tabelle 1 Geschätztes Abfallaufkommen in den Halden von Súria und Sallent   Volumen 2012 (in kt) Netto-Jahreszuwachs des Volumens (in kt/Jahr) Volumen 2035 (in kt) Sallent 41 000 1 454 74 531 Súria 22 000 525 33 895 INSGESAMT 63 000 1 979 108 426 (70) Die ERF-Studie untersucht darüber hinaus Sanierungsmöglichkeiten der Abraumhalden, darunter: i) Verfüllung des Abfalls in den untertägigen Bergwerken, ii) Auflösung des in den Abraumhalden enthaltenen Salzes durch Abpumpen des Wassers und Entsorgung der anfallenden Sole entweder ins Meer oder in den Untergrund oder iii) Abdeckung der Abraumhalden mit Material, das das Eindringen von Regenwasser unterbindet und das Austreten von Salzen in die Umwelt verhindert. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass im Falle der Iberpotash-Standorte die Abdeckung der Abraumhalden die geeignetste Methode ist. Es handelt sich um eine recht einfache und bekannte Methode, da sie bereits in einer Reihe von Fällen angewandt wurde, auch von den katalanischen Behörden selbst. Darüber hinaus stellt sie die geeignetste Methode für die Sanierung durch öffentliche Verwaltungen dar, falls das Bergbauunternehmen seinen Auflagen nicht nachkommt, da sie im Gegensatz zu anderen Verfahren keine nennenswerte zusätzliche industrielle Infrastruktur benötigt. Daher berechnet die ERF-Studie die zu erwartenden Kosten für die Sanierung von Iberpotash-Standorten durch Abdeckung der Halden. (71) Die Berechnung der zu erwartenden Kosten basiert auf der Analyse der Stückkosten der einzelnen Komponenten für die Abdeckung der Abraumhalde als Ergebnis einer Marktuntersuchung, die von den Sachverständigen bei den relevanten Bau- und Versorgungsunternehmen durchgeführt wurde, und auf den vom Institut für Bautechnik in Katalonien (Institut de Tecnologia de la Construcció de Catalunya — ITeC) veröffentlichten Preisdaten für 2012. Zu Vergleichszwecken verwendet die Studie auch die Gesamtkosten von Sanierungen für verschiedene Sanierungsoptionen, wie sie in der 2001 von der Symonds Group für die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission erstellten Studie geschätzt wurden (15). Sie beinhaltet auch die Kosten für Wartung und Kontrolle der abgedeckten Halden für weitere 10 Jahre nach der Fertigstellung der Abdeckung. Diese Stückkosten werden dann auf die geschätzte Menge an Abfallmaterial auf den Halden zu drei verschiedenen Zeitpunkten angewendet: i) tatsächliche Mengen im Jahr 2012, ii) erwartete Mengen im Jahr 2015 (Jahr des voraussichtlichen Beginns der Salzproduktion aus dem Abfallmaterial in einem neuen Werk in Súria) und iii) erwartete Mengen im Jahr 2035 (wenn die Bergbauaktivitäten von Iberpotash eingestellt werden sollen). Die sich daraus ergebenden Gesamtkosten der Sanierung in diesen Zeiträumen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Tabelle 2 Geschätzte Sanierungskosten laut ERF-Studie Jahr Geschätzte Sanierungskosten (in Mio. EUR) Súria Balsareny/Sallent Gesamt 2012 24,8 46,2 71,0 2015 26,9 52,3 79,2 2035 38,2 83,8 122,0 (72) Auf dieser Grundlage ist die ERF-Studie der Auffassung, dass der Betrag der Finanzgarantie basierend auf den neuen Rechtsvorschriften des Königlichen Erlasses 975/2009 auf keinen Fall niedriger sein sollte als die grundlegenden Kosten der Sanierung im Jahr 2012 in Höhe von 71 Mio. EUR für beide Standorte, und dass der entsprechende Betrag, unter Berücksichtigung der künftigen Gesamtkosten, eher bei etwa 100 Mio. EUR liegen sollte. (73) Schließlich analysiert die ERF-Studie die Auswirkungen der geplanten Gewinnung und Kommerzialisierung des Salzes in den Halden auf der Grundlage des neu angekündigten Phoenix-Plans, mit dessen Umsetzung 2012 begonnen wurde. Unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien hinsichtlich der zu erwartenden Kali- und Salzproduktion in der Zukunft (einschließlich der ehrgeizigsten Pläne von Iberpotash, jährlich 1,5 Mio. Tonnen Salz zu verkaufen) kommt die ERF-Studie zu dem Ergebnis, dass der Phoenix-Plan in jedem dieser Szenarien das anhaltende jährliche Wachstum der an den Standorten von Iberpotash anfallenden gesamten Abfallmenge nur verlangsamen, aber nicht stoppen würde. Im optimistischsten Szenario würde der Phoenix-Plan zu einer Reduktion der gesamten auf den Halden abgelagerten Abfallmenge auf 1 213 kt pro Jahr führen (gegenüber 1 979 kt pro Jahr ohne Phoenix-Plan). Während der Phoenix-Plan also einen spürbaren Einfluss hat, indem er die jährliche Abfallanhäufung um bis zu fast 40 % reduziert, ist die ERF-Studie der Ansicht, dass der Phoenix-Plan nicht als autarke Sanierungsmaßnahme, sondern eher als mildernder Faktor angesehen werden kann, da er allenfalls zu einer Verlangsamung des Wachstums der bestehenden Abraumhalden, nicht aber zu deren Beseitigung führen wird. (74) Iberpotash argumentiert, dass die ERF-Studie nicht als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Garantie dienen könne, da sie selbst anerkenne, dass sie nicht auf den einschlägigen Bestimmungen des Dekrets 202/1994 beruhe sowie eine Reihe unpräziser und unrichtiger Angaben und Daten enthalte. (75) Die Kommission erkennt an, dass die Studie nicht den einschlägigen Bestimmungen des Dekrets 202/1994 entspricht, sondern sich auf die Bedingungen des Königlichen Dekrets 975/2009 konzentriert, mit dem die Bergbauabfallrichtlinie umgesetzt wird, wobei der Schwerpunkt auf den voraussichtlichen Kosten der Sanierung liegt. Die Ergebnisse, die die geschätzten Sanierungskosten für einzelne Iberpotash-Standorte angeben, basieren jedoch auf einer soliden Methodik und vernünftigen Annahmen, wie sie oben unter den Erwägungsgründen 68 bis 73 beschrieben wurden, und sind daher auch für die Berechnung der Garantien nach Dekret 202/1994 relevant. Dies wird insbesondere durch den Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h des Dekrets 202/1994 bewiesen, der sich auf die Kosten anderer spezifischer Sanierungsmaßnahmen bezieht, die notwendig sein können, und somit die Berechnung nicht auf die in den vorstehenden Punkten des Artikels 2 einzeln aufgezählten Maßnahmen beschränkt (16). (76) Die Relevanz des Ausmaßes der Umweltschäden und der zu erwartenden Sanierungskosten zeigt sich auch zumindest implizit im Wortlaut des Urteils des Obersten Gerichtshofs Kataloniens vom 11. Oktober 2011, in dem die Höhe der Finanzgarantien dahin gehend festgelegt wird, dass: „Kernpunkt und zentrale Bestimmung ist Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 12/1981 […], der vorsieht, dass in jedem Fall im Zusammenhang mit der Sanierung der Betrag auf der Grundlage der von der Sanierung betroffenen Fläche, der Gesamtkosten der Sanierung oder auf der Grundlage dieser beiden Kriterien festgelegt werden sollte […] („el precepto cardinal y central del caso es el artículo 8.2 de Ley 12/1981[…] al disponer que en cualquier caso, en lo referente a la restauración, la cuantía debe fijarse en función de la superficie afectada por la restauración, por el coste global de la restauración o por ambos aspectos conjuntamente […]“)“ und der dann zu dem Schluss kommt, dass die Genehmigung nicht im Einklang mit dem anwendbaren Recht steht, da sie „die Garantien im vorliegenden Fall nicht im Einklang mit den gesetzlichen Grenzen gesetzt hat […] („no ha establecido une fianza ajustada al caso en los límites legales […]“)“. Schließlich sind solche zu erwartenden Sanierungskosten für die Berechnung der Garantie nach Artikel 43 des Königlichen Erlasses 975/2009, der für Iberpotash ab dem 1. Mai 2014 gilt, eindeutig relevant. (77) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass, abgesehen von der allgemeinen Kritik an den mutmaßlich unpräzisen und falschen Annahmen der ERF-Studie, weder die spanischen Behörden noch Iberpotash diese mutmaßlichen Ungenauigkeiten und falschen Annahmen feststellen oder spezifische Argumente vorbringen oder eine eigene alternative Schätzung der gesamten Sanierungskosten für Iberpotash-Standorte vorschlagen. (78) Die spanischen Behörden argumentieren, dass die Höhe der Garantien den Kriterien des nationalen Rechts entspreche, indem sie die zu erwartenden Kosten gemäß dem damals bestehenden Sanierungsplan berücksichtigten. Darüber hinaus legte Iberpotash eine eigene Expertenstudie vor, um nachzuweisen, dass die Garantie sowohl hinsichtlich der in den nationalen Rechtsvorschriften genannten Kriterien, d. h. der Größe des betroffenen Gebiets als auch der zu erwartenden Kosten für die Sanierung, ausreichend ist. (79) Wie oben dargelegt, wurde die Einhaltung der Kriterien nach einzelstaatlichem Recht jedoch durch das Gerichtsurteil eindeutig nicht bestätigt. Darüber hinaus beschränkten sich die im Sanierungsplan enthaltenen und in der von Iberpotash eingereichten Studie berücksichtigten Maßnahmen auf den Bau von umlaufenden Kanälen, Sammelbecken für die Regensole und ähnliche Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung, was aber eindeutig nicht zu einer dauerhaften Sanierung der Abraumhalden führte. Die Studie enthält daher keine geeigneten Sanierungsmaßnahmen zur Berechnung der zu erwartenden Kosten. Da die zu erwartenden tatsächlichen Kosten der Sanierung für die Berechnung der Finanzgarantien sowohl nach katalanischem Recht (vgl. Erwägungsgrund 75 oben) als auch nach den Rechtsvorschriften der Union relevant sind, können die Schlussfolgerungen der von Iberp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.