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DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

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Avis juridique important | 11985IN01/08 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0170 ++++ VIII . SOZIALPOLITIK 1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 , in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2001/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 ( ABl . Nr . L 230 vom 22 . 8 . 1983 , S . 6 ) . Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats , nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist , ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen , die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind . " Dem Artikel 45 wird folgender Absatz hinzugefügt : " ( 7 ) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger , der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt , in denen für den Erwerb des Anspruchs eine Versicherungsdauer vorgesehen ist und die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird , daß der Arbeitnehmer oder Selbständige ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt , gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend , sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder , falls dies nicht zutrifft , sofern er Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann . Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfuellt . " Dem Artikel 47 Absatz 1 wird folgender Buchstabe hinzugefügt : " e ) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats , nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist , ermittelt diesen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten . " In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " sechzig " durch " zweiundsiebzig " ersetzt . Anhang I erhält folgende Fassung : " ANHANG I PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG I . Arbeitnehmer und/oder Selbständige ( Artikel 1 Buchstabe a ) Ziffern ii ) und iii ) der Verordnung ) A . BELGIEN Gegenstandslos B . DÄNEMARK 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt . a ) für die Zeit vor dem 1 . September 1977 jede Person , die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt ; b ) für die Zeit ab 1 . September 1977 jede Person , die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts ( arbejdsmarkedets tillägspension , ATP ) unterliegt . 2 . Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer nach dem Gesetz über Kranken - bzw . Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat . C . DEUTSCHLAND Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung , so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung a ) als Arbeitnehmer , wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder enstprechende Leistungen erhält ; b ) als Selbständiger , wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und - in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs - oder beitragspflichtig ist oder - in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist . D . SPANIEN Gegenstandslos E . FRANKREICH Gegenstandslos F . GRIECHENLAND 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer iii ) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personer , die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn - und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) der Verordnung besitzen oder besassen . 2 . Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a ) Ziffern i ) und iii ) der Verordnung genannten Personen . G . IRLAND 1 . Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer gemäß den Abschnitten 5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe ( Social Welfare ( Consolidation ) Act ( 1981 ) ) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist . 2 . Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer eine Berufstätigkeit ohne jeden Arbeitsvertrag ausübt oder nach Beendigung einer solchen Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist . Auf Sachleistungen im Krankheitsfall muß der Betreffende ausserdem nach Abschnitt 45 oder nach Abschnitt 46 des Gesetzes von 1970 über die Gesundheitsfürsorge ( Health Act ( 1970 ) ) Anspruch haben . H . ITALIEN Gegenstandslos I . LUXEMBURG Gegenstandslos J . NIEDERLANDE Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt , wer eine Tätigkeit oder einen Beruf ausserhalb eines Arbeitsvertrags ausübt . K . PORTUGAL Gegenstandslos L . VEREINIGTES KÖNIGREICH Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) der Verordnung gilt jede Person , die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer ( employed earner ) oder Selbständiger ( self-employed earner ) ist , sowie jede Person , für die Beiträge als Arbeitnehmer ( employed person ) oder Selbständiger ( self-employed-person ) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden . II . Familienangehörige ( Artikel 1 Buchstabe f ) zweiter Satz der Verordnung ) A . BELGIEN Gegenstandslos B . DÄNEMARK Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck " Familienangehöriger " jede Person , die nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt . C . DEUTSCHLAND Gegenstandslos D . SPANIEN Gegenstandlos E . FRANKREICH Gegenstandslos F . GRIECHENLAND Gegenstandslos G . IRLAND Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck " Familienangehöriger " jede Person , die im Sinne der Gesundheitsgesetze von 1947 - 1970 ( Health Acts 1947 - 1970 ) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt . H . ITALIEN Gegenstandslos I . LUXEMBURG Gegenstandslos J . NIEDERLANDE Gegenstandslos K . PORTUGAL Gegenstandslos L . VEREINIGTES KÖNIGREICH Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) und Artikel 31 der Verordnung ist unter " Familienangehöriger " zu verstehen : a ) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder Nordirland : jede Person , die im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 ( Social Security Act 1975 ) oder gegebenenfalls des Gesetzes über die soziale Sicherheit ( Nordirland ) 1975 ( Social Security ( Northern Ireland ) Act 1975 ) als unterhaltsberechtigt gilt , und b ) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar : jede Person , die im Sinne der Verordnung über das ärztliche System der Gruppenpraxis 1973 ( Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973 ) als unterhaltsberechtigt gilt . " Anhang II erhält folgende Fassung : " ANHANG II ( Artikel 1 Buchstabe j ) und u ) der Verordnung ) I . Sondersysteme für Selbständige , die nach Artikel 1 Buchstabe j ) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen . A . BELGIEN Gegenstandslos B . DÄNEMARK Gegenstandslos C . DEUTSCHLAND Die für Ärzte , Zahnärzte , Tierärzte , Apotheker , Rechtsanwälte , Patentanwälte , Notare , Wirtschaftsprüfer , Steuerberater , Steuerbevollmächtigte , Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs - und Versorgungswerke sowie andere Versicherungs - und Versorgungseinrichtungen , insbesondere Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung . D . SPANIEN 1 . Ergänzend oder zusätzlich zu den Systemen der sozialen Sicherheit bestehende freie Versorgungssysteme von Einrichtungen , für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit vom 6 . Dezember 1941 und die dazu erlassene Verordnung vom 26 . Mai 1943 gelten , a ) für ergänzend oder zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Sicherheit erfolgende Leistungen oder b ) für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit , deren Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit aufgrund von Nummer 7 der sechsten Übergangsbestimmung zum allgemeinen Gesetz über die soziale Sicherheit vom 30 . Mai 1974 nicht vorgesehen ist und die deshalb nicht an die Stelle der Pflichtversicherungen der sozialen Sicherheit treten . 2 . Vorsorge - und/oder Fürsorge - oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen , für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6 . Dezember 1941 nicht gelten . E . FRANKREICH 1 . Nichtlandwirtschaftliche Selbständige : a ) Die in den Artikeln L 658 , L 659 , L 663-11 , L 663-12 , L 682 und L 683-1 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit genannten Zusatzsysteme der Altersversicherung und Versicherungssysteme für den Fall der Invalidität und des Todes der Selbständigen ; b ) die in Artikel 9 des Gesetzes Nr . 66.509 vom 12 . Juli 1966 genannten Zusatzleistungen . 2 . Landwirtschaftliche Selbständige . Die in den Artikeln 1049 und 1234.19 des Landwirtschaftsgesetzbuches im Bereich Krankheit/Mutterschaft/Alter und im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für die landwirtschaftlichen Selbständigen vorgesehenen Versicherungen . F . GRIECHENLAND Gegenstandslos G . IRLAND Gegenstandslos H . ITALIEN Gegenstandslos I . LUXEMBURG Gegenstandslos J . NIEDERLANDE Gegenstandslos K . PORTUGAL Gegenstandslos L . VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos II . Besondere Geburtsbeihilfen , die nach Artikel 1 Buchstabe u ) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen A . BELGIEN Die Geburtsbeihilfe B . DÄNEMARK Keine C . DEUTSCHLAND Keine D . SPANIEN Keine E . FRANKREICH a ) Die vorgeburtlichen Beihilfen b ) Die nachgeburtlichen Beihilfen F . GRIECHENLAND Keine G . IRLAND Keine H . ITALIEN Keine I . LUXEMBURG Die Geburtsbeihilfen J . NIEDERLANDE Keine K . PORTUGAL Keine L . VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine . " Anhang III erhält folgende Fassung : " ANHANG III ( Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ) Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit , die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit , deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst , auf welche die Verordnung anzuwenden ist ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1 . Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten , treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung , sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind . 2 . Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit , aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind , bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten . A Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit , die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten ( Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ) der Verordnung ) 1 . BELGIEN - DÄNEMARK Gegenstandslos 2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND a ) Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7 . Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960 b ) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7 . Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960 ( Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens ) 3 . BELGIEN - SPANIEN Keine 4 . BELGIEN - FRANKREICH a ) Artikel 13 , 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17 . Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen ) b ) Briefwechsel vom 27 . Februar 1953 ( Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17 . Januar 1948 ) c ) Briefwechsel vom 29 . Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer 5 . BELGIEN - GRIECHENLAND Artikel 15 Absatz 2 , Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Abkommens vom 1 . April 1958 6 . BELGIEN - IRLAND Gegenstandslos 7 . BELGIEN - ITALIEN Artikel 29 des Abkommens vom 30 . April 1948 8 . BELGIEN - LUXEMBURG a ) Artikel 3 , 4 , 5 , 6 und 7 des Abkommens vom 16 . November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12 . Februar 1964 ( Grenzgänger ) b ) Briefwechsel vom 10 . und 12 . Juli 1968 betreffend die Selbständigen 9 . BELGIEN - NIEDERLANDE Keine 10 . BELGIEN - PORTUGAL Keine 11 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 12 . DÄNEMARK - DEUTSCHLAND a ) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14 . August 1953 b ) Zusatzvereinbarung vom 14 . August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen 13 . DÄNEMARK - SPANIEN Gegenstandslos 14 . DÄNEMARK - FRANKREICH Keine 15 . DÄNEMARK - GRIECHENLAND Gegenstandslos 16 . DÄNEMARK - IRLAND Gegenstandslos 17 . DÄNEMARK - ITALIEN Gegenstandslos 18 . DÄNEMARK - LUXEMBURG Gegenstandslos 19 . DÄNEMARK - NIEDERLANDE Gegenstandslos 20 . DÄNEMARK - PORTUGAL Gegenstandslos 21 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 22 . DEUTSCHLAND - SPANIEN Keine 23 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH a ) Artikel 11 Absatz 1 , Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10 . Juli 1950 b ) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen ) c ) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955 d ) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955 e ) Nummern 6 , 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag f ) Abschnitte II , III und IV der Vereinbarung vom 20 . Dezember 1963 ( Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland ) 24 . DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND a ) Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 25 . April 1961 b ) Artikel 8 Absatz 1 , Absatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 3 , die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV , soweit sie diese Artikel betreffen , des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31 . Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14 . Juni 1980 25 . DEUTSCHLAND - IRLAND Gegenstandslos 26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN a ) Artikel 3 Absatz 2 , Artikel 23 Absatz 2 , Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5 . Mai 1953 ( Sozialversicherung ) b ) Zusatzvereinbarung vom 12 . Mai 1953 zum Abkommen vom 5 . Mai 1953 ( Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens ) 27 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG Artikel 4 , 5 , 6 und 7 des Vertrages vom 11 . Juli 1959 ( Ausgleichsvertrag ) 28 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE a ) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29 . März 1951 b ) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21 . Dezember 1956 zum Abkommen vom 29 . März 1951 ( Regelung der Ansprüche , die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13 . Mai 1940 und dem 1 . September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind ) 29 . DEUTSCHLAND - PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6 . November 1964 30 . DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH a ) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20 . April 1960 über soziale Sicherheit b ) Artikel 2 bis 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20 . April 1960 c ) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20 . April 1960 31 . SPANIEN - FRANKREICH Keine 32 . SPANIEN - GRIECHENLAND Gegenstandslos 33 . SPANIEN - IRLAND Gegenstandslos 34 . SPANIEN - ITALIEN Artikel 5 , Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30 . Oktober 1979 35 . SPANIEN - LUXEMBURG a ) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8 . Mai 1969 b ) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27 . Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8 . Mai 1969 auf Selbständige 36 . SPANIEN - NIEDERLANDE Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5 . Februar 1974 37 . SPANIEN - PORTUGAL Artikel 4 Absatz 2 , Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969 38 . SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 39 . FRANKREICH - GRIECHENLAND Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 des Allgemeinen Abkommens vom 19 . April 1958 40 . FRANKREICH - IRLAND Gegenstandslos 41 . FRANKREICH - ITALIEN a ) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31 . März 1948 b ) Briefwechsel vom 3 . März 1956 ( Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen ) 42 . FRANKREICH - LUXEMBURG Artikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12 . November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen ) 43 . FRANKREICH - NIEDERLANDE Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1 . Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7 . Januar 1950 ( Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen ) 44 . FRANKREICH - PORTUGAL Keine 45 . FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH Notenaustausch vom 27 . und 30 . Juli 1970 über die Lage in bezug auf die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs , die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2 . März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind 46 . GRIECHENLAND - IRLAND Gegenstandslos 47 . GRIECHENLAND - ITALIEN Gegenstandslos 48 . GRIECHENLAND - LUXEMBURG Gegenstandslos 49 . GRIECHENLAND - NIEDERLANDE Artikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 13 . September 1966 50 . GRIECHENLAND - PORTUGAL Gegenstandslos 51 . GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos 52 . IRLAND - ITALIEN Gegenstandslos 53 . IRLAND - LUXEMBURG Gegenstandslos 54 . IRLAND - NIEDERLANDE Gegenstandslos 55 . IRLAND - PORTUGAL Gegenstandslos 56 . IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 8 der Vereinbarung vom 14 . September 1971 über die soziale Sicherheit 57 . ITALIEN - LUXEMBURG Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29 . Mai 1951 58 . ITALIEN - NIEDERLANDE Artikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 28 . Oktober 1952 59 . ITALIEN - PORTUGAL Gegenstandslos 60 . ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 61 . LUXEMBURG - NIEDERLANDE Keine 62 . LUXEMBURG - PORTUGAL Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12 . Februar 1965 63 . LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 64 . NIEDERLANDE - PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens vom 19 . Juli 1979 65 . NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 66 . PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15 . November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung B Bestimmungen aus Abkommen , deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst , auf die die Verordnung anzuwenden ist ( Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ) 1 . BELGIEN - DÄNEMARK Gegenstandslos 2 . BELGIEN - DEUTSCHLAND a ) Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7 . Dezember 1957 zum allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960 b ) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7 . Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10 . November 1960 ( Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens ) 3 . BELGIEN - SPANIEN Keine 4 . BELGIEN - FRANKREICH a ) Briefwechsel vom 29 . Juli 1953 betreffend die Beihilfe für alte Arbeitnehmer b ) Briefwechsel vom 27 . Februar 1953 ( Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17 . Januar 1948 ) 5 . BELGIEN - GRIECHENLAND Keine 6 . BELGIEN - IRLAND Keine 7 . BELGIEN - ITALIEN Keine 8 . BELGIEN - LUXEMBURG Keine 9 . BELGIEN - NIEDERLANDE Keine 10 . BELGIEN - PORTUGAL Keine 11 . BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 12 . DÄNEMARK - DEUTSCHLAND a ) Nummer 15 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14 . August 1953 b ) Zusatzvereinbarung vom 14 . August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen 13 . DÄNEMARK - SPANIEN Gegenstandslos 14 . DÄNEMARK - FRANKREICH Keine 15 . DÄNEMARK - GRIECHENLAND Gegenstandslos 16 . DÄNEMARK - IRLAND Gegenstandslos 17 . DÄNEMARK - ITALIEN Gegenstandslos 18 . DÄNEMARK - LUXEMBURG Gegenstandslos 19 . DÄNEMARK - NIEDERLANDE Gegenstandslos 20 . DÄNEMARK - PORTUGAL Gegenstandslos 21 . DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine 22 . DEUTSCHLAND - SPANIEN Keine 23 . DEUTSCHLAND - FRANKREICH a ) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10 . Juli 1950 b ) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955 c ) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18 . Juni 1955 d ) Nummern 6 , 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10 . Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag e ) Abschnitte II , III und IV der Vereinbarung vom 20 . Dezember 1963 ( Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland ) 24 . DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND Keine 25 . DEUTSCHLAND - IRLAND Gegenstandslos 26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN a ) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5 . Mai 1953 ( Sozialversicherung ) b ) Zusatzvereinbarung vom 12 . Mai 1953 zum Abkommen vom 5 . Mai 1953 ( Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens ) 27 . DEUTSCHLAND - LUXEMBURG Artikel 4 , 5 , 6 und 7 des Vertrages vom 11 . Juli 1959 ( Ausgleichsvertrag ) 28 . DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE a ) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29 . März 1951 b ) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21 . Dezember 1956 zum Abkommen vom 29 . März 1951 ( Regelung der Ansprüche , die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13 . Mai 1940 und dem 1 . Septembe

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