Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 der Kommission vom 9. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

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Quellenkennung: 32018R0830. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6.6.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 140/15 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/830 DER KOMMISSION vom 9. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Einige Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollten geändert werden, damit Anforderungen an zusätzliche Fahrzeugkategorien in Übereinstimmung mit den aktuellen Fassungen bestimmter Normenkodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (OECD-Normenkodizes) (2) festgelegt werden können. (2) Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (3) festgelegten, verbindlichen UNECE-Regelungen werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der präzisiert wird, dass die Hersteller die nachfolgenden Ergänzungen der anwendbaren Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden können, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (3) Um klarzustellen, dass bestimmte Anforderungen des Unionsrechts gleichwertig mit den in den OECD-Normenkodizes festgelegten Anforderungen sind und vollständig mit diesen übereinstimmen, sollten der in bestimmten Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegte Wortlaut der Anforderungen und die Nummerierung angepasst werden, damit sie mit Wortlaut und Nummerierung des entsprechenden OECD-Normenkodex übereinstimmen. (4) Um die Zahl der Verletzungen und tödlichen Unfälle zu verringern, die durch Fehler beim Ausklappen der an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachten Überrollschutzstrukturen in potenziell gefährlichen Situationen verursacht werden, sollten ergonomische Anforderungen zur Erleichterung und Förderung des gegebenenfalls erforderlichen Ausklappens der Überrollschutzstrukturen verbindlich vorgeschrieben werden. (5) Die Liste der Prüfberichte, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes erstellt und für die Zwecke der EU-Typgenehmigung als Alternative zu den auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erstellten Prüfberichten anerkannt werden, sollte auf den neuesten Stand gebracht werden. (6) Zum Zwecke der Präzisierung und Verbesserung bestimmter Prüfverfahren sollten zusätzliche geringfügige Änderungen der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission festgelegten Prüfmethode für den Fahrersitz und der Anforderungen für den Zugang zum Fahrerplatz, der Mindestanforderungen an Steuergeräte und der Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials vorgenommen werden. (7) Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird in Zeile 38 in den Spalten für die Fahrzeugklassen Ca und Cb die Angabe „n.z.“ durch die Angabe „X“ ersetzt. Artikel 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 12 wird der Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3“ durch den Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3“ ersetzt; (2) In Kapitel V wird folgender Artikel 35a eingefügt: „Artikel 35a Übergangsbestimmungen 1.   Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen. 2.   Bis zum 31. Dezember 2018 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs“; (3) In Anhang I werden im Text unter der Überschrift „Erläuterung“ folgende Absätze angefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“; (4) Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; (5) Anhang VI wird wie folgt geändert: a) Punkt B wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.8.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung entweder gemäß den Anforderungen der Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.7 oder gemäß Nummer 3.8.3 zu überprüfen.“; b) Folgende Nummer 3.8.3 wird eingefügt: „3.8.3. Die Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung kann durch die Anwendung der Vorschriften und Hinweise unter Punkt 3 des Abschnitts B bei einer verringerten Temperatur von – 18 °C oder kälter nachgewiesen werden. Vor Beginn der dynamischen Prüfung müssen die Schutzvorrichtung und alle Befestigungsteile auf – 18 °C oder kälter abgekühlt sein.“; (6) In den Erläuterungen zu Anhang VI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung: „(1) Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung), OECD-Kodex 3, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“; (7) In Anhang VII in den Erläuterungen zu Anhang VII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung: „(1) Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten, OECD-Normkodex 8, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“; (8) Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B Punkt 3.11.2 erhält folgende Fassung: „3.11.2. „Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung gemäß den Anforderungen der Nummern 3.11.2.1 bis 3.11.2.7 zu überprüfen.“; b) In den Erläuterungen zu Anhang VIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung: „(1) Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Kodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“; (9) Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; (10) Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; (11) Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert; (12) Anhang XIII wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1.3 wird folgender Absatz angefügt: „Nach Ermessen des Herstellers kann eine zusätzliche Geräuschmessung durchgeführt werden, wobei der Motor ausgeschaltet wird und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, bei maximalen Einstellungen in Betrieb sind.“; b) Folgende Nummer 3.2.2.2.2 wird eingefügt: „3.2.2.2.2. Während der fakultativen dritten Messreihe muss der Motor abgestellt werden und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, müssen bei maximalen Einstellungen in Betrieb sein.“; (13) Anhang XIV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert; (14) Anhang XV Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung: „3.3.2. Beim Aussteigen muss die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein. Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muss gleich sein. Eine Toleranz von 20 mm ist jedoch zulässig.“; (15) In Anhang XVIII in den Erläuterungen zu Anhang XVIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung: „(1) Mit Ausnahme der Nummerierung sind die Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit dem Wortlaut des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Normkodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“; (16) In Anhang XXII erhält die Nummer 4 folgende Fassung: „4.   Erklärung zum Geräuschpegel In der Betriebsanleitung sind für jede Prüfbedingung gemäß Anhang XIII die Werte für den Geräuschpegel am Ohr der Bedienungsperson oder alternativ die Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung nach dem OECD-Normkodex 5 gemäß Nummer 4 seines Musterprüfberichts anzugeben.“; (17) Anhang XXIII, Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung: „1.2.1. Betätigungseinrichtungen wie Lenkräder oder -knüppel, Getriebeschalthebel, Steuerhebel, Kurbeln, Pedale und Schalter sind so auszuwählen, zu gestalten, zu konstruieren und anzuordnen, dass ihre Betätigungskräfte, ihr Platzbedarf, ihr Anbringungsort, die Methoden zu ihrer Betätigung und ihre farbliche Kennzeichnung der Norm ISO 15077:2008 entsprechen und die Vorschriften in den Anhängen A und C dieser Norm erfüllen.“; (18) Anhang XXVII, Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.   Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials Die Brenngeschwindigkeit des Materials im Inneren der Kabine, etwa der Sitzbezüge, der Wand-, Boden- und Dachverkleidung, darf bei Prüfung nach der Norm ISO 3795:1989 oder nach der Norm FMVSS302 die Höchstgeschwindigkeit von 150 mm/min nicht überschreiten.“. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. März 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1. (2)  http://www.oecd.org/tad/code/oecd-standard-codes-official-testing-agricultural-forestry-tractors.htm (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1). ANHANG I Die Tabelle in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erhält folgende Fassung: „Prüfbericht auf der Grundlage des OECD-Normenkodex Nr. Gegenstand Version Anwendbarkeit Alternative zum EU-Prüfbericht auf der Grundlage von 3 Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung) Ausgabe 2017 - Februar 2017 — T1, T4.2 und T4.3 Anhang VI Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) 4 Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung) Ausgabe 2017 - Februar 2017 — T1/C1, T4.2/C4.2 und T4.3/C4.3 Anhang VIII und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) 5 Amtliche Messung des Geräuschpegels an den Fahrerplätzen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen Ausgabe 2017 - Februar 2017 — T und C Anhang XIII 6 Amtliche Prüfung vorn angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern Ausgabe 2017 - Februar 2017 — T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3 Anhang IX (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) 7 Amtliche Prüfung hinten angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern Ausgabe 2017 - Februar 2017 — T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3 Anhang X (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) 8 Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten Ausgabe 2017 - Februar 2017 — C1, C2, C4.2 und C4.3 Anhang VII und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) 10 Amtliche Prüfung von Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen Ausgabe 2017 - Februar 2017 — T und C Anhang XI Teil C“. ANHANG II Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert: (1) Punkt B wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung: „1.3.1.   Vorläufige Begriffsbestimmungen: Mittelebene des Rades oder der Gleiskette Die Mittelebene des Rades oder der Gleiskette liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die durch die Außenkanten der Felgen oder der Gleisketten verlaufen.“; b) Unter Nummer 1.3.2 wird folgender Satz angefügt: „Für Zugmaschinen auf Gleisketten ist die Spurweite der Abstand zwischen den jeweiligen Mittelebenen der Gleisketten.“; c) Unter Nummer 1.4 wird folgender Satz angefügt: „Bei Zugmaschinen mit Gleisketten: Der Abstand zwischen den vertikalen Ebenen senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine, die durch die Achsen der Antriebsräder verlaufen.“; d) Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 erhalten folgende Fassung: „2.1.2. feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen oder Gleisketten bestückten Achse von weniger als 1 150 mm. Es wird vorausgesetzt, dass die mit den breiteren Reifen oder Gleisketten bestückte Achse auf einer Spurweite von höchstens 1 150 mm eingestellt ist. Die Spurweite der anderen Achse muss so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der schmaleren Reifen oder Gleisketten nicht über die Außenkanten der Reifen oder Gleisketten der anderen Achse hinausragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen oder Gleisketten gleicher Abmessung bestückt, muss die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1 150 mm betragen; 2.1.3. eine Masse von mehr als 400 kg, jedoch weniger als 3 500 kg, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine einschließlich der Überrollschutzstruktur und der Reifen oder Gleisketten mit der größten vom Hersteller empfohlenen Abmessung. Die zulässige Höchstmasse darf 5 250 kg nicht überschreiten, und das Massenverhältnis (zulässige Höchstmasse/Bezugsmasse) darf nicht über 1,75 betragen;“; e) Unter Nummer 3.1.2.3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Zugmaschinen mit Gleisketten legt der Hersteller die Einstellung der Gleisketten fest.“; f) Unter Nummer 3.1.3.2 erhalten der zweite und der dritte Satz folgende Fassung: „Wenn die Zugmaschine auf den am Boden befindlichen Rädern oder Gleisketten im labilen Gleichgewicht ist, muss dieser Winkel mindestens 38° betragen. Der Versuch ist einmal mit einem völlig nach rechts und ein zweites Mal mit einem völlig nach links eingeschlagenen Lenkrad durchzuführen.“; g) Nummer 3.1.4.3.1 wird wie folgt geändert: i) Die Zeile B0 für die charakteristischen Daten der Zugmaschine erhält folgende Fassung: „B0 (m) Breite der Hinterreifen oder der hinteren Gleisketten;“; ii) Die Zeilen D2 und D3 für die charakteristischen Daten der Zugmaschine erhalten folgende Fassung: „D2 (m) Höhe der Vorderrad-Reifen oder vorderen Gleisketten bei maximaler Achslast D3 (m) Höhe der Hinterrad-Reifen oder hinteren Gleisketten bei maximaler Achslast“; iii) In Zeile S für die charakteristischen Daten der Zugmaschine wird der Wortlaut „Dabei muss die Summe der Spurweite (S) und der Reifenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzstruktur.“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Dabei muss die Summe der Spurweite der Hinterachse (S) und der Reifen- oder Gleiskettenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzstruktur.“; h) Nummer 3.1.4.3.2.2. erhält folgende Fassung: „3.1.4.3.2.2. Die Drehachse liegt parallel zur Zugmaschinen-Längsachse und verläuft durch die Mitte der Aufstandsflächen des talseitigen Vorder- und Hinterrades bzw. der vorderen oder hinteren Gleiskette;“; i) Unter Nummer 3.1.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Die Abstände des Schwerpunkts von der Hinterachse (L3 ) oder der Vorderachse (L2 ) sind ausgehend von der Verteilung der Masse der Zugmaschine zwischen den Vorder- und Hinterrädern bzw. den hinteren und vorderen Gleisketten zu messen.“; j) Nummer 3.1.5.2 erhält folgende Fassung: „3.1.5.2.   Höhe der Hinter- (D3 ) und Vorderreifen (D2 ) bzw. der hinteren und vorderen Gleisketten Der Abstand vom höchsten Punkt des Reifens oder der Gleiskette zur Bodenebene ist zu messen (Abbildung 6.5); dasselbe Verfahren ist bei Hinterrad- und -Vorderradreifen bzw. hinteren und vorderen Gleisketten anzuwenden.“; k) Unter Nummer 3.1.5.4. erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten der Vorderrad- und Hinterradreifen oder vorderen und hinteren Gleisketten gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7).“; l) Unter Nummer 3.1.5.6. erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Motorhaube und die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten des Vorderradreifens oder der Vorderradgleiskette gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7). Die Messung ist auf beiden Seiten der Motorhaube vorzunehmen.“; m) Unter Nummer 3.1.5.9. erhalten der erste und zweite Absatz unter der Überschrift „Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0)“ folgende Fassung: „Der senkrechte Abstand zwischen dem Vorderachsdrehpunkt und der Achse der Vorderradreifen oder vorderen Gleisketten (H01 ) muss im technischen Bericht des Herstellers enthalten sein und ist zu prüfen. Der senkrechte Abstand zwischen der Achse der Vorderradreifen oder vorderen Gleisketten und der Bodenebene (H02 ) ist zu messen (Abbildung 6.8).“; n) Die Nummern 3.1.5.10 und 3.1.5.11 erhalten folgende Fassung: „3.1.5.10.   Spurweite der Hinterachse (S) Die Mindestspurweite der Hinterachse mit den breitesten vom Hersteller empfohlenen Reifen oder Gleisketten ist zu messen (Abbildung 6.9). 3.1.5.11.   Breite der Hinterreifen oder hinteren Gleisketten (B0 ) Der Abstand zwischen der äußeren und der inneren am Reifen oder an der Gleiskette anliegenden Vertikalebene ist im oberen Teil des Reifens/der Gleiskette zu messen (Abbildung 6.9).“; o) Nummer 3.2.1.3.4. erhält folgende Fassung: „3.2.1.3.4. Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzstruktur bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen oder die Gleisketten abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder oder Gleisketten abmontiert werden.“; p) Nummer 3.2.2.2.4. erhält folgende Fassung: „3.2.2.2.4. Sind die Räder oder Gleisketten der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.“; q) Nummer 3.2.5.4 erhält folgende Fassung: „3.2.5.4.   Vorrichtung für die Druckprüfung Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.10 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Schutzstruktur über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen oder Gleisketten der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.“; r) Unter Nummer 3.3.2.2. erhält der letzte Satz im letzten Absatz folgende Fassung: „Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Vorder- und Hinterreifen und vorderen und hinteren Gleisketten sowie die Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.“; s) Abbildung 6.5 wird durch folgende Abbildung ersetzt: „ Abbildung 6.5 Notwendige Daten für die Berechnung des Umstürzens einer Zugmaschine mit räumlichem Rollverhalten Anmerkung: D2 und D3 sollten bei voller Achslast gemessen werden.“; t) Unter Nummer 5.3.1. wird im letzten Absatz der folgende Satz angefügt: „Bei Zugmaschinen mit Gleisketten legt der Hersteller die Einstellung der Gleisketten fest.“; u) Im Abschnitt B4 („Anforderungen für virtuelle Prüfungen“) wird folgender Absatz angefügt: „Bei Zugmaschine mit Gleisketten müssen im ursprünglichen Muster folgende Zeilen eingefügt werden:   520 LOCATE 12, 40: PRINT „HEIGHT OF THE REAR TRACKS D3=“   *540 PRINT „HEIGHT OF THE FRT TRACKS D2=“: LOCATE 13, 29: PRINT „ “   650 LOCATE 17, 40: PRINT „REAR TRACKS WIDTH B0=“   970 LPRINT TAB(40); „HEIGHT OF THE REAR TRACKS D3=“;   *980 LPRINT „HEIGHT OF THE FRT TRACKS D2=“;   1160 LPRINT TAB(40); „REAR TRACK WIDTH B0=“;   1390 W2 = SQR(H0 * H0 + L0 * L0): S1 = S/2 + B0/2   1530 F2 = 2 * ATN(- L0/D3 + SQR((L0/D3) ^ 2 — (D2/D3) + 1))   1590 X(1, 5) = D3   1660 Y(1, 5) = -L3 * falls zutreffend“; (2) In den Erläuterungen zu Anhang IX erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung: „(1) Abgesehen von der Nummerierung der Abschnitte B2 und B3, die der Nummerierung im gesamten Anhang angepasst wurde, sind der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.