|
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/15 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/830 DER KOMMISSION
vom 9. März 2018
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Einige Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollten geändert werden, damit Anforderungen an zusätzliche Fahrzeugkategorien in Übereinstimmung mit den aktuellen Fassungen bestimmter Normenkodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (OECD-Normenkodizes) (2) festgelegt werden können. |
|
(2) |
Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (3) festgelegten, verbindlichen UNECE-Regelungen werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der präzisiert wird, dass die Hersteller die nachfolgenden Ergänzungen der anwendbaren Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden können, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
|
(3) |
Um klarzustellen, dass bestimmte Anforderungen des Unionsrechts gleichwertig mit den in den OECD-Normenkodizes festgelegten Anforderungen sind und vollständig mit diesen übereinstimmen, sollten der in bestimmten Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegte Wortlaut der Anforderungen und die Nummerierung angepasst werden, damit sie mit Wortlaut und Nummerierung des entsprechenden OECD-Normenkodex übereinstimmen. |
|
(4) |
Um die Zahl der Verletzungen und tödlichen Unfälle zu verringern, die durch Fehler beim Ausklappen der an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachten Überrollschutzstrukturen in potenziell gefährlichen Situationen verursacht werden, sollten ergonomische Anforderungen zur Erleichterung und Förderung des gegebenenfalls erforderlichen Ausklappens der Überrollschutzstrukturen verbindlich vorgeschrieben werden. |
|
(5) |
Die Liste der Prüfberichte, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes erstellt und für die Zwecke der EU-Typgenehmigung als Alternative zu den auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erstellten Prüfberichten anerkannt werden, sollte auf den neuesten Stand gebracht werden. |
|
(6) |
Zum Zwecke der Präzisierung und Verbesserung bestimmter Prüfverfahren sollten zusätzliche geringfügige Änderungen der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission festgelegten Prüfmethode für den Fahrersitz und der Anforderungen für den Zugang zum Fahrerplatz, der Mindestanforderungen an Steuergeräte und der Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials vorgenommen werden. |
|
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird in Zeile 38 in den Spalten für die Fahrzeugklassen Ca und Cb die Angabe „n.z.“ durch die Angabe „X“ ersetzt.
Artikel 2
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
In Artikel 12 wird der Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3“ durch den Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3“ ersetzt; |
|
(2) |
In Kapitel V wird folgender Artikel 35a eingefügt: „Artikel 35a Übergangsbestimmungen 1. Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen. 2. Bis zum 31. Dezember 2018 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs“; |
|
(3) |
In Anhang I werden im Text unter der Überschrift „Erläuterung“ folgende Absätze angefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“; |
|
(4) |
Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
|
(5) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
|
(6) |
In den Erläuterungen zu Anhang VI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
|
(7) |
In Anhang VII in den Erläuterungen zu Anhang VII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
|
(8) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
|
(9) |
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; |
|
(10) |
Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; |
|
(11) |
Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert; |
|
(12) |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
|
(13) |
Anhang XIV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert; |
|
(14) |
Anhang XV Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
|
|
(15) |
In Anhang XVIII in den Erläuterungen zu Anhang XVIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
|
(16) |
In Anhang XXII erhält die Nummer 4 folgende Fassung: „4. Erklärung zum Geräuschpegel In der Betriebsanleitung sind für jede Prüfbedingung gemäß Anhang XIII die Werte für den Geräuschpegel am Ohr der Bedienungsperson oder alternativ die Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung nach dem OECD-Normkodex 5 gemäß Nummer 4 seines Musterprüfberichts anzugeben.“; |
|
(17) |
Anhang XXIII, Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
|
|
(18) |
Anhang XXVII, Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials Die Brenngeschwindigkeit des Materials im Inneren der Kabine, etwa der Sitzbezüge, der Wand-, Boden- und Dachverkleidung, darf bei Prüfung nach der Norm ISO 3795:1989 oder nach der Norm FMVSS302 die Höchstgeschwindigkeit von 150 mm/min nicht überschreiten.“. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) http://www.oecd.org/tad/code/oecd-standard-codes-official-testing-agricultural-forestry-tractors.htm
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).
ANHANG I
Die Tabelle in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erhält folgende Fassung:
|
„Prüfbericht auf der Grundlage des OECD-Normenkodex Nr. |
Gegenstand |
Version |
Anwendbarkeit |
Alternative zum EU-Prüfbericht auf der Grundlage von |
|
3 |
Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung) |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T1, T4.2 und T4.3 |
Anhang VI Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
|
4 |
Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung) |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T1/C1, T4.2/C4.2 und T4.3/C4.3 |
Anhang VIII und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
|
5 |
Amtliche Messung des Geräuschpegels an den Fahrerplätzen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T und C |
Anhang XIII |
|
6 |
Amtliche Prüfung vorn angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3 |
Anhang IX (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
|
7 |
Amtliche Prüfung hinten angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3 |
Anhang X (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
|
8 |
Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
C1, C2, C4.2 und C4.3 |
Anhang VII und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
|
10 |
Amtliche Prüfung von Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T und C |
Anhang XI Teil C“. |
ANHANG II
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Punkt B wird wie folgt geändert:
|
|
(2) |
In den Erläuterungen zu Anhang IX erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
ANHANG III
Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Unter Buchstabe A wird folgende Nummer 3 angefügt:
|
|
(2) |
Buchstabe B wird wie folgt geändert:
|
|
(3) |
In den Erläuterungen zu Anhang X erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
ANHANG IV
Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Buchstabe C wird wie folgt geändert:
|
|
(2) |
In den Erläuterungen zu Anhang XI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
ANHANG V
Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
|
|
(2) |
Anlage 4a wird wie folgt geändert:
|