Europäische Union

2011/116/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

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r Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden. 11. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der NORMA, wenn das Schiff in der AWZ Mikronesiens tätig ist. KAPITEL V ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG ABSCHNITT 1 Schiffskennzeichen 1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein. 2. Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens sind ebenfalls an Bug und Heck des Schiffes mit Farbe anzubringen. 3. Mikronesien und die Europäische Union können, wenn dies erforderlich ist, verlangen, dass das internationale Funkrufzeichen (IRCS), die Nummer der International Maritime Organisation (IMO) oder die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind. a) Die Kontrastfarben sind schwarz und weiß. b) Die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder entfernbar sein und auch nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen werden. 4. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, können zwecks weiterer Untersuchungen in einen mikronesischen Hafen begleitet werden. 5. Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz (2 182) kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz (156,8) MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden Mikronesiens. 6. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist. ABSCHNITT 2 Kommunikation mit Patrouillenschiffen der Föderierten Staaten von Mikronesien 1. Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den mikronesischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch: Internationales Signalbuch — Bedeutung: L Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen SQ3 Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen QN Kommen Sie an Steuerbord längsseits QN1 Kommen Sie an Backbord längsseits TD2 Sind Sie ein Fischereifahrzeug? C Ja N Nein QR Ich kann nicht längsseits kommen QP Ich werde längsseits kommen 2. Die Mikronesien erstellt für die Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle Details zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen, internationales Funkrufzeichen (IRCS) und Kommunikationskapazität. 3. Patrouillenschiffe sind deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar. ABSCHNITT 3 Liste der Fischereifahrzeuge Die Europäische Kommission führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen mikronesischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. ABSCHNITT 4 Geltende Gesetze und Verordnungen Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens streng einzuhalten. Dies gilt auch für die internationalen Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, zu deren Parteien Mikronesien und die Europäische Union gehören. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens wird mit Geldstrafen in beträchtlicher Höhe und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet. ABSCHNITT 5 Kontrollverfahren 1. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mikronesiens zu jedem Zeitpunkt, während sich das Schiff in der AWZ Mikronesiens oder den Hoheitsgewässern oder den inneren Gewässern eines Staates der Föderierten Staaten von Mikronesien befindet, an Bord zu kommen und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2. Um sicherere Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollte das Anbordgehen nur nach vorheriger Übermittlung einer Meldung an das betreffende Schiff unter Angabe der Identität des Inspektionsschiffs und des Namens des Kontrolleurs erfolgen. 3. Die Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger. Die Kapitäne der EU-Schiffe erlauben den amtlichen Kontrolleuren, von der NORMA ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen. 4. Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der Kontrolleure und ermöglicht ein sicheres Anbordkommen sowie die Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse. 5. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 6. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 7. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Föderierten Staaten von Mikronesien das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Gesetzen und Rechtsverordnungen Mikronesiens vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. 8. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 9. Mikronesien trägt dafür Sorge, dass alle an den im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Inspektionen von Fischereifahrzeugen beteiligten Mitarbeiter über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Durchführung einer Fischereikontrolle erforderlich sind, und mit der in Frage stehenden Fangtätigkeit vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der durch dieses Abkommen erfassten Fischereifahrzeuge stellt Mikronesien sicher, dass die Besatzungsmannschaft, das Schiff und seine Fracht unter vollständiger Einhaltung der internationalen Bestimmungen der WCPFC Boarding and Inspection Procedures behandelt werden. ABSCHNITT 6 Arrest 1.   Arrest von Fischereifahrzeugen: a) Der geschäftsführende Direktor informiert die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jeden Arrest eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ Mikronesien und alle über dieses Fischereifahrzeug verhängten Strafen. b) Gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe des Arrests zu übermitteln. 2.   Arrestprotokoll: a) Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. b) Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. c) Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann der geschäftsführende Direktor dem mit Arrest belegten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 3.   Konzertierungssitzung im Falle eines Arrests: a) Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstags nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation und dem geschäftsführenden Direktor eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann. b) Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 4.   Abschluss des Arrests: a) Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach dem Arrest abzuschließen. b) Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den mikronesischen Gesetzen und Verordnungen festgesetzt. c) Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so überweist der Reeder auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten des Arrests sowie der Geldstrafen und Entschädigungen, die von den Verantwortlichen zu leisten sind, festgesetzt wird. d) Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der für das Verfahren zuständigen gerichtlichen Instanz freigegeben. e) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, 1. sobald den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder 2. wenn bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 4 Buchstabe c hinterlegt und von der zuständigen gerichtlichen Instanz akzeptiert wurde. KAPITEL VI VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT 1. Die Schiffe der Europäischen Union erkennen an, dass die empfindliche Meeresumwelt der Lagunen und Atolle Mikronesiens erhalten werden muss und verpflichten sich, keine Stoffe abzulassen, die die Qualität der Meeresressourcen beeinträchtigen könnten. 2. Findet während einer Fangreise in der AWZ Mikronesiens auf See eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, wird dies von den EU-Schiffen unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 Ziffer 5 gemeldet. KAPITEL VII ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Jedes EU-Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen Mikronesiens als Besatzungsmitglied anzuheuern. 2. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer vom geschäftsführenden Direktor übermittelten Liste stehen, frei auswählen. 3. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem geschäftsführenden Direktor die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mikronesischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 4. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 5. Die Heuerverträge der mikronesischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Direktor ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 6. Die Heuer der mikronesischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem geschäftsführenden Direktor einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mikronesischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die mikronesischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 7. Die von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. KAPITEL VIII HAFTUNG DES BETREIBERS 1. Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben. 2. Zum Schutz der Föderierten Staaten von Mikronesien, der einzelnen Staaten, ihrer Bürger und ihrer Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für das gesamte Hoheitsgebiet Mikronesiens einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer, der Unterwasserriffe und der AWZ über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von der NORMA für die AWZ Mikronesiens akzeptierten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe f dieses Anhangs nachzuweisen ist. 3. Ist ein EU-Schiff in der AWZ Mikronesiens (einschließlich der inneren Gewässer und der Hoheitsgewässer) an einem Unfall oder Zwischenfall auf See beteiligt, der Schäden jeglicher Art für die Umwelt, Eigentum oder Personen nach sich zieht, informieren das Schiff und der Betreiber unverzüglich die NORMA und den mikronesischen Minister für Verkehr, Kommunikation und Infrastruktur. Anlagen 1.    Formulare für die Beantragung einer Fanggenehmigung a) Antrag auf Registrierung und Fangerlaubnis b) Antrag auf Verlängerung der Fangerlaubnis 2.    Fangmeldungsformblätter a) Ringwaden-Logbuchformular b) Langleiner-Logbuchformular 3.    Meldevorschriften 4.    Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens. Anlage 1a Text von Bild ANTRAG AUF REGISTRIERUNG UND FANGERLAUBNIS FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE National Oceanic Resource Management Authority P.O. Box PS122 Telefon: (691) 320-2700/5181 Palikir, Pohnpei FM 96941 Fax: (691) 320-2383 Federated States of Micronesia E-Mail: norma@mail.fm HINWEISE: Der Antrag MUSS unterschrieben und datiert werden; anderenfalls ist er nicht gültig. Adresse bedeutet vollständige Postadresse. Zutreffendes deutlich mit markieren. Es sind metrische Maßangaben zu verwenden. Andere Maßangaben sind zu präzisieren. Diesem Antrag ist ein neueres 6 × 8 Zoll Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen, auf dem der Name des Schiffes und die Registriernummer deutlich zu erkennen sind. Kopien des Auszugs aus dem Regionalregister der Forum Fisheries Agency (FFA) sowie der Bescheinigung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS sind beizufügen. Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte angeben: Regionale Anforderungen: Alter Schiffsname … Alte Registriernummer … Altes internationales Rufzeichen … FFA-Registriernummer … FFA-VMS-Registriernummer … Positionsmeldertyp (ALC) … Schiffskennzeichen: Schiffsname … Schiffstyp (bitte ankreuzen): Einfache Ringwade Transportschiff/Kühlschiff Suchschiff Langleiner Bunkerschiff Sonstiges: (Bitte angeben) … Angel/Leiner Gruppen-Ringwadenfänger Registrierland … Internationales Rufzeichen … Registrierland — Nummer … Text von Bild Schiffseigner: Schiffsbetreiber/Charterer: Name … Adresse … Name … Adresse … Schiffskapitän: Fischereikapitän: Name … Adresse … Name … Adresse … Operationelle Basis: Angaben zur Fangerlaubnis: Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an. Hafen 1/Land … 1 Jahr … Hafen 2/Land … 6 Monate … Hafen 3/Land … 3 Monate … Flagge/Staat des zugelassenen Fischereigebiets … Sonstige (bitte angeben): … Angaben zum Schiff: Rumpfmaterial: Stahl Holz GFK Falls sonstiges, bitte angeben: … Baujahr … Bruttoraumzahl … Bauort … Länge über alles … Besatzungszahl … Hauptmaschinenleistung (Maßeinheit angeben) … Treibstofftankkapazität (Kiloliter) … Text von Bild Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere Optionen ankreuzen): Methode Kapazität t/Tag Temperatur (°C) Lake (NaCl) BR Lake (CaCl) CB Luft (Gebläse) BF Luft (Spiralsystem) RC Falls sonstige, bitte angeben … Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere): Methode Kapazität Kubikmeter Temperatur (°C) Eis IC Gekühltes Meerwasser RW Lake (NaCl) BR Lake (CaCl) CB Luft (Spiralsystem) RC Falls sonstige, bitte angeben … Nachstehend A, B, C oder D ausfüllen: A. Ringwadenfänger: Helikopter Reg. Nr. … Netzlänge (Meter) … Helikopter Modell … Netztiefe (Meter) … Hilfsschiffe: Name 1 … Typ 1 … Name 2 … Typ 2 … Name 3 … Typ 3 … B. Angelfänger: Anzahl der mechanisierten Angelruten (gegebenenfalls 0 angeben) … Lagerung der Köder (gegebenenfalls mehrere angeben) Umlaufverfahren Kapazität (Zutreffendes ankreuzen) (Kubikmeter) Natürliches Verfahren NN Umlauf CR Gekühlt RC Text von Bild C. Langleiner: Durchschnittliche Anzahl Einzelleinen („baskets“) … Länge der Hauptleine in km … Durchschnittliche Anzahl Haken zwischen Schwimmern … Material Hauptleine … D. Hilfsschiffe: Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen) Gefrierschiff Erkundungsschiff Ankerschiff Versorgungs-/Mutterschiff Falls sonstige, bitte angeben … Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e) … Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss, und dass anderenfalls meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet ist. Dieser Antrag stützt sich auf: Name des Abkommens und/oder Basisabkommens Datum des Inkrafttretens des Abkommens Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter … Name des Antragstellers: … Telefon: … Anschrift: … Fax: … E-Mail: … Unterschrift … Datum: … Anlage 1b Text von Bild ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER FANGERLAUBNIS FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE National Oceanic Resource Management Authority P.O. Box PS122 Telefon: (691) 320-2700/5181 Palikir, Pohnpei FM 96941 Fax: (691) 320-2383 Federated States of Micronesia E-Mail: norma@mail.fm HINWEISE: Dieses Antragsformular ist NUR für Schiffe zu verwenden, die ihre Fangerlaubnis gemäß demselben Fischereiabkommen, dem zufolge die Ersterlaubnis (bzw. bisherige Erlaubnis) ausgestellt wurde, verlängern wollen. Der Antrag MUSS unterschrieben und mit Datum versehen werden; anderenfalls ist er nicht gültig. Adresse bedeutet vollständige Postadresse. Zutreffendes deutlich mit markieren. Regionale Anforderungen: FFA-Registriernummer … FFA-VMS-Registriernummer … Schiffskennzeichen: Schiffsname … Bisherige Erlaubnis-Nr. … Registrierland (Flagge) … Flaggenstaat-Registriernummer … Internationales Rufzeichen … Schiffstyp (Fanggerät): Einfache Ringwade Transportschiff/Kühlschiff Suchschiff Langleiner Bunkerschiff Sonstige (bitte angeben): … Angel/Leiner Gruppen-Ringwadenfänger Angaben zur Fangerlaubnis: Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an. 1 Jahr 6 Monate 3 Monate Datum des Inkrafttretens der Fangerlaubnis … Text von Bild Hiermit beantrage ich bei der National Oceanic Resource Management Authority (NORMA) in den Föderierten Staaten von Mikronesien die Verlängerung der Fangerlaubnis für das genannte Fischereifahrzeug. Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss, und dass anderenfalls die Gültigkeit meiner Fangerlaubnis und meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet sind. Dieser Antrag stützt sich auf: Name des Abkommens und/oder Basisabkommens Datum des Inkrafttretens des Abkommens Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter … Name des Antragstellers: … Telefon: … Anschrift: … Fax: … E-Mail: … Unterschrift … Datum: … Anlage 2a Text von Bild REVISED: NOV 2007 SPC / FFA REGIONAL PURSE-SEINE LOGSHEET PAGE OF NAME OF VESSEL FISHING PERMIT OR LICENCE NUMBER(S) YEAR TRIP No. THIS YEAR NAME OF FISHING COMPANY FFA VESSEL REGISTER NUMBER NAME OF AGENT IN PORT OF UNLOADING No. OF FADS INVESTIGATED PORT OF DEPARTURE PLACE OF UNLOADING COUNTRY OF REGISTRATION WCPFC IDENTIFICATION NUMBER ALL DATES AND TIMES MUST BE UTC / GMT TENDER VESSELS USED? (Y/N) DATE AND TIME OF DEPARTURE DATE AND TIME OF ARRIVAL IN PORT REGISTRATION NUMBER IN COUNTRY OF REGISTRATION INTERNATIONAL RADIO CALLSIGN RECORD SMALL AND LARGE YELLOWFIN AND BIGEYE SEPARATELY AMOUNT OF FISH ONBOARD AT START OF TRIP AMT OF FISH ONBOARD AFTER UNLOADING MONTH DAY ACTIVITY CODE 01:00 UTC OR SET POSITION SCHOOL ASSOC CODE START OF SET TIME END OF SET TIME RETAINED CATCH (METRIC TONNES) DISCARDS LATITUDE N LONGITUDE E SKIPJACK YELLOWFIN BIGEYE OTHER SPECIES WELL NUMBERS TUNA SPECIES OTHER SPECIES DDMM.MMM S DDDMM.MMM W Small ≤ 9 kgs Large > 9 kgs Small ≤ 9 kgs Large > 9 kgs NAME TONNES NAME TONNES CODE NAME NUMBER TONNES ACTIVITY CODES RECORD ALL SETS IF NO FISHING SET MADE IN A DAY, RECORD THE MAIN ACTIVITY FOR THAT DAY 1 FISHING SET 2 SEARCHING 3 TRANSIT 4 NO FISHING - BREAKDOWN 5 NO FISHING - BAD WEATHER 6 IN PORT - PLEASE SPECIFY 7 NET CLEANING SET 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.