Europäische Union

2011/116/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

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Quellenkennung: 32011D0116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unterlagen durch den geschäftsführenden Direktor zugestellt. Die elektronische Kopie ist weiterhin durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen. 11. Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12. Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt. 13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an den geschäftsführenden Direktor zurück. 14. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung durch den geschäftsführenden Direktor und ist für die verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet. 15. Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 Nummer 1 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch übermitteltes Dokument oder ein anderes vom geschäftsführenden Direktor zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen. 16. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie die Liste der für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird. ABSCHNITT 2 Regelung der Fanggenehmigung — Gebühren und Vorauszahlungen 1. Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls. 2. Die Gebühren werden auf 35 EUR je in der AWZ Mikronesiens gefangene Tonne Fisch festgesetzt. 3. Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eingezahlt wurden: a) 15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. Im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls wird die Vorauszahlung, die die Reeder der Schiffe der Europäischen Union im Rahmen des vorangegangenen Protokolls geleistet haben, angerechnet. b) 4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 120 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. 4. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt werden. 5. Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem geschäftsführenden Direktor zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens kann die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des gemischten Ausschusses beantragen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von der NORMA angenommen. 6. Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und zeitgleich dem geschäftsführenden Direktor, der Delegation und den Reedern über deren nationale Behörden zugestellt. 7. Die Reeder überweisen den Föderierten Staaten von Mikronesien etwaige noch offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Zustellung der bestätigten endgültigen Abrechnung auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto. 8. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II FANGGEBIETE UND -TÄTIGKEITEN ABSCHNITT 1 Fanggebiete 1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Mikronesiens mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und der auf den folgenden Karten ausdrücklich gekennzeichneten Gebiete Fischfang zu betreiben: DMAHTC NO 81019 (2. Auflage, März 1945; überarbeitet 7/17/72, berichtigt durch NM 3/78 vom 21. Juni 1978, DMAHTC NO. 81023 (3. Auflage, 7. Aug. 1976) und DMAHATC NO. 81002 (4. Auflage vom 26. Jan. 1980, berichtigt durch NM 4/48). Der geschäftsführende Direktor teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Gebiete mit. 2. Die Fischerei innerhalb von 2 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät des mikronesischen Staates bzw. einer natürlichen oder juristischen Person, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, sowie die Fischerei innerhalb von einer Seemeile um jedes der auf den Karten gemäß Nummer 1 oben ausgewiesenen Unterwasserriffe ist auf jeden Fall untersagt. ABSCHNITT 2 Fangtätigkeiten 1. Die Ringwadenschiffe und Langleiner dürfen nur Thunfisch und thunfischähnliche Arten befischen. Alle Beifänge anderer Fischarten (außer Thunfisch) sind der NORMA zu melden. 2. Die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union erfolgen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (insbesondere CMM 2008-01). 3. Die Schleppnetzfischerei auf dem Meeresboden und die Korallenfischerei sind in der AWZ Mikronesiens verboten. 4. Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union sind verpflichtet, ihr gesamtes Fanggerät zu verstauen, wenn sie sich in den inneren Gewässern eines Staates, in den Territorialgewässern oder innerhalb von einer Meile von einem Unterwasserriff befinden. 5. Die Schiffe der Europäischen Union führen ihre Fangtätigkeit in einer Weise aus, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht behindert, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger; Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen sichert. 6. Die Schiffe der Europäischen Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten in einer Weise durch, die gewährleistet, dass die Fangtätigkeit anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört wird und Interferenzen mit dem Fanggerät anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind. KAPITEL III ÜBERWACHUNG ABSCHNITT 1 Fangaufzeichnungen 1. Die Schiffskapitäne verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 können Schiffe mit einer Länge von über 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten auf elektronischem Wege übermitteln; für Schiffe von über 12 Metern Länge wird die elektronische Übermittlung ab 2012 schrittweise eingeführt werden. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate ersetzt werden. 2. Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein Hol getätigt, aber kein Fisch gefangen, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fischtätigkeit (vor Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat. 3. Zeit und Datum der Einfahrt in bzw. Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens sind unverzüglich nach der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die AWZ im Logbuch zu verzeichnen. 4. Im Falle des versehentlichen Beifangs anderer Arten als Thunfisch verzeichnen die EU-Schiffe die Arten der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an Bord gehalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde. 5. Das Logbuch-Formular ist täglich in leserlicher Schrift auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. ABSCHNITT 2 Fangmeldungen 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: a) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ oder b) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Umladung oder c) die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Anlandung in einem mikronesischen Hafen. 2. Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, melden ihre Fänge dem geschäftsführenden Direktor wie folgt: a) Alle unterzeichneten Logbuch-Formulare werden innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung durch das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Mikronesiens und die Europäische Kommission auf elektronischem Wege übermittelt; b) die Schiffskapitäne übermitteln wöchentlich einen Bericht mit den in Anlage 3 Ziffer 3 aufgeführten Informationen an den geschäftsführenden Direktor und die Europäische Kommission. Wöchentliche Positions- und Fangberichte sind bis zum Ende der Anlandung oder Umladungstätigkeit an Bord mitzuführen. 3. Einfahrt in die ausschließliche Wirtschaftszone und Ausfahrt: a) Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union informieren den geschäftsführenden Direktor mindestens 24 Stunden vorher von ihrer Absicht, in die AWZ Mikronesiens einzufahren, und setzen ihn unverzüglich nach ihrer Ausfahrt über diese in Kenntnis. Sowie die Schiffe in die AWZ Mikronesiens einfahren, benachrichtigen sie den geschäftsführenden Direktor per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 oder über Funk. b) Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk. 4. Schiffe, die bei einer Fangtätigkeit angetroffen werden, ohne den geschäftsführenden Direktor informiert zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung betrachtet. 5. Den Schiffen werden bei Erteilung der Fanggenehmigung auch die Fax- und Telefonnummer bzw. die E-Mail-Anschrift der mikronesischen Behörde NORMA mitgeteilt. 6. Die EU-Schiffe stellen ihre Logbücher und Fangberichte sofort für Inspektionen durch amtliche Kontrolleure und andere von der NORMA zugelassene Personen und Einrichtungen zur Verfügung. ABSCHNITT 3 Schiffsüberwachungssystem 1. Für ihre Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des regionalen Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit in der AWZ Mikronesiens angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord haben. Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Erwerbs-, Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb in vollem Umfang mit der NORMA zusammen. 2. Die Parteien können unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 oben alternative, mit dem Schiffsüberwachungssystem der WCPFC kompatible Schiffsüberwachungssysteme in Erwägung ziehen. ABSCHNITT 4 Anlandung 1. Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4. 2. Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor und dem mikronesischen Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 Ziffer 4 übermitteln. Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Mikronesiens ergeht die Meldung (entsprechend den vorstehenden Bedingungen) an den Hafenstaat, in dem die Anlandung erfolgen wird, und an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats. 3. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem mikronesischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 4. Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben. ABSCHNITT 5 Umladung 1. Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen umladen wollen, führen diese in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens durch. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4. 2. Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben übermitteln. 3. Das Umladen gilt als das Ende einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Mikronesiens zu verlassen. 4. Schiffe der Europäischen Union, die in der AWZ Mikronesiens fischen, nehmen unter keinen Umständen eine Umladung auf See vor. 5. Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mikronesiens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mikronesischen Gesetze und Verordnungen geahndet. 6. Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in einem mikronesischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 7. Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben. KAPITEL IV BEOBACHTER 1. Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung leistet jedes EU-Schiff einen Beitrag gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe h, der speziell für das Beobachterprogramm bestimmt ist. Der Beitrag ist auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen. 2. Die EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord: A. Für Ringwadenfänger: — Ringwadenfänger der Europäischen Union haben zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens einen Beobachter an Bord, der entweder durch das Fischerei-Beobachterprogramm Mikronesiens oder das Regionale Beobachterprogramm der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) ernannt wurde. B. Für Langleiner: a) Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen. b) Der geschäftsführende Direktor erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. c) Der geschäftsführende Direktor informiert die betreffenden Reeder oder ihre Vertreter bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin über seine Absicht, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, und teilt ihnen baldmöglichst den Namen dieses Beobachters mit. d) Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom geschäftsführenden Direktor festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Der geschäftsführende Direktor informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit. 4. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem mikronesischen Beobachter an Bord die AWZ Mikronesiens, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Mikronesien zurückkehren kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Reeders. 5. Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 6. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben: a) Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; b) sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; c) sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; d) sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; e) sie überprüfen die Logbucheinträge zu den in der AWZ Mikronesiens getätigten Fängen; f) sie überprüfen den prozentualen Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; g) sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 7. Die Kapitäne erlauben den befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Mikronesiens zugelassenen und dort tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten: a) Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit. b) Der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die dieser als zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich bestimmt, nutzen kann. c) Die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird. d) Die Beobachter dürfen in angemessenen Mengen Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen. e) Die Beobachter erhalten Zugang zu allen sonstigen Informationen über die Fischerei in der AWZ. 8. Während ihres Aufenthalts an Bord a) sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert; b) gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente. 9. Am Ende des Beobachtungszeitraums und im Anschluss an die Nachbesprechung erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht. Er unterzeichnet diesen Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen kann und der den Bericht anschließend ebenfalls unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. Der Delegation wird ebenfalls eine Kopie übermittelt. 10. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.